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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die Rechtsanwälte BAEK LAW mahnen für Alexander Frömelt als
Inhaber der Die Party-Agentur wegen Urheberrechtsverletzung
in Tauschbörsen ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer Netzwerken
Rechteinhaber: Die Party-Agentur, Inhaber Alexander Frömelt
Rechtsvertreter: BAEK LAW,
Rechtsanwalt Peter Kimm, Werner-von-Siemens Straße 52, 24783 Osterrönfeld
Alexander Frömelt lässt als Inhaber der
Die Party-Agentur durch die
Kanzlei BAEK LAW aus
Osterrönfeld
wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von
urheberrechtlichen geschützten Musikwerken in peer-to-peer
Netzwerken Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre in einer
Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Material
unberechtigt zum download bzw. upload zur Verfügung gestellt worden.
Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:
- Anna Maria Zimmermann - Frei sein
Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen werden die IP-Nummern mittels Einloggen in Filesharing-Programme ermittelt.
Bei der nachfolgenden Recherche werden anhand der IP-Nummern die Anschlussinhaber der
Telefonanschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten
recherchiert.
Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.
Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.
Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich
die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt. Ferner wird
als Schadenersatzes und für die entstandenen
Rechtsanwaltsgebühren die Zahlung eines (pauschalen) Betrages
von grundsätzlich EUR 350,-- verlangt.
Wir halten die Forderungen für überzogen.
Vorliegend handelt es sich regelmäßig um die Abmahnung eines älteren, einzelnen
Musiktitels. Entsprechend ist zu prüfen, ob § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anwendung findet
(siehe dazu
Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--).
Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, die Fragen einer missbräuchlichen
Massenabmahnung bzw. Serienabmahnungen (siehe dazu
Missbräuchliche Massenabmahnungen),
der Beweisproblematik bei der Feststellung
des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Mißbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte
und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren
aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben
gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen
(siehe dazu
Kappung Rechtsanwaltsgebühren)
angezeigt ist.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Rechtsanwälte BAEK LAW vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie kostenlos und unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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