Abmahnung Foerster Media - C-S-R Rechtsanwaltskanzlei

Informationen zur Urheberrechtsverletzung in Peer-to-Peer-Netzwerken

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Die Foerster Media lässt wegen Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen abmahnen

wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten P2P-Netzwerken

Rechteinhaber: Foerster Media
Rechtsvertreter: C-S-R Rechtsanwaltskanzlei, Am Hardtwald 9, 76275 Ettlingen

Die Firma Foerster Media lässt durch die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei wegen einer Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten Werken in Filesharing Systemen (z.B. eDonkey, BitTorrent, eMule und kazaa) abmahnen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre ein Erotik-Film zum download bzw. upload angeboten worden.

Foerster Media, vormals Foerster-Verlag, wurde 1977 von Kurt J. Foerster (* 1952) in Frankfurt am Main als Buchverlag gegründet. Firmensitz ist heute Offenbach. Aus dem reinen Buchverlag entwickelte sich zu Beginn der 1980er-Jahre der erste schwule Buch- und Zeitschriftenverlag Deutschlands, der Mitte der 1990er Jahre um die Sparten Gay-Video und Gay-DVD erweitert wurde. Foerster Media gehörte zu den ersten deutschen Produzenten, die pornografische Schwulenfilme nicht nur aus Amerika, Skandinavien und den Niederlanden importierten, sondern selbst produzierten und vertrieben.

Abmahnungen erfolgen z.B. für folgende Filme:
- Bareback Jail Gangbang
- Boys Boys Boys - 7 Gay Blind Date
- DP Academy - Double Penetration
- Hung Vacation
- LOVE BOAT (2) Deep Throat
- Matadores - Studs In Santa Cruz
- Prachtstücke
- Prime Twinks
- Twice as nice - Double your Pleasure

Dabei sollen die Daten mittels einer speziellen Antipiracy-Software beweissicher dokumentiert worden sein und laut eines Gutachtens gerichtsverwertbare Ergebnisse liefern. An des Echtdaten des Verursachers gelangte die Rechtsanwaltskanzlei C-S-R durch Akteneinsicht in ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, innerhalb deren anhand der IP-Adresse des Anschlussinhabers dessen Personendaten ermittelt worden.

Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die Anerkennung der Schadenersatzansprüche aus der Rechtsverletzung und die Kontenübernahmeverpflichtung hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Die Ansprüche sollen gegen Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von EUR 650,00 als Schadenersatz und für die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte (aber nur in dieser einen Angelegenheit !) erledigt sein.

Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung im Strafverfahren, da das Angebot der besagten Filme zum upload nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklichen kann.

Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.

Unser Rat:

  • in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können;
  • keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden;
  • nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
  • lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
  • eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
    - Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
    - Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
    - schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).

Weitere Vorgehensweise:

Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.

Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen (Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.

Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.

Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen

Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!

Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.

Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.

 

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen   abmahnung@justlaw.de

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