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Die Kanzlei APW Rechtsanwälte und Notare mahnt wegen Verletzung des Urheberrechts an geschützten Werken der 3L Film GmbH ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken
Rechteinhaber: 3L Film GmbH, Geschäftsführer Hildegard Lüke und Werner Wirsing-Lüke, Schleefstraße 3, 44287 Dortmund
Rechtsvertreter: APW Rechtsanwälte und Notare, Berliner Straße 56, 44143 Dortmund
Die 3L Film GmbH lässt durch die APW Rechtsanwälte und Notare wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken (z.B. edK2, Donkey, BitTorrent, eMule, azureus, µTorrent und kazaa) abmahnen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre in einer Internettauschbörse ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen bzw. zum upload angeboten worden. Dieser urheberrechtliche Verstoß soll durch eine Antipiracy-Firma beweissicher dokumentiert worden sein.
Unter Berufung auf ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach §§ 15ff. UrhG, § 31 UrhG wird nach § 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz, nach § 101a UrhG ein Anspruch auf Auskunft und nach §§ 98, 99 UrhG Ansprüche auf Vernichtung der Vorrichtung mit denen rechtwidrige Kopien erstellt worden geltend gemacht.
Abgemahnt werden zum Beispiel folgende pornografischen Werke:
- Art of the Devil 2
- Day of the Death
- Ein Leben für ein Leben
- Headless Horseman
- King of California
- KM31 - Der Tod wartet bei Kilometer 31
- Lightspeed
- Living Hell
- Nomad - The Warrior
- Oldboy
- Running Scared
- The Call 3
- The Hillside Strangler
- Upper Eastside Love
- War Inc.
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und grundsätzlich die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von regelmäßig EUR 460,-- für Schadenersatz, Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts und der Ermittlung der Daten verlangt.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei APW Rechtsanwälte und Notare vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen ( Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. |