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Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die Kanzlei WE SAVE YOUR COPYRIGHTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt für die Zooland Music GmbH wegen Urheberrechtsverletzung an geschützten Musikwerken ab
wegen: Veröffentlichung von urheberrechtlich geschützten Musikwerken in Tauschbörsen
Rechteinhaber: Zooland Music GmbH, Köln
Rechtsvertreter: WE SAVE YOUR COPYRIGHTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Geschäftsführer: Rechtsanwalt Christian Weber,
Walter Kolb Str. 9-11, 60594 Frankfurt am Main
Die Zooland Music GmbH lässt durch die WE SAVE YOUR COPYRIGHTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH wegen
Urheberrechtsverletzung aufgrund der Veröffentlichung von
urheberrechtlich geschützten Musikwerken in
Internet-Tauschbörsen Abmahnungen aussprechen.
Hintergrund ist, dass in einer
Tauschbörse im Internet urheberrechtlich geschütztes Material
unberechtigt zum upload zur Verfügung gestellt worden sein soll.
Die Zooland Music GmbH ist ein Independant-Musiklabel, mit Standort in Köln.
Das Label hat sich auf den Bereich Dance spezialisiert und repräsentiert ein breit gefächertes und international erfolgreiches Künstler-Portfolio wie u.a. Cascada, R.I.O., Manian, ItaloBrothers, TuneUp!.
Bei der Recherche nach der Zooland Music GmbH im Internet findet sich im Impressum der Internetseite der
Hinweis auf Yann Peifer und Manuel Reuter als inhaltlich
Verantwortliche gemäß § 6 MDStV.
Yann Pfeifer und und Manuel Reuter haben bereits in der Vergangenheit über die Kanzlei Nümann + Lang Urheberrechtsverletzungen
an Musiktiteln abmahnen lassen (vgl.
Fever - Cascada und Hot Girl - R.I.O.
Evacuate the Dancefloor - Cascada und Pyromania - Cascada.
Abmahnungen erfolgten für das Musikwerk:
- Cascada - San Francisco (Titel)
- Cascada - Summer of Love (Titel)
- R.I.O. - Miss Sunshine (Titel)
- R.I.O. Feat. U-Jean – Animal (Titel)
- R.I.O. feat. U-JEAN - Turn This Club Around (Titel)
An des Echtdaten des Anschlussinhabers gelangten die Rechtsanwälte der WE SAVE YOUR COPYRIGHTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch die IP-Adresse, welche mittels einer speziellen Antipiracy-Software in
den Filesharing-Tauschbörsen ermittelt wird. Bei dem nachfolgenden Auskunftsersuchen beim Provider werden anhand der IP-Adