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Häufige Fragen bei einer Abmahnung wegen Filesharing

Informationen zur Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer-Netzwerken

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Hinweise zu häufigen Fragen bei einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

wegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen

 

    1. Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen:

    Teilweise mit großer Euphorie werden die Ausführungen des LG Köln (Urteil des Landgericht Köln vom 25.09.2008, Az. 109-1/08) zur Beweiskraft von in Tauschbörsen ermittelten IP-Adressen und des Hash-Werts aufgenommen. Zum Teil wird draus geschlussfolgert, dass damit der Beweiswert der gewonnen Daten zunichte gemacht ist. Diese Einschätzung kann jedoch nur in Ansätzen geteilt werden. Dies zunächst deshalb, da es in dem Fall welchen das LG Köln verhandelte nicht darum ging Ansprüche gegen einen Anschlussinhaber geltend zu machen, sondern mittels einer Strafanzeige die Staatsanwaltschaft zu veranlassen, dass diese durch Anfragen beim jeweiligen Provider klärt, von welchem Anschluss eine IP-Adresse verwandt wurde.

    In dem Urteil hat das LG Köln zunächst lediglich das Ansinnen, mittels eines Strafantrags gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in so genannten Tauschbörsen die Staatsanwaltschaft Köln zu veranlassen, die Inhaber der Telefonanschlüsse durch Anfrage bei den jeweiligen Providern zu ermitteln, mit folgender Begründung zurückgewiesen:

    Es ist ... "rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten - wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden - oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres "Hineingeraten" eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen."

    Es ist jedoch noch völlig offen, ob sich durch diese rechtlichen Erwägungen - mögen sie auch noch so wünschenswert sein - die Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen zu Gunsten des Anschlussinhabers nachhaltig verbessert werden kann. Entsprechend gilt auch hier sich nicht zu stark euphorisieren zu lassen und dadurch in eine Prozessfalle zu tapsen.

    2. Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren:

    Ein wichtiges Ziel nach Erhalt einer Abmahnung ist den Schaden zu begrenzen und ein gerichtliches Verfahren (Einstweilige Verfügung) hinsichtlich des vorgeworfenen Urheberrechtverstoßes und weitere Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers zu verhindern.

    Zu diesem Zweck wird in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, um den von einer Abmahnung Betroffenen entsprechend abzusichern. Denn nur durch Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) als höchstem deutschen Gericht die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen und damit auch die Gefahr weiterer Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers (juristisch: "kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Abmahnung mangels Wiederholungsgefahr"). Wird die Erklärung richtig formuliert, bedeutet diese auch kein Schuldeingeständnis, sondern verpflichtet lediglich für die Zukunft Urheberrechtsverstöße zu unterlassen.

    Gerade weil die genannten Absichtungen sehr wichtig sind und eine Unterlassungserklärung eine Verpflichtung für 30 Jahre (!) bedeutet, sollte diese nicht mittels google recherchiert und selbst gebastelt werden, sondern auf den individuellen Fall zugeschnitten erfolgen. Es besteht sonst die Gefahr sich nicht wirksam oder in zu großem Umfang zu verpflichten. Auch sollte wie gesagt die Verpflichtung so formuliert werden, dass Folgeabmahnungen des gleichen Rechteinhabers (für Urheberrechtsverstöße der Vergangenheit auch an anderen Werken) ausgeschlossen werden. Die im Internet vorhandenen entsprechenden Muster für Unterlassungserklärungen (so auch unser Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung) bieten zwar Anhaltspunkte, sind jedoch in der Regel nicht geeignet eine anwaltliche Hilfe und kompetente Begleitung im Verfahren zu ersetzen.

    Dies insbesondere auch deshalb, da durch lediglich Abgabe der Erklärung der Rechtsstreit nicht beendet ist. Regelmäßig fordern die Rechtsvertreter der Abmahner mit Verweis auf den höheren Aufwand nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch eine Privatperson eine erhöhte Pauschalzahlung zur Abgeltung der Ansprüche als die im ersten Anwaltsschreiben genannte. Durch einen versierten Anwalt gelingt es einerseits eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung mit einer geringst möglichen Verpflichtung abzugeben, die ein gerichtliches Verfahren und Folgeabmahnungen des gleichen Rechteinhabers verhindern hilft. Andererseits gelingt es in der Regel die an den Gegner zu zahlende Summe deutlich zu reduzieren (und soweit nötig Ratenzahlungen zu vereinbaren), so dass die insgesamt entstehenden Kosten sich regelmäßig unterhalb der ursprünglich geforderten pauschalen Forderungssumme des abmahnenden Anwalts bewegen.

    Deshalb raten wir dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abzugeben, sondern sich gleich nach Erhalt des Abmahnschreibens fachkundig informieren zu lassen.

