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Häufige Fragen bei einer Abmahnung wegen FilesharingInformationen zur Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer-Netzwerken |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Hinweise zu häufigen Fragen bei einer Abmahnung wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werkewegen: Urheberrechtsverletzung in so genannten Internet-Tauschbörsen
Teilweise mit großer Euphorie werden die Ausführungen des LG
Köln ( In dem Urteil hat das LG Köln zunächst lediglich das Ansinnen, mittels eines Strafantrags gegen eine Vielzahl unbekannter Personen wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke in so genannten Tauschbörsen die Staatsanwaltschaft Köln zu veranlassen, die Inhaber der Telefonanschlüsse durch Anfrage bei den jeweiligen Providern zu ermitteln, mit folgender Begründung zurückgewiesen: Es ist ... "rechtlich zweifelhaft, aus einer vereinzelten Verknüpfung zwischen einer bestimmten IP-Adresse und dem Hashwert eines einzelnen geschützten Werks eine (zivilrechtliche) Störerhaftung eines konkreten Anschlussinhabers herleiten zu wollen, solange nicht weitere Faktoren hinzutreten - wie etwa der Umstand, dass erkennbar erhebliche Datenmengen zum Upload angeboten wurden - oder zusätzliche Ermittlungsergebnisse (beispielsweise über Vortaten) vorliegen, die ein zufälliges, singuläres "Hineingeraten" eines technisch nicht versierten Internetnutzers in eine Tauschbörse, bei der der Vorsatz für die Begehung eines urheberrechtlichen Verstoßes nicht angenommen werden könnte, unwahrscheinlich erscheinen lassen." Es ist jedoch noch völlig offen, ob sich durch diese rechtlichen Erwägungen - mögen sie auch noch so wünschenswert sein - die Beweisführung bei Urheberrechtsverletzungen zu Gunsten des Anschlussinhabers nachhaltig verbessert werden kann. Entsprechend gilt auch hier sich nicht zu stark euphorisieren zu lassen und dadurch in eine Prozessfalle zu tapsen.
Ein wichtiges Ziel nach Erhalt einer Abmahnung ist den Schaden zu begrenzen und ein gerichtliches Verfahren (Einstweilige Verfügung) hinsichtlich des vorgeworfenen Urheberrechtverstoßes und weitere Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers zu verhindern. Zu diesem Zweck wird in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung empfohlen, um den von einer Abmahnung Betroffenen entsprechend abzusichern. Denn nur durch Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) als höchstem deutschen Gericht die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen und damit auch die Gefahr weiterer Abmahnungen des gleichen Rechteinhabers (juristisch: "kein Rechtsschutzbedürfnis für eine weitere Abmahnung mangels Wiederholungsgefahr"). Wird die Erklärung richtig formuliert, bedeutet diese auch kein Schuldeingeständnis, sondern verpflichtet lediglich für die Zukunft Urheberrechtsverstöße zu unterlassen. Gerade weil die genannten Absichtungen sehr wichtig sind und eine
Unterlassungserklärung eine Verpflichtung für 30 Jahre (!)
bedeutet, sollte diese nicht mittels google recherchiert und
selbst gebastelt werden, sondern auf den individuellen Fall
zugeschnitten erfolgen. Es besteht sonst die Gefahr sich nicht
wirksam oder in zu großem Umfang zu verpflichten. Auch sollte
wie gesagt die Verpflichtung so formuliert werden, dass
Folgeabmahnungen des gleichen Rechteinhabers (für
Urheberrechtsverstöße der Vergangenheit auch an anderen Werken)
ausgeschlossen werden. Die im Internet vorhandenen
entsprechenden Muster für Unterlassungserklärungen (so auch
unser Muster einer
Dies insbesondere auch deshalb, da durch lediglich Abgabe der Erklärung der Rechtsstreit nicht beendet ist. Regelmäßig fordern die Rechtsvertreter der Abmahner mit Verweis auf den höheren Aufwand nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch eine Privatperson eine erhöhte Pauschalzahlung zur Abgeltung der Ansprüche als die im ersten Anwaltsschreiben genannte. Durch einen versierten Anwalt gelingt es einerseits eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung mit einer geringst möglichen Verpflichtung abzugeben, die ein gerichtliches Verfahren und Folgeabmahnungen des gleichen Rechteinhabers verhindern hilft. Andererseits gelingt es in der Regel die an den Gegner zu zahlende Summe deutlich zu reduzieren (und soweit nötig Ratenzahlungen zu vereinbaren), so dass die insgesamt entstehenden Kosten sich regelmäßig unterhalb der ursprünglich geforderten pauschalen Forderungssumme des abmahnenden Anwalts bewegen. Deshalb raten wir dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abzugeben, sondern sich gleich nach Erhalt des Abmahnschreibens fachkundig informieren zu lassen.
