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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die Kanzlei Rechtsanwalt Christopher Lihl mahnt wegen Verletzung des Urheberrechts an Werken
der Pandastorm Pictures, Kurt Media GmbH ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken
Rechteinhaber: Pandastorm Pictures, Kurt Media GmbH
Rechtsvertreter: Rechtsanwaltskanzlei Christopher Lihl, Centrum
3 (Rathaus), 92353 Postbauer-Heng
Die Pandastorm Pictures, Kurt Media GmbH lässt durch
Rechtsanwalt Christopher Lihl wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter Film-Werke in Peer-to-Peer-Netzwerken
(wie z.B. Donkey, BitTorrent, eMule, azureus, µTorrent und kazaa) abmahnen. Hintergrund der Abmahnung ist
die Behauptung es wäre in einer Internettauschbörse ein urheberrechtlich geschützter Film heruntergeladen bzw.
zum upload angeboten worden.
Pandastorm Pictures führt den Namen seit März 2009
(die TV-Inhalte werden unter dem Sub-Label „Pandavision“ veröffentlicht).
Das Unternehmen ist in den Bereichen DVD-Vermarktung von Filmen und Serien, Kinoverleih
von internationalen Spielfilmen, sowie Lizenzhandel für TV und Video-on-Demand tätig.
Die Firmengeschichte begann 2003 mit dem Studentenprojekt „KurtsFilme“, dem ersten deutschen Label für Kurzfilme. Die Veröffentlichung
der ersten Kurzfilm-Kompilation erfolgte 2004. Zu unseren erfolgreichsten Kurzfilm-Veröffentlichungen gehören die Lego-Fußball-Kurzfilme „Die
Helden von Bern“ und „Helden 06“, die Berliner Action-Kurzfilm-Serie „American Showdown“, sowie die Kompilation
„European Award Winners“. 2006 geht aus dem Studentenprojekt die Kurt Media GmbH hervor. Nun veröffentlicht
Pandastorm Pictures neben Kurzfilmen auch Inhalte aus den Bereichen TV und internationale Spielfilme.
Der kommerzieller Durchbruch wurde im März 2007 mit der
DVD „Ali G Show – Borat Edition“, die Goldstatus erreichte geschafft.
Zu unseren erfolgreichsten Spielfilm-Veröffentlichungen auf DVD zählen heute u.a. das Regie-Debüt von Tommy Lee Jones „Three Burials“,
der in Cannes für das beste Drehbuch und den besten Hauptdarsteller ausgezeichnet wurde sowie das oscar®-nominierte Kriegsdrama „Tage des
Ruhms“ mit Jamel Debbouze („Amelie“) und Sami Naceri („Taxi“). Im Bereich TV-Serien veröffentlicht
Pandastorm Pictures u.a. die ZDF-Krimiserie „Der letzte Zeuge“ mit Ulrich Mühe, die Kinderserie „Das Geheimnis
des siebten Weges“ sowie die SciFi-Serie „Gene Roddenberry´s Andromeda“.
Im November 2007 erfolgte mit „Three Burials“ der erste Kinostart des Labels. Seit 2008
ist Pandastorm Pictures auch im Bereich Finanzierung, Scriptdoctoring und Koproduktion von Spielfilmen
aktiv.
An des Echtdaten des Anschlussinhabers gelangte Rechtsanwalt Christopher Lihl durch die IP-Adresse, welche mittels einer speziellen Antipiracy-Software in
den Filesharing-Tauschbörsen ermittelt wird. Bei dem nachfolgenden Auskunftsersuchen beim Provider werden anhand der IP-Adresse die Anschlussinhaberdaten der
Anschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten recherchiert.
Abgemahnt wird aktuell folgender Film:
- Ambush 1941 - Spähtrupp in die Hölle
- Das Massaker von Katyn
- El Alamein 1942 - Die Hölle des Wüstenkrieges
- Mulan – Legende einer Kriegerin
- Sturm auf die Festung Brest
- The Veteran
Unter Berufung auf ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach
§§ 15ff.
UrhG wird nach
§ 97 UrhG
ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz geltend gemacht. Dabei wird
die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und
grundsätzlich die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von
regelmäßig EUR 475,-- bis EUR 750,-- (Schadenersatz, Kosten der Inanspruchnahme
des Rechtsanwalts und der Ermittlung der Daten) verlangt.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Rechtsanwalt Christopher Lihl vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der
Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung,
die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb
eines Rechtsstreits sein.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können.
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden.
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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