    3. Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen:

    Gegen die Höhe der entstandenen Abmahnkosten wird häufig das Argument ins Feld geführt, dass der abmahnende Rechteinhaber sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht von den ihn vertretenden Rechtsanwälten gegen eine entsprechende Gebühr ein Musterschreiben hätte entwerfen lassen können, welches unter Beibehaltung der jeweiligen Textbausteine zukünftig für eine Vielzahl selbst erstellter Abmahnungen hätte verwandt werden können. Durch diese Vorgehensweise wären Rechtsanwaltskosten für jeden Einzelfall vermieden worden.

    Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist § 8 Abs. 4 UWG: „Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Eine Vielzahl von gleich gearteten durch ein und dieselbe Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochenen Abmahnungen könnte demnach als so genannte Massenabmahnung eine missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen darstellen."

    Diese Gedanken haben in der Rechtsprechung bereits Berücksichtigung gefunden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall „FTP-Explorer" mit Urteil vom 20.02.2001 (Az. 20 U 194/00) wie folgt ausgeführt:

      „Es handelt sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software "FTP-EXPLORER" von Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleich gelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht [Anmerkung: diese Erwägungen dürften auch im Falle des Urheberrechts anwendbar sein] regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Klägerin - nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

      Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13, Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33).

      Dabei muss man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 3).

      Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei Markenverletzungen im Internet und hier besonders nahe liegt. Da es sich bei der Beklagten um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich über einen Internet-Anschluss mit "E-Mail-Adresse" verfügen, könnte die Abmahnung per "E-Mail" praktisch kostenlos erfolgen. Damit könnte die Beklagte ihre markenrechtliche Position eben so gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen.

      Auf der anderen Seite würde das Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden Unterwerfung mit von der Beklagten leicht zu vermeidenden Kosten belastet zu werden. Die Beklagte hat sich gemäß § 670 BGB am Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdnr. 4). Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Abmahnung aufgrund ihrer Erfahrung mit diesen Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte.“

    Das Landgericht Bonn führt diese Gedanken mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) fort:

      „Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze" des Eisberges darstellen, lässt doch wohl die Fragestellung als berechtigt erscheinen, was ein mittelständischer Betrieb wie die Firma L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zu setzen, die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher Verfahren zu machen. Das (Unterstreichung durch das Gericht) ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Firma L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles wohl Vermutungen sind, ist im strengen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren, Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht, zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen."

    In Bezug auf diese Urteile muss jedoch deutlich gesagt werden, dass so genannte Massenabmahnungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) als höchstem deutschen Gericht grundsätzlich zulässig sind. Dies folgt aus der Erwägung, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig macht. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte.

    So kommt der BGH sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht. Dies auch wenn eine eigene Rechtsabteilung unterhalten wird, da es nicht zumutbar sei die Mitarbeiter mit zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Rechtverletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen.

    Es kann somit festgehalten werden, dass der in der Praxis häufig verwandte Begriff der Massenabmahnung noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass die Abmahnung missbräuchlich erfolgte. Ein Fall des Missbrauchs muss vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Umstände geprüft werden:

    • Vielzahl von Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers innerhalb von kurzer Zeit
    • Abmahnschreiben bezeichnet den Rechtsverstoß des Einzelfalls nicht konkret oder es wird kein individuelles Aktenzeichnen vergeben
    • keine Geschäftstätigkeit des Rechteinhabers
    • in erster Linie wird die Zahlung von Anwaltsgebühren und Schadenersatz gefordert
    • Gegenstandswert oder Vertragsstrafe übertrieben hoch
    • Vollmacht liegt gar nicht oder nur in Kopie bei.

    Von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen kann deshalb in der Regel nur ausgegangen werden, wenn Ansprüche in erster Linie zu Gunsten eines Rechtsanwalts von dem abmahnenden Rechteinhaber verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht nicht aus. Da den Beweis für diese Behauptung einer missbräuchliche Abmahnung der Abgemahnte erbringen muss, hat der Einwand einer missbräuchlichen Massenabmahnung vor Gericht in der Regel keinen Erfolg.

    4. Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--:

    § 97a Abs. 2 UrhG sieht eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,-- vor, sofern nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es sich um eine erstmalige Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handelt.

    Offen lässt der Gesetzgeber wann ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt und was unter eine "unerhebliche Rechtsverletzung" ist. Zumindest in Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde, dürfte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,-- gegeben sein. Die Bundesregierung führt als Beispielsfall eines einfach gelagerten Rechtsfalles die öffentliche Zugänglichmachung einer einzelnen elektronischen Datei durch eine Privatperson an. In Fällen, in denen ganze Musikalben zum upload angeboten worden, dürfte demgegenüber kein einfach gelagerter Fall mehr vorliegen - wobei es bei der rechtlichen Prüfung kaum einen Unterschied mach, ob die es sich um eine einzelne Datei oder mehrere Dateien handelt.