Gegen die Höhe der entstandenen Abmahnkosten wird häufig das Argument ins Feld geführt, dass der abmahnende Rechteinhaber sich im Rahmen der Schadensminderungspflicht von den ihn vertretenden Rechtsanwälten gegen eine entsprechende Gebühr ein Musterschreiben hätte entwerfen lassen können, welches unter Beibehaltung der jeweiligen Textbausteine zukünftig für eine Vielzahl selbst erstellter Abmahnungen hätte verwandt werden können. Durch diese Vorgehensweise wären Rechtsanwaltskosten für jeden Einzelfall vermieden worden. Der rechtliche Ansatzpunkt für die Behandlung von rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen ist § 8 Abs. 4 UWG: „Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen". Eine Vielzahl von gleich gearteten durch ein und dieselbe Rechtsanwaltskanzlei ausgesprochenen Abmahnungen könnte demnach als so genannte Massenabmahnung eine missbräuchliche Geltendmachung von Abwehransprüchen darstellen." Diese Gedanken haben in der Rechtsprechung bereits Berücksichtigung gefunden. So hat das Oberlandesgericht Düsseldorf im Fall „FTP-Explorer" mit Urteil vom 20.02.2001 (Az. 20 U 194/00) wie folgt ausgeführt: „Es handelt sich um eine Vielzahl gleich gelagerter Verstöße, bei denen immer wieder die aus den USA stammende Software "FTP-EXPLORER" von Internet-Nutzern wie der Klägerin auf ihrer Internet-Seite zur Übernahme angeboten wird. In der mündlichen Verhandlung war unwidersprochen von etwa 80 gleich gelagerten Fällen die Rede, deren Ermittlung mit Hilfe von Suchmaschinen zu Serienabmahnungen der Beklagten bzw. ihres Hausanwaltes geführt habe. Da sich die Anbieter des Programms im Markenrecht [Anmerkung: diese Erwägungen dürften auch im Falle des Urheberrechts anwendbar sein] regelmäßig nicht auskennen, geben sie - wie die Klägerin - nahezu alle auf Abmahnung sofort die geforderte Unterlassungserklärung ab. Einziger Streitpunkt ist regelmäßig nur die Kostennote des Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Ein derartiges "Massengeschäft" erfordert auch im Bereich des Markenrechts nicht die Einschaltung eines Rechtsanwalts. Eine schematische Zuerkennung von Aufwendungen für Rechtsanwaltskosten ist auch hier abzulehnen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O.; Baumach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Einl. UWG, Rdnr. 555). Vielmehr entfällt ein Ersatzanspruch, weil die Beklagte aufgrund ihrer Erfahrung zu einer Abmahnung selbst im Stande war (Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., vor § 13, Rdnr. 194). Für die Beklagte handelte es sich um eine alltägliche Routineangelegenheit, bei der die Einschaltung eines Rechtsanwalts nicht geboten war (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 82; auch Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl., § 60, Rdnr. 33). Dabei muss man besonders hier den Zweck der Abmahnung im Auge behalten, den oft rechtsunkundigen Verletzer über die Rechtslage zu belehren, mit seiner Unterlassungserklärung einen Rechtsstreit zu vermeiden und so die Belastung der Gerichte gering zu halten (vgl. Teplitzky, a.a.O., Kap. 41, Rdnr. 3). Die anwaltlichen Abmahnungen der Beklagten erreichen offensichtlich das Gegenteil. Zwar unterwerfen sich die Abgemahnten in aller Regel sofort, es kommt jedoch zu zahlreichen Prozessen über die Anwaltskosten, weil sie aus verständlichen Gründen deren Notwendigkeit bezweifeln. Die Beklagte könnte sich, wie die Klägerin schon in erster Instanz vorgetragen hat, ohne weiteres einen Musterbrief für ihre Abmahnungen fertigen oder fertigen lassen. Auch ihr Anwalt verwendet unstreitig Abmahnschreiben mit Textbausteinen und legt die Vollmacht der Beklagten nur in Kopie vor. Übernähme die Beklagte diese Serienabmahnungen selbst, dann würden als zu ersetzende Kosten