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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Rechtsanwalt Marcus Meier mahnt für die Trak Music GnbR wegen Urheberrechtsverletzung
in Internettauschbörsen ab
wegen: Urheberrechtsverletzung in peer-to-peer Netzwerken
Rechteinhaber: Trak Music GnbR, Österreich
Rechtsvertreter: Rechtsanwalt Marcus Meier, Lünen
Die Trak Music GnbR lässt durch
Rechtsanwalt Marcus Meier aus
Lünen
wegen Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von
urheberrechtlichen geschützten Musikwerken in peer-to-peer
Netzwerken Abmahnungen aussprechen. Hintergrund ist die Behauptung es wäre in einer
Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Material
unberechtigt zum download bzw. upload zur Verfügung gestellt worden.
Rechtsanwalt Marcus Meier ist unseres Wissens bisher nicht im
größeren Stil mit Abmahnungen in Erscheinung getreten. Im eigenen Profil beschreibt Rechtsanwalt
Meier auf seiner Internsetseite (www.ra-meier.de) seine Tätigkeit wie folgt:
"Ich vertrete international tätige Rechteinhaber gegen sogenannte "Raubkopierer".
Dabei prüfe ich für meine Mandanten neben den zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung
und Schadenersatz auch die strafrechtlichen Aspekte der Verbreitung von illegalen Kopien der
Werke meiner Mandanten."
Abmahnungen erfolgten für folgende Werke:
Arianna - Ich denke oft an Dich
Darius & Finlay
- Zeigt mir 10
- Till Morning
Darius & Finlay feat. DAZ
- Here comes the Night
Darius & Finlay feat. Nicco
- Hold on
- Rock to the Beat
Darius & Finlay feat. Tibration
- She’s A Freak
Dirty Impact Vs. Royal XTC - Tom’s Diner
DJ Zykdiver - Jumping so high
Hubschek & Dubschek - Fuck with the DJ
The Boyscouts pres. Dirty Beatz
Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.
Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.
Die Ermittlungen für die Trak-Music GnBR übernimmt eine Firma
OpSec Security GmbH. Von der OpSec Security GmbH wird eine Individualsoftware mit dem Namen „IP-Tracker“ für die Recherche von angeblichen Urheberrechtsverletzungen genutzt.
Es wird grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die
unverzügliche Beseitigung der streitgegenständlichen Dateien und
die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in Höhe von
regelmäßig EUR 390,-- verlangt.
Wir halten die Forderungen für überzogen.
Vorliegend handelt es sich regelmäßig um die Abmahnung eines älteren, einzelnen
Musiktitels. Entsprechend ist zu prüfen, ob § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anwendung findet
(siehe dazu
Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--).
Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen Bereich, die Fragen einer missbräuchlichen
Massenabmahnung bzw. Serienabmahnungen (siehe dazu
Missbräuchliche Massenabmahnungen),
der Beweisproblematik bei der Feststellung
des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Mißbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte
und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren
aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben
gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen
(siehe dazu
Kappung Rechtsanwaltsgebühren)
angezeigt ist.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei Rechtsanwalt Marcus Meier vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der
Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung,
die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb
eines Rechtsstreits sein.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft. |