    Da es sich bei den Formulierungen "einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die von der von der Rechtsprechung erst noch ausgestaltet, sprich: für die Einzelfälle entschieden werden müssen, wird noch einige Zeit vergehen bis über ergangene Urteile verlässliche Aussagen getroffen werden können. Bis dahin werden sich die Rechteinhaber darauf berufen, dass es sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet um komplexe und schwierige Rechtsmaterien handelt, während die Abgemahnten diese als einfach gelagerte, unerhebliche Rechtsverletzungen wahrnehmen.

    5. Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr:

    Nach dem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, dass heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10-Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €.

    Das Gericht führt aus: "Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen."

    Ob ein solcher Fall vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird, da es sich beim Urheberrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen und Erfahrung erfordert, sogar die Erhöhung der Mittelgebühr (1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt erachtet. Regelmäßig verlangen Anwälte, die eine Abmahnung aussprechen eine 0,8 bis 1,3 Gebühr.

    6. Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen:

    Teilweise wird empfohlen an alle Rechteinhaber möglicher Urheberrechtsverletzungen vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärungen zur Vermeidung von weiteren Abmahnungen abzugeben. Wir halten davon nicht viel.

    Zwar kann durch eine Unterlassungserklärung eine Abmahnung verhindert werden, da (juristisch gesagt) die Wiederholungsgefahr für eine weitere Rechtsverletzung entfällt, da sich der Verletzer für die Zukunft strafbewehrt (also unter Auslobung einer Vertragsstrafe) verpflichtet hat gleichgeartete Rechtsverletzungen zu unterlassen.

    Jedoch hindert die Abgabe einer Unterlassungserklärung den Rechteinhaber der diese erhält nicht, einen Schadenersatzanspruch für die Rechtsverletzung zu beanspruchen. Zudem sind die Gebühren eines Anwalts der zur Abmahnung eines Dritten mandatiert wurde bereits mit der Beauftragung entstanden. Sprich: es kann Ihnen passieren, dass Sie zwar keine Abmahnung mehr erhalten, aber statt dessen ein Schreiben eines abmahnenden Rechtsanwalts der für den Rechteinhaber Schadenersatzansprüche hinsichtlich seiner Gebühren und dem üblichen Lizenzschaden geltend macht.

    Im Ergebnis haben Sie aus unserer Sicht - in der Summe - nicht viel gegenüber einer Abmahnung gewonnen. Vielmehr macht der Erhalt einer vorbeugenden Unterlassungserklärung den Rechteinhaber darauf aufmerksam, dass mutmaßlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Da die Abgabe einer vorbeugender Unterlassungserklärungen außerdem regelmäßig mit weiteren zusätzlichen Kosten (eigener Rechtsanwalt) verbunden ist, raten wir davon ab eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärungen abzugeben.

    7. Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08):

    Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) zur Störerhaftung des WLAN-Betreibers zu folgenden Ergebnissen:

    Grundsätzlich besteht eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in so genannten Peer-to-Peer Netzwerken begehen, soweit der Anschluss nicht ausreichend gesichert war. Jedoch besteht kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber auf Zahlung Schadenersatz, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hatte.

    Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn der Router im Zeitpunkt der Installation mit den üblichen aktuellen Sicherungsvorkehrungen (zur Zeit WPA2 Verschlüsselung) gegen fremde Zugriffe geschützt war. Dazu muss ein ausreichend langes und sicheres eigenes Passwort (8 oder mehr Zeichen mit Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen) genutzt worden sein. Spätere Prüfungs- und/ oder Aktualisierungspflichten der Sicherungsvorkehrungen bestehen nach Ansicht des BGH nicht.

    Die Abmahnkosten begrenzt der BGH unter Bezugnahme auf die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,--. Der BGH lässt jedoch offen, ob die Deckelung der Anwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nach seiner Auffassung auf alle Filesharingangelegenheiten oder nur in Bagatellfällen (z.B. wenn lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde) Anwendung findet.

    Ergebnis für die Abgemahnten:
    Zumindest in Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde, dürfte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,-- gegeben sein. Zu den Abmahnkosten tritt jedoch häufig ein Schadenersatzanspruch des Rechteinhabers aus Lizenzanalogiegesichtspunkten hinzu, da nicht zweifelsfrei feststeht und durch den Anschlussinhaber bewiesen werden kann, dass er als Täter der Rechtsverletzung nicht in Frage kommt. Entsprechend dürfte sich regelmäßig an der Gesamtforderung des Rechtsinhabers in der Höhe wenig ändern.

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