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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der
Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Rechtsanwälte Kornmeier & Partner sprechen Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung
für die DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler
Medien mbH aus
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Tauschbörsen
Rechteinhaber: DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler
Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
Rechtsvertreter: Rechtsanwälte
Kornmeier & Partner, Dr. Kornmeier, Dr. Siohl, Dr. Valbert,
Hansaallee 23, 60322 Frankfurt am Main
Die Firma DigiProtect Gesellschaft zum Schutze
digitaler Medien mbH lässt durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner wegen Urheberrechtsverletzung
aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten
Musikwerken in peer-to-peer Netzwerken Abmahnungen aussprechen.
Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:
Eisblume - Eisblumen
Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.
Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung:
Trackliste der Tonträger. Hintergrund ist häufig die Behauptung es wäre in einer
Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire unberechtigt zum upload zur Verfügung gestellt worden.
Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen werden die IP-Nummern mittels Einloggen in Filesharing-Programme ermittelt.
Bei der nachfolgenden Recherche werden anhand der IP-Nummern die Anschlussinhaber der
Telefonanschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten
recherchiert.
Dabei berühmt sich die DigiProtect GmbH durch einen entsprechenden Vertrag
Inhaberin des ausschließlichen Rechts zu sein, die Lizenzrechte das abgemahnte Werk
im Internet in FileSharing Netzwerken (sog. Tauschbörsen) im eigenen Namen und auf
eigene Kosten wahrnehmen zu dürfen (siehe z.B.:
Rahmenvereinbarung
DigiProtect und B1 Recordings SIA).
Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich
die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe
von EUR 5.100,-- verlangt. Ferner wird
als Schadenersatzes und für die entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren die Zahlung eines (pauschalen)
Betrages, regelmäßig insgesamt EUR 450,-- bzw. EUR 525,-- (je
nach Umfang der Urheberrechtsverletzung und Werkart) verlangt.
Aktuell:
Am 14. November 2009 wurde auf Wikileaks ein Fax aus dem März 2008 veröffentlicht, welches
augenscheinlich von Rechtsanwalt Kornmeier an den britischen Rechtsanwalt Brian M. von der Kanzlei Davenport Lyons gesandt wurde.
In diesem Fax wird von einem "grundsätzlich profitablen Geschäft" gesprochen, bei dem jedoch keiner der Teilnehmer andere mit Kosten "belästigt".
Aus diesem Dokument könnte man somit herauslesen, dass die Kanzlei Kornmeier & Partner im Falle von Abmahnungen nicht für jeden Einzelfall die
entstandenen Kosten in Rechnung stellt, sondern die eigenen Anwaltskosten gegenüber der Auftraggeberin pauschal abrechnet. Es würden folglich
gegenüber den Abgemahnten Anwaltskosten geltend gemacht, die in dieser Höhe als Schadenersatzposition nicht entstanden sind.
Dies bestätigte Kornmeier laut "heise online" mittlerweile in einer eidesstattlichen Versicherung gegenüber dem Landgericht Frankfurt.
Seiner Mandantin DigiProtect sei es wegen der Vielzahl von Abmahnschreiben aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich,
für jeden einzelnen Fall eine anwaltliche Vergütung auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu bezahlen.
Entsprechend könnte Kornmeier gegenüber den Abgemahnten nicht die hohen Gebühren nach dem RVG, sondern nur die tatsächlich vom Auftraggeber
erstatteten Kosten verlangen.
Augenscheinlich ist dies bereits in der Entscheidungsfindung im
Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am
Main vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09) gewürdigt worden. In diesem Fall hatte der Abgemahnte die Zahlung einer Pauschale
für Schadensersatz und Anwaltshonorar in Höhe von 450 Euro verweigerte. Die Rechteinhaberin,
die Firma DigiProtect klagte auf Erstattung der Anwaltsgebühren
auf Basis einer 1,3-Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Höhe von EUR 651,80. Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt
ist jedoch kein erstattungsfähiger Anspruch in Höhe von EUR 651,80 Euro entstanden. In der Urteilsbegründung heißt es: Als Schaden könne allenfalls die
"gemäß der sich aus dem geschlossenen Beratungsvertrag ergebenen Vermögenseinbuße" geltend gemacht werden. Da weder die Firma DigiProtect
noch die Kanzlei Kornmeier die zwischen den Parteien bestehende Vereinbarung offen legten, war die Klage in diesem Punkt abzuweisen.
Der Beklagte wurde lediglich - da das Gericht annahm, die
Rechtsverletzung wäre über den Anschluss des Beklagten erfolgt -
zur Zahlung eines Schadenersatzes aus Gesichtspunktes der
Lizenzanalogie in Höhe von EUR 150,00 verurteilt. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.
Als Privatperson ohne fachkundige Unterstützung tätig zu werden, ist nicht empfehlenswert. Die Rechtsanwälte
Kornmeier & Partner verlangen bei Privatpersonen, die versuchen die Ansprüche (teilweise) zurückzuweisen, regelmäßig
einen höheren, als den ursprünglich geforderten Betrag
(vgl. Eskalationschreiben).
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Rechtsanwälte Kornmeier & Partner vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der
Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung,
die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb
eines Rechtsstreits sein.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können.
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden.
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. |