Abmahnung Purzel-Video GmbH - Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte

Informationen zur Urheberrechtsverletzung auf Internettauschbörse

Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.

Die Kanzlei Schulenberg & Schenk mahnt für die Purzel Video GmbH wegen Verletzung des Urheberrechts an geschützten Werken ab

wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken

Rechteinhaber: Purzel-Video GmbH, Geschäftsführer Martin Göbel, Industriestraße 69a, 98669 Veilsdorf
Rechtsvertreter: Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte, Alsterchaussee 25, 20149 Hamburg

Die Firma Purzel-Video GmbH lässt durch die Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk wegen der Verbreitung urheberrechtlich geschützter pornografischer Werke in Internettauschbörsen abmahnen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre in einem Bit-Torrent oder peer-to-peer Netzwerk ein urheberrechtlich geschütztes Werk heruntergeladen bzw. zum upload angeboten worden. Dieser urheberrechtliche Verstoß soll durch eine Antipiracy-Firma beweissicher dokumentiert worden sein.

Abgemahnt werden zum Beispiel folgende pornografischen Werke:
- Amateur Piss Nr. 3
- Amateur Piss Nr. 17
- Amateur Pissen 1
- Anal Qual Nr. 5
- Dicke Lippen Kleine Löcher Nr. 5
- Drunken zugeritten 3
- Gewichste Muschis
- Gewichste Muschis 2 - Purzel 09
- Gonzo Action 1
- Ich brauche das Geld. Purzel hilft Nr. 27
- Ich bin jung und brauche das Geld Purzel hilft Nr. 13
- Ich bin jung und brauche das Geld Purzel hilft Nr. 26
- Masturbation Nr. 10
- Masturbation Nr. 20
- Masturbation Nr. 21
- Purzel Video Trailer 6
- Schlafend gefickt Nr. 3
- Sleeping Girls Nr. 3
- Sommerträume junger Mädchen
- Triangel 1

Um an die Echt-Daten der Abgemahnten zu gelangen wurden grundsätzlich die IP-Nummern des Telefonanschlusses, über die die streitgegenständlichen Filme heruntergeladen (und damit in der Regel gleichzeitig zum upload angeboten worden) ermittelt und dokumentiert. Durch ein Auskunftsersuchen (ggf. mittels Beschluss durch ein Gericht) bei dem jeweiligen Provider wurden dann regelmäßig die Anschlussinhaber der Telefonanschlüsse über welche die Rechtsverletzungen erfolgten, ermittelt.

Zunächst wird wortreich die strafrechtliche Relevanz geschildert und dann unter Berufung auf ausschließliche Nutzungs- und Verwertungsrechte nach urhG§ 97 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz und nach urhG§§ 98, 99 UhrG Ansprüche auf Vernichtung der Vorrichtung mit denen rechtwidrige Kopien erstellt worden geltend gemacht. Zur Verdeutlichung der Argumente wird dem Abmahnschreiben ein Beschluss des urhGLandgericht Hamburg vom 10.06.2009 angefügt, nachdem der Antragsgegner im Wege der Einstweiligen Verfügung auf Grundlage eines Streitwerts von EUR 20.000,-- verurteilt wurde, auf seinem Computer den streitgegenständlichen Pornofilm nicht erneut öffentlich zugänglich zu machen.

Dabei wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung mit der Verpflichtung für jede zukünftige Rechtsverletzung an die Purzel-Video GmbH EUR 5.001,-- zu zahlen und grundsätzlich die Zahlung einer pauschalen Summe in Höhe von regelmäßig EUR 1.298,-- für Schadenersatz, Kosten der Inanspruchnahme des Rechtsanwalts (z.B. bei einem Gegenstandswert von EUR 30.000,--: EUR 1.005,40) und Ermittlung der Daten (z.B. EUR 300,--) verlangt.

Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Rechtsanwälte Schulenberg & Schenk vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Im Einzelfall empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung im Strafverfahren, da das Angebot der besagten Filme zum upload nicht nur eine Urheberrechtsverletzung, sondern auch den Tatbestand des § 184 StGB (Verbreitung pornographischer Schriften) verwirklichen kann.

Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.

Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden (Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig) oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen, kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.

Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen

Unser Rat:

  • in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können;
  • keinesfalls die angefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden;
  • nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
  • lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
  • eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
    - Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
    - Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
    - schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).

Weitere Vorgehensweise:

Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.

Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.

Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen (Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.

Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.

Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.

Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!

Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.

Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.

 

just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen   abmahnung@justlaw.de

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