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Die Rechtsanwälte Schutt, Waetke mahnten für Great Stuff Music wegen Urheberrechtsverletzung an geschützten Musikwerken ab
wegen: Urheberrechtsverletzung an Musikwerken in Peer-to-Peer-Netzwerken
Rechteinhaber: Great Stuff Music
Rechtsvertreter: Rechtsanwälte Schutt, Waetke, An der RaumFabrik 35,
76227 Karlsruhe-Durlach
Die Firma Great Stuff Music ließ durch die
Rechtsanwälte Schutt, Waetke wegen einer
Urheberrechtsverletzung aufgrund der Nutzung und Verwertung von
Musikwerken in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken Abmahnungen aussprechen.
Hintergrund war die Behauptung es wäre ein Musikwerk zum upload angeboten worden.
Mittels Antipiracy-Software wurde regelmäßig der
Urheberrechtsverstoß festgestellt und dokumentiert.
Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:
- Alec Chizhik & Markus Mehta - Tactile
- Anil Chawla - Do It
- Club Sounds Vol. 54 CD 3 (Diverse mixed Songs)
- Jean Claude Ades - Vallée De Larmes
- Jean Claude Ades (JCA) vs. Lenny Fontana ft. Tyra Juliette - Nite Time
- Luomo - Tessio
- Lützenkirchen - Body Nation
- Lützenkirchen - Till I Come To Your Rescue
- Matt Caseli & Strobo ft. Baby D - Phantasy (Titel)
- Pleasurekraft - Carny (Titel)
- Rah Band - Clouds Across The Moon
- Rainer Weichhold - Tango For Noemi
- Ramon Tapia - Colorz
- TAI - Never Been To Ibiza
- Tomcraft - Room 414 (Can´t get away)
- Vincent Thomas - If I Had Known This Before
- Vincent Thomas - Music Of Yourself
Es wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Schadenersatzes in Höhe von
regelmäßig insgesamt EUR 500,-- verlangt.
Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht,
kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht
erfasst werden, eine weitere Abmahnung erfolgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung
und Zahlung der Vergleichssumme ist nur die (eine) Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine
anderen zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen, die dem Abmahnenden bis dahin nicht bekannt waren abgegolten.
Wegen dieser können weitere Abmahnungen ausgesprochen werden.
Vorliegend muss die Frage gestellt werden, ob der angesetzte
Streitwert, welcher die Grundlage der geforderten Anwaltskosten
bildet, überzogen ist.
So kommt das Amtsgericht Halle (Saale) mit
Urteil vom 24. November 2009 (Az. 95 C 3258/09) zu dem Ergebnis,
dass in einem Abmahnfall, in welchem zum ersten Mal lediglich ein Filmtitel zum Filesharing angeboten worden ist, der dafür angesetzte Streitwert
von EUR 10.000,-- überhöht ist. Das Gericht befand EUR 1.200,--
für angemessen, da es sich um eine bagatellartige
Rechtsverletzung handele:
"Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme wird die Film- und Musikindustrie
in erheblichen Umfang geschädigt. Wohl ist dabei das Unrechtsbewusstsein bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer überwiegend gering ausgebildet.
Die Streitwertbemessung hat jedoch keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientiert sich an dem Wertinteresse des
Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung."
Das Landgericht Darmstadt erkennt mit Urteil vom 20.04.2009 (Az. 9 Qs
99/09) im Zusammenhang mit der Frage, ob Akteneinsicht/ Auskunft
gewährt wird (Spannungsfeld Grundrechte), dass eine Bagatelle selbst bei zwei
zum upload angebotenen Filmwerken vorliegt und folglich aufgrund
der Bagatelle keine Akteneinsicht gewährt wird:
"… Wie die Kammer bereits entschieden hat, wird von einer solchen Bagatelle dann auszugehen sein, wenn über die inkriminierte IP-Adresse lediglich ein einziges Musikstück oder ein einziges Filmwerk nachweislich zum Herunterladen angeboten wurde
(Landgericht Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008, Az. 9 Qs 573-618/08, MMR 2009, 290 Ls. = K&R 2009, 211 für einzelne Musikstücke;
Beschluss vom 17.04.2009, Az. 9 Qs 98/09 für einzelne Filmwerke).
Obwohl die im Internet begangenen Urheberrechtsverstöße in ihrer Häufung zu erheblichen Umsatzeinbußen der Musik- und Filmwirtschaft führen,
ist zur Beurteilung der Frage, ob eine Bagatelltat vorliegt, keine betriebs- oder volkswirtschaftliche Perspektive einzunehmen. Maßgeblich ist
die individuelle Verfehlung im konkreten Einzelfall, der jeweils für sich genommen zu bewerten ist, da die Rechtsverletzungen anderer Nutzer
dem jeweiligen Beschuldigten nicht zugerechnet werden können.
Allerdings gibt der vorliegende Fall - in dem gleich zwei Filmwerke der Antragstellerin innerhalb mehrerer Stunden entweder wiederholt oder
durchgängig zum Herunterladen angeboten wurden - Anlass, die Bagatellgrenze zu präzisieren.
Danach ist das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Anschlussinhabers jedenfalls nicht mehr ohne weiteres vorrangig, sofern fünf
Filmwerke in zeitlich engem Zusammenhang vorgehalten wurden. Dann nämlich bestehen greifbare und quantifizierbare Anhaltspunkte für einen
systematischen Rechtsbruch und kann auch der durch den Täter herbeigeführte zivilrechtliche Schaden im Sinne des § 97 UrhG nicht mehr als
unbeträchtlich angesehen werden. Entsprechendes gilt für das Bereithalten von fünf Musikalben, da ein Album mit einem Filmwerk vergleichbar
erscheint, oder - ausgehend von der Annahme, dass sich auf einem Album durchschnittlich etwa 10 Titel befinden - beim Anbieten von 50
einzelnen Musikstücken eines oder mehrerer Interpreten.
Da es sich vorliegend durch das zeitweise Bereithalten zweier
urheberrechtlich geschützter Filmwerke aber noch um eine
bagatellartige Rechtsverletzung handelt, bei der das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung des Beschuldigten grundsätzlich
vorrangig ist, war Akteneinsicht zu versagen. …"
Somit ist festzuhalten, dass unter anderem mit dem Amtsgericht Halle (Saale) und dem Landgericht Darmstadt zumindest ein Teil der Rechtsprechung
bei einer erstmaligen Verletzung von Urheberrechten durch Filesharing in geringem Umfang (Landgericht Darmstadt: Bagatelle bei bis zu 5 Filmtiteln oder
5 Musikalben oder 50 einzelnen Musiktiteln) einen Streitwert von deutlich unterhalb der sonst üblichen EUR 10.000,-- (pro Musikwerk bzw. bei
Filmwerken sogar EUR 30.000,--) annimmt. Entsprechend wären, dieser Auffassung folgend, die geforderten Anwaltsgebühren erheblich zu reduzieren.
Auch der geforderte Schadenersatz aus Gesichtspunkten der Lizenzanalogie (Anbieten zum upload obwohl
dafür keine Lizenz des Rechteinhabers vorhanden war), soll nach Ansicht des Amtsgerichts Halle (Saale) mit Urteil vom 24.
November 2009, Az. 95 C 3258/09 lediglich in Höhe von EUR 100,-- berechtigt sein.
Eine geschäftsmäßigen Nutzung durch das Anbieten zum upload sieht das Gericht als nicht gegeben.
Dabei knüpft das Gericht an die Gesichtspunkte des § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG)
an
(siehe dazu
Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--).
"Eine solche liegt nur dann vor, wenn die Bereitstellung zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils
erfolgt. Dafür sind indes keine Anhaltspunkte gegeben.
Zu berücksichtigen ist ferner der Schutzzweck des § 97a Abs. 2 UrhG. Diese Vorschrift ist am 01.09.2008 im Zuge der Umsetzung
der „Enforcement- Richtlinie“ in Kraft getreten. Ziel dieser Norm ist es, den Betroffenen vor unverhältnismäßig hohen
Rechnungen der abmahnenden Rechtsanwälte bei erstmaligen Abmahnungen zu bewahren. Auch wenn diese Vorschrift für den
vorliegenden Fall nicht unmittelbar berücksichtigt werden kann, da sie nur für Fälle Anwendung finden kann, in denen einen
Abmahnung nach dem 01.09.2008 ausgesprochen wurde, wird die Zielsetzung des Gesetzgebers bei Schaffung dieser Norm bei der
Streitwertbemessung berücksichtigt.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten zudem ein Anspruch auf Schadensersatz zu (§§ 249, 252 BGB). Die Höhe einer angemessenen
Lizenzgebühr ist danach zu bestimmen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein
vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte. Hiervon ausgehend sind die von der Klägerin geforderten
EUR 100,- angemessen und
ersatzpflichtig."
Somit ist der Schadenersatz aus Lizenzanalogiegesichtspunkten nach
Ansicht des Amtsgerichts Halle (Saale) bei lediglich einem Fall
einer Urheberrechtsverletzung an einem Werk auf EUR 100,--
zu beziffern.
Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, die Fragen
der Beweisproblematik bei der Feststellung des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Mißbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte
und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben
gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen (siehe dazu
Kappung Rechtsanwaltsgebühren) angezeigt ist.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Rechtsanwälte Schutt, Waetke vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der
Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung,
die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb
eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel
Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen
Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal
Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode
Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg
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