Abmahnung Eisblume durch DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH - Rechtsanwälte Kornmeier & Partner

Informationen zur Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer Netzwerken

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Rechtsanwälte Kornmeier & Partner sprechen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung  für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH aus

wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Tauschbörsen

Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
Rechtsvertreter: Rechtsanwälte Kornmeier & Partner, Dr. Kornmeier, Dr. Siohl, Dr. Valbert, Hansaallee 23, 60322 Frankfurt am Main

Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH lässt durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten Musikwerken in peer-to-peer Netzwerken Abmahnungen aussprechen.

Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:

Eisblume - Eisblumen

Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.

Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.

Hintergrund ist häufig die Behauptung es wäre in einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire unberechtigt zum upload zur Verfügung gestellt worden. Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen werden die IP-Nummern mittels Einloggen in Filesharing-Programme ermittelt. Bei der nachfolgenden Recherche werden anhand der IP-Nummern die Anschlussinhaber der Telefonanschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten recherchiert.

Dabei berühmt sich die DigiProtect GmbH durch einen entsprechenden Vertrag Inhaberin des ausschließlichen Rechts zu sein, die Lizenzrechte das abgemahnte Werk im Internet in FileSharing Netzwerken (sog. Tauschbörsen) im eigenen Namen und auf eigene Kosten wahrnehmen zu dürfen (siehe z.B.: Rahmenvereinbarung DigiProtect und B1 Recordings SIA).

Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe von EUR 5.100,-- verlangt. Ferner wird als Schadenersatzes und für die entstandenen Rechtsanwaltsgebühren die Zahlung eines (pauschalen) Betrages, regelmäßig insgesamt EUR 450,-- bzw. EUR 525,-- (je nach Umfang der Urheberrechtsverletzung und Werkart) verlangt.

Aktuell:
Am 14. November 2009 wurde auf Wikileaks ein Fax aus dem März 2008 veröffentlicht, welches augenscheinlich von Rechtsanwalt Kornmeier an den britischen Rechtsanwalt Brian M. von der Kanzlei Davenport Lyons gesandt wurde. In diesem Fax wird von einem "grundsätzlich profitablen Geschäft" gesprochen, bei dem jedoch keiner der Teilnehmer andere mit Kosten "belästigt". Aus diesem Dokument könnte man somit herauslesen, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner im Falle von Abmahnungen nicht für jeden Einzelfall die entstandenen Kosten in Rechnung stellt, sondern die eigenen Anwaltskosten gegenüber der Auftraggeberin pauschal abrechnet. Es würden folglich gegenüber den Abgemahnten Anwaltskosten geltend gemacht, die in dieser Höhe als Schadenersatzposition nicht entstanden sind. Dies bestätigte Kornmeier laut "heise online" mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Landgericht Frankfurt. Seiner Mandantin DigiProtect sei es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich, für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen.

Entsprechend könnte Kornmeier gegenüber den Abgemahnten nicht die hohen Gebühren nach dem RVG, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber erstatteten Kosten verlangen.
Augenscheinlich ist dies bereits in der Entscheidungsfindung im Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09) gewürdigt worden. In diesem Fall hatte der Abgemahnte die Zahlung einer Pauschale für Schadensersatz und Anwaltshonorar in Höhe von 450 Euro verweigerte. Die Rechteinhaberin, die Firma DigiProtect klagte auf Erstattung der Anwaltsgebühren auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von EUR 651,80. Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt ist jedoch kein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von EUR 651,80 Euro entstanden. In der Urteilsbegründung heißt es: Als Schaden könne allenfalls die "gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend gemacht werden. Da weder die Firma DigiProtect noch die Kanzlei Kornmeier die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung offen legten, war die Klage in diesem Punkt abzuweisen. Der Beklagte wurde lediglich - da das Gericht annahm, die Rechtsverletzung wäre über den Anschluss des Beklagten erfolgt - zur Zahlung eines Schadenersatzes aus Gesichtspunktes der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 150,00 verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Als Privatperson ohne fachkundige Unterstützung tätig zu werden, ist nicht empfehlenswert. Die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner verlangen bei Privatpersonen, die versuchen die Ansprüche (teilweise) zurückzuweisen, regelmäßig einen höheren, als den ursprünglich geforderten Betrag
(vgl. Eskalationschreiben).

Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.

Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.

Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden (Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig) oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen, kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.

Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen

Unser Rat:

  • in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können.
  • keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden.
  • nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
  • lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
  • eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
    - Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
    - Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
    - schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).

Weitere Vorgehensweise:

Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.

Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen (Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.

Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.

Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!

Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.

Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.

 

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen   abmahnung@justlaw.de

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