regelmäßig nur die reinen Portokosten und Kosten für Papier etc. entstehen (vgl. Pastor/Ahrens/Scharen, a.a.O., Kap. 18, Rdnr. 18). Die Kosten könnten sogar, wie die Klägerin ebenfalls bereits in erster Instanz vorgetragen hat, mit Hilfe des Internet noch niedriger gehalten werden, was bei Markenverletzungen im Internet und hier besonders nahe liegt. Da es sich bei der Beklagten um ein Software-Haus handelt, und die Verletzer sämtlich über einen Internet-Anschluss mit "E-Mail-Adresse" verfügen, könnte die Abmahnung per "E-Mail" praktisch kostenlos erfolgen. Damit könnte die Beklagte ihre markenrechtliche Position eben so gut wahren, weil sich die Abgemahnten unstreitig in der Regel unterwerfen; in den übrigen Fällen könnte sie immer noch ihren Anwalt mit der Rechtsverfolgung beauftragen. Auf der anderen Seite würde das Interesse der Abgemahnten berücksichtigt, nicht trotz ihrer umgehenden Unterwerfung mit von der Beklagten leicht zu vermeidenden Kosten belastet zu werden. Die Beklagte hat sich gemäß § 670 BGB am Interesse der Abgemahnten und daran zu orientieren, ob und inwieweit die Aufwendungen für die Abmahnung angemessen sind und in einem vernünftigen Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts und zum angestrebten Erfolg stehen (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 670, Rdnr. 4). Die Beklagte hätte berücksichtigen müssen, dass die Abmahnung aufgrund ihrer Erfahrung mit diesen Serienabmahnungen ein einfaches Geschäft war, das die Einschaltung ihres Rechtsanwalts nicht erforderte.“ Das Landgericht Bonn führt diese Gedanken mit Urteil vom 03.01.2008 (Az.: 12 O 157/07) fort: „Gerade die Vielzahl der Verfahren, die nur die "Spitze" des Eisberges darstellen, lässt doch wohl die Fragestellung als berechtigt erscheinen, was ein mittelständischer Betrieb wie die Firma L. GmbH veranlasst haben mag, anstatt Motoren instand zu setzen, die Erfüllung von Hinweispflichten und dergleichen in Internetauftritten von Wettbewerbern in einer Vielzahl von Verfahren überprüfen zu lassen und mit nicht unerheblichem Kostenrisiko zum Gegenstand zahlreicher Verfahren zu machen. Das (Unterstreichung durch das Gericht) ist gewiss nicht das Kerngeschäft der Firma L, wohl aber das Kerngeschäft des Rechtsanwaltes F, der ohne Benutzung eines Gewerbetreibenden die privilegierenden Kriterien eines Vorgehens eines unmittelbaren Wettbewerbers nicht nutzen könnte, während er bei der gewählten Vorgehensweise nach dem Aufstellen einiger Satzbausteine in einer Vielzahl von Verfahren die Hoffnung haben kann, üppige Einkünfte zu erzielen, an die vermutlich derjenige teilweise beteiligt sein wird, der hier seinen Namen als Wettbewerber hergibt. Ob das alles wohl Vermutungen sind, ist im strengen Beweisverfahren im Hauptsacheverfahren zu klären, wie auch im einstweiligen Verfügungsverfahren eine summarische Prüfung ausreichen muss, um festzustellen, dass hinreichender Grund für die Annahme eines Missbrauchstatbestandes im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG vorliegt. Hier erst, in Dutzenden von Verfahren, Zeit, Energie und Geld aufzuwenden, um sodann nachträglich eben auch der Frage nachzugehen, ob in der Tat eine Vermutung für die Zulässigkeit der Vorgehensweise besteht oder nicht, zumindest erschüttert ist, erachtet die Kammer für methodisch nicht angemessen. Die Parameter zur Anwendung des § 8 Abs. 4 UWG sind vielmehr deutlich effizienter zu Lasten desjenigen heranzuziehen, der Grund für die Annahme gibt, die vom Gesetzgeber aufgestellten Schutzkriterien zu unterlaufen, um seines eigenen finanziellen Vorteils willen." In Bezug auf diese Urteile muss jedoch deutlich gesagt werden, dass so genannte Massenabmahnungen nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 17.06.2008, Az. I ZR 219/05) als höchstem deutschen Gericht grundsätzlich zulässig sind. Dies folgt aus der Erwägung, dass eine Vielzahl von Rechtsverletzungen eine ebensolche Zahl von Abmahnungen notwendig macht. Andernfalls wäre das Recht des Einzelnen wertlos. Die Rechtsanwaltskosten hierfür kann er jedoch nur dann von dem Abgemahnten nach § 670 BGB verlangen, wenn er die Hinzuziehung des Anwalts für erforderlich halten durfte. So kommt der BGH sogar zu dem Ergebnis, dass gerade die Vielzahl von Rechtsverstößen die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erforderlich macht. Dies auch wenn eine eigene Rechtsabteilung unterhalten wird, da es nicht zumutbar sei die Mitarbeiter mit zeitaufwändigen Abmahnungen zu betrauen, nur um den Rechtverletzern die Kosten der Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes zu ersparen. Es kann somit festgehalten werden, dass der in der Praxis häufig verwandte Begriff der Massenabmahnung noch nicht die Annahme rechtfertigt, dass die Abmahnung missbräuchlich erfolgte. Ein
Fall des Missbrauchs muss vielmehr im Einzelfall unter Berücksichtigung folgender Umstände geprüft werden:
Von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnungen kann deshalb in der Regel nur ausgegangen werden, wenn Ansprüche in erster Linie zu Gunsten eines Rechtsanwalts von dem abmahnenden Rechteinhaber verfolgt werden. Eine umfangreiche Abmahntätigkeit allein reicht nicht aus. Da den Beweis für diese Behauptung einer missbräuchliche Abmahnung der Abgemahnte erbringen muss, hat der Einwand einer missbräuchlichen Massenabmahnung vor Gericht in der Regel keinen Erfolg.
Am 27.06.2013 hat der Deutsche Bundestag das Maßnahmenpaket gegen unseriöse Geschäftspraktiken verabschiedet. Mit diesem sollen die Rechte von Verbraucherinnen und Verbrauchern gegen überhöhte Abmahngebühren bei Urheberrechtsverletzungen gestärkt werden. Das Gesetz ist am 09.10.2013 in Kraft getreten. Für die Zukunft können natürliche Personen, die für nicht gewerbliche oder selbstständige berufliche Tätigkeiten urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung des Berechtigten verwenden, nur noch mit anwaltlichen Gebühren für die Geltendmachung eines Unterlassungs- und/oder Beseitigungsanspruchs auf Grundlage eines Streitwerts von 1.000,00 € belangt werden. Eine Urheberrechtsverletzung im reinen privaten Umfeld kann somit folglich für den Abgemahnten nur noch einen Kostenerstattungsanspruch des die Abmahnung aussprechenden Anwalts in Höhe von EUR 147,56 brutto (Stand: 09.10.2013) auslösen. Zu beachten ist jedoch, dass diese in § 97 a Abs. 3 UrhG normierte „Deckelung“ anwaltlicher Gebühren gilt nur dann, wenn dies nicht „nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist“. Denkbar wäre insofern, dass bei wiederholten Urheberrechtsverletzungen oder einer Vielzahl von Rechtsverletzungen, selbst wenn diese im privaten Umfeld erfolgten, die „Deckelung“ der Anwaltsgebühren nach § 97 a Abs. 3 UrhG nicht greift. Ferner ist zu beachten, dass weiterhin, neben den Ansprüchen auf Erstattung der für die Abmahnung entstandenen Gebühren des Rechtsanwalts, Schadenersatzansprüche dafür verlangt werden können, dass ohne entsprechende Genehmigung ein urheberrechtlich geschütztes Werk verwandt wurde. Die Höhe der Schadenersatzansprüche hat der Gesetzgeber nicht „gedeckelt“, sodass rein privat handelnde, natürliche Personen an dieser Stelle noch schutzlos gestellt sind. Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass mit in Kraft treten des Maßnahmenpakets gegen unseriöse Geschäftspraktiken mutmaßlich noch kein ausreichend wirksamer Schutz dahingehend gefunden wurde, rein privat handelnde, natürliche Personen vor hohen Forderungen wegen Urheberrechtsverletzungen, zumindest im Hinblick auf Schadenersatzansprüche zu bewahren.
Nach dem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, dass heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10-Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €. Das Gericht führt aus: "Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen." Ob ein solcher Fall vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird, da es sich beim Urheberrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die Spezialwissen und Erfahrung erfordert, sogar die Erhöhung der Mittelgebühr (1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt erachtet. Regelmäßig verlangen Anwälte, die eine Abmahnung aussprechen eine 0,8 bis 1,3 Gebühr.
Teilweise wird empfohlen an alle Rechteinhaber möglicher Urheberrechtsverletzungen vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärungen zur Vermeidung von weiteren Abmahnungen abzugeben. Wir halten davon nicht viel. Zwar kann durch eine Unterlassungserklärung eine Abmahnung verhindert werden, da (juristisch gesagt) die Wiederholungsgefahr für eine weitere Rechtsverletzung entfällt, da sich der Verletzer für die Zukunft strafbewehrt (also unter Auslobung einer Vertragsstrafe) verpflichtet hat gleichgeartete Rechtsverletzungen zu unterlassen. Jedoch hindert die Abgabe einer Unterlassungserklärung den Rechteinhaber der diese erhält nicht, einen Schadenersatzanspruch für die Rechtsverletzung zu beanspruchen. Zudem sind die Gebühren eines Anwalts der zur Abmahnung eines Dritten mandatiert wurde bereits mit der Beauftragung entstanden. Sprich: es kann Ihnen passieren, dass Sie zwar keine Abmahnung mehr erhalten, aber statt dessen ein Schreiben eines abmahnenden Rechtsanwalts der für den Rechteinhaber Schadenersatzansprüche hinsichtlich seiner Gebühren und dem üblichen Lizenzschaden geltend macht. Im Ergebnis haben Sie aus unserer Sicht - in der Summe - nicht viel gegenüber einer Abmahnung gewonnen. Vielmehr macht der Erhalt einer vorbeugenden Unterlassungserklärung den Rechteinhaber darauf aufmerksam, dass mutmaßlich eine Rechtsverletzung stattgefunden hat. Da die Abgabe einer vorbeugender Unterlassungserklärungen außerdem regelmäßig mit weiteren zusätzlichen Kosten (eigener Rechtsanwalt) verbunden ist, raten wir davon ab eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärungen abzugeben. 7. Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08): Der Bundesgerichtshof (BGH) kommt mit Urteil vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) zur Störerhaftung des WLAN-Betreibers zu folgenden Ergebnissen: Grundsätzlich besteht eine Haftung des Inhabers eines Internetanschlusses über dessen W-LAN Dritte Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in so genannten Peer-to-Peer Netzwerken begehen, soweit der Anschluss nicht ausreichend gesichert war. Jedoch besteht kein Anspruch gegen den Anschlussinhaber auf Zahlung Schadenersatz, wenn dieser nicht vorsätzlich gehandelt hatte. Eine ausreichende Sicherung liegt vor, wenn der Router im Zeitpunkt der Installation mit den üblichen aktuellen Sicherungsvorkehrungen (zur Zeit WPA2 Verschlüsselung) gegen fremde Zugriffe geschützt war. Dazu muss ein ausreichend langes und sicheres eigenes Passwort (8 oder mehr Zeichen mit Kombination aus Gross-, Kleinbuchstaben und Zahlen) genutzt worden sein. Spätere Prüfungs- und/ oder Aktualisierungspflichten der Sicherungsvorkehrungen bestehen nach Ansicht des BGH nicht. Die Abmahnkosten begrenzt der BGH unter Bezugnahme auf die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf EUR 100,--. Der BGH lässt jedoch offen, ob die Deckelung der Anwaltsgebühren gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG nach seiner Auffassung auf alle Filesharingangelegenheiten oder nur in Bagatellfällen (z.B. wenn lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde) Anwendung findet. Ergebnis für die Abgemahnten:
Letzter Tipp: Beraten lassen, keine Kurzschlusshandlungen und voreiligen Entscheidungen!Nutzen Sie unser Angebot und informieren Sie sich unverbindlich, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
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