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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die U+C Rechtsanwälte mahnen für die Puaka Video Production GmbH
wegen Urheberrechtsverletzung im Internet ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Tauschbörsen
Rechteinhaber: Puaka Video Production GmbH
Rechtsvertreter: U+C Rechtsanwälte, Thomas Urmann, Tobias Hirschberger, Sebastian Stemmler, Florian Kuhn, Ladebahnhofstraße 26, Regensburg
Die Puaka Video Production GmbH lässt durch die
U+C Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung
aufgrund der Veröffentlichung von urheberrechtlichen geschützten
Werken in peer-to-peer Netzwerken Abmahnungen aussprechen.
Hintergrund ist häufig die Behauptung es wäre in einer
Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Repertoire
unberechtigt heruntergeladen bzw. zum upload zur Verfügung gestellt worden.
Abgemahnt wurden die folgenden Werke:
- Amateure zum ersten Mal gefilmt
- Amateur - Schwänze im Spermafieber 3
- Anale Samenschuesse
- Angie´s Gangbang Party
- Bizarre Spiele 4
- Blasmonster 1
- Dankbare Kehlen
- Die Eichel Lutscherinnen – THE BEST Asiatische Blowjobs
- Enge Löcher, kleine Titten
- Exzessive Anal-Stecher
- Feuchte Sexspiele
- Fick Mix vom Feinsten
- Fotzenstopfung Extreme 3
- Frische Fotzen lieben Sauereien
- Hallo Doktor, ich brauch ein Rohr
- Hausfrauen Casting
- Heisse Mäuler, steife Prengel
- Jenny das Spermaferkel
- Kehlen-Fick Extrem 20
- Leckverkehr in Arsch und Fotze
- Mama im Swingerclub
- Mamas erster Doppeldecker
- Mandingo 9, Er hat den größten
- Mein Kitzler ist bereit
- Melkfrische Fickstuten
- Nachbarin Gerda 3
- Natursekt-Schlampen
- Orale Eiermassage
- Orgasmus-Säue
- Samenschüsse in alte Buschfotzen
- Sperma Party
- Unersättliche Löcher
- Wichs-Fotzen auf der Straße angesprochen
Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen werden die IP-Nummern mittels Einloggen in Filesharing-Programme ermittelt.
Bei der nachfolgenden Recherche werden anhand der IP-Nummern die Anschlussinhaber der
Telefonanschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten
recherchiert.
Zur Vermeidung einer Wiederholungsgefahr wird grundsätzlich
die Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einem Streitwert von
EUR 5.100,-- verlangt. Ferner wird auf Grundlage eines
Streitwerts von EUR 25.000,-- als Schadenersatzes und für die
entstandenen Rechtsanwaltsgebühren die Zahlung eines
(pauschalen) Betrages von regelmäßig EUR 650,-- gefordert.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei U+C Rechtsanwälte vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung im Strafverfahren, da das Angebot der besagten Filme zum upload nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklichen kann.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können.
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden.
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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