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Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte mahnten für Sony Music Entertainment Germany GmbH/Sony BMG Music Entertainment wegen unerlaubter Verwertung geschützter Werke ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Tauschbörsen
Rechteinhaber: Sony Music Entertainment Germany GmbH/Sony BMG Music Entertainment
Rechtsvertreter: Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 München
Mit der Sony Music Entertainment Germany GmbH/Sony BMG Music Entertainment mahnte eins der führenden deutschen Tonträgerunternehmen durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund unlauterer
Verwertung geschützter Werke von Jamie Foxx in Tauschbörsen
ab und forderte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf.
Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:
Jamie Foxx - Intuition (Album)
Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten.
Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für
verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber
abmahnen lassen.
Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.
Um den Rechtsverstoß festzustellen und einem Anschluss zuzuordnen, hatten die Sony Music Entertainment Germany GmbH/Sony BMG Music Entertainment durch ein Unternehmen mittels einer Antipiracy-Software in Peer-to-Peer Netzwerken (so genannten Internet-Tauschbörsen) ermitteln lassen, zu welchem Zeitpunkt und über welche IP-Nummer die streitgegenständliche Datei über eine Tauschbörse zum upload angeboten wurde. Bei einem Tausch von Dateien in einem Peer-to-Peer-Netzwerk kann regelmäßig die IP-Adresse des Rechners ermittelt werden, über welche der Down- bzw. Upload erfolgte. Stellt eine so genannte Anti-Piracy-Software fest, dass der so genannte HASH-Wert des Werkes, an dem Rechte verletzt worden sein sollen, mit dem der angebotenen Dateien identisch ist, wird die IP-Adresse des anbietenden Rechners und der genaue Zeitpunkt des Angebots gespeichert. Anhand der IP-Nummer konnte dann durch einen richterlichen Beschluss der Provider (Anbieter des Anschlusses) verpflichtet werden die Echtdaten des Anschlussinhabers herauszugeben. An die auf diesem Weg ermittelten Daten des Anschlussinhabers sendeten die Waldorf Frommer Rechtsanwälte das Abmahnschreiben.
Dabei wurden Ansprüche auf Unterlassung, Kostenerstattung und Schadenersatz geltend gemacht. Es wurde grundsätzlich die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in Höhe von regelmäßig EUR 856,-- (bei mehreren Musiktiteln höherer pauschaler Schadenersatz) verlangt, der sich aus Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von grundsätzlich EUR 506,-- und einem pauschalen Schadenersatz von idR. EUR 350,-- (pro Titel) zusammensetzt. Hintergrund war häufig die Behauptung es wäre in einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire unberechtigt zum upload zur Verfügung gestellt worden.
Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht, kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht erfasst werden, eine weitere Abmahnung erfolgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung und Zahlung der Vergleichssumme ist nur die (eine) Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine anderen zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen, die dem Abmahnenden bis dahin nicht bekannt waren abgegolten. Wegen dieser können weitere Abmahnungen ausgesprochen werden.
Vorliegend muss die Frage gestellt werden, ob das durch den Deutschen Bundestag beschlossene Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken dergestalt Anwendung findet, dass die für das Tätigwerden des abmahnenden Rechtsanwalts entstandenen Gebühren gedeckelt sind
(siehe dazu Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken). Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, die Fragen der Beweisproblematik bei der Feststellung des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Missbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen
(siehe dazu Kappung Rechtsanwaltsgebühren) angezeigt ist.
Nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, ist nicht empfehlenswert. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Angelegenheit weiter verfolgt wird. In vergleichbaren Fällen werden zum Teil im Auftrag der Rechteinhaber Klagen eingereicht oder Mahnbescheide zur Durchsetzung der Zahlungsansprüche mit der Folge bewirkt, dass regelmäßig ein höherer, als den ursprünglich geforderten Betrag zu zahlen ist.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Waldorf Frommer Rechtsanwälte vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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