Abmahnung Offshore Music Ltd. und Torsten Stenzel - Rechtsanwälte Nümann + Lang

Informationen zur Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer-Netzwerken

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Die Rechtsanwälte Nümann + Lang sprechen für die Offshore Music Ltd. und Torsten Stenzel eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung an Werken der Interpreten Red Light District aus

wegen: Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in Tauschbörsen

Rechteinhaber: Offshore Music Ltd. und Torsten Stenzel
Rechtsvertreter: Rechtsanwälte Nümann + Lang, Kriegsstraße 45, 76133 Karlruhe

Mit einer neuen Abmahnwelle mahnt die Kanzlei Nümann & Lang für die Offshore Music Ltd. und Torsten Stenzel wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken der Künstlere Red Light District in Internet-Tauschbörsen ab. Hintergrund ist, dass in einer Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigt gedownloaded bzw. zum upload zur Verfügung gestellt worden sein soll.

Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:

Red Light District - Did You Hear Me

Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.

Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.

Es wird grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung der Musikstücke, die unverzügliche Beseitigung der streitgegenständlichen Dateien und die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in Höhe von regelmäßig EUR 450,-- (bei zwei Rechtsverletzungen EUR 590,--; bei drei: EUR 690,--) gefordert. Auf Grundlage eines Streitwert von EUR 10.500,-- werden dem Abgemahnten Kosten in Höhe von insgesamt rund EUR 700,-- an Kosten vorgerechnet (für Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts, Verfahren nach § 101 UrhG und Auslagenpauschale). Zudem werden als Ersatz der Ermittlungs- und sonstigen Kosten in Höhe von rund EUR 50,-- gefordert. Daneben soll der Abgemahnte sich verpflichten für jeden Fall zukünftiger Rechtsverletzungen EUR 5.100,-- an die Offshore Music Ltd. und Torsten Stenzel zu zahlen.

Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht, kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht erfasst werden, eine weitere Abmahnung erfolgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung und Zahlung der Vergleichssumme ist nur die (eine) Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine anderen zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen, die dem Abmahnenden bis dahin nicht bekannt waren abgegolten. Wegen dieser können weitere Abmahnungen ausgesprochen werden.

Wird der Zahlungsforderung nicht nachgekommen erfolgt regelmäßig ein zweites Schreiben (so genanntes "Eskalationsschreiben") der Kanzlei Nümann + Lang (ursprünglich und dieser Form:
urhGursprüngliches Eskalationsschreiben; nunmehr leicht verändert: urhGEskalationsschreiben), welches augenscheinlich einerseits darauf abzielt die Einwände zu erfahren, die dem Anspruch entgegengehalten werden, andererseits unter Forderung einer erhöhten Summe und Androhung gerichtlicher Schritte und weiteren Kostenerstattungsforderungen die Zahlungsbereitschaft der Betroffenen zu erhöhen. Auch bei diesem Schreiben handelt es sich um einen Standartschriftsatz, bei dem nur die Adress- und Identifikationsdaten auf Seite 1 variiert werden. Selbst die Unterschrift ist lediglich eingescannt. Inhaltlich enthält dieses Schreiben keine neuen rechtlichen Argumente.

Vorliegend muss die Frage gestellt werden, ob zumindest soweit es sich lediglich um einen Musiktitel handelt an dem ein urheberrechtlicher Verstoß moniert wird, § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anwendung findet (siehe dazu urhGDeckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--). Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, die Fragen der Beweisproblematik bei der Feststellung des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Mißbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen (siehe dazu urhGKappung Rechtsanwaltsgebühren) angezeigt ist.

Aktuell: Derzeit laufen mehrere Klagen in Zusammenhang mit behaupteten Rechtsverletzungen in Bezug auf Filesharing an einzelnen Musiktitel von Samplern. Einzelheiten zu den Klageverfahren finden Sie hier: urhGKlagen Nümann + Lang).

Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Nümann + Lang vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.

Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.

Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden (Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig) oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen, kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.

Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen

Unser Rat:

  • in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können;
  • keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden;
  • nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
  • lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
  • eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
    - Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
    - Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
    - schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).

Weitere Vorgehensweise:

Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.

Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen (Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.

Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.

Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!

Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.

Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.

 

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen   abmahnung@justlaw.de

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