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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die Foerster Media lässt wegen
Urheberrechtsverletzung in Internettauschbörsen abmahnen
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten P2P-Netzwerken
Rechteinhaber: Foerster Media
Rechtsvertreter: C-S-R Rechtsanwaltskanzlei, Am Hardtwald 9,
76275 Ettlingen
Die Firma Foerster Media lässt durch die
C-S-R Rechtsanwaltskanzlei wegen einer
Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von
urheberrechtlichen geschützten Werken in Filesharing Systemen
(z.B. eDonkey, BitTorrent, eMule und kazaa) abmahnen.
Hintergrund ist die Behauptung es wäre ein Erotik-Film zum
download bzw. upload angeboten worden.
Foerster Media, vormals Foerster-Verlag, wurde 1977 von Kurt J. Foerster (* 1952) in Frankfurt am Main als Buchverlag gegründet.
Firmensitz ist heute Offenbach. Aus dem reinen Buchverlag entwickelte sich zu Beginn der 1980er-Jahre der erste schwule Buch-
und Zeitschriftenverlag Deutschlands, der Mitte der 1990er Jahre um die Sparten Gay-Video und Gay-DVD erweitert wurde.
Foerster Media gehörte zu den ersten deutschen Produzenten, die
pornografische Schwulenfilme nicht nur aus Amerika, Skandinavien
und den Niederlanden importierten, sondern selbst produzierten
und vertrieben.
Abmahnungen erfolgen z.B. für folgende Filme:
- Bareback Jail Gangbang
- Boys Boys Boys - 7 Gay Blind Date
- DP Academy - Double Penetration
- Hung Vacation
- LOVE BOAT (2) Deep Throat
- Matadores - Studs In Santa Cruz
- Prachtstücke
- Prime Twinks
- Twice as nice - Double your Pleasure
Dabei sollen die Daten mittels einer speziellen Antipiracy-Software beweissicher dokumentiert worden sein und
laut eines Gutachtens gerichtsverwertbare Ergebnisse liefern.
An des Echtdaten des Verursachers gelangte die Rechtsanwaltskanzlei
C-S-R durch Akteneinsicht in ein
staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, innerhalb deren
anhand der IP-Adresse des Anschlussinhabers dessen Personendaten
ermittelt worden.
Es wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung,
die Anerkennung der Schadenersatzansprüche aus der
Rechtsverletzung und die Kontenübernahmeverpflichtung
hinsichtlich der entstandenen Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Die
Ansprüche sollen gegen Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von EUR
650,00 als Schadenersatz und für die Kosten der Inanspruchnahme der Rechtsanwälte (aber nur in dieser
einen Angelegenheit !) erledigt sein.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die C-S-R Rechtsanwaltskanzlei vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung im Strafverfahren, da das Angebot der besagten Filme zum upload nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklichen kann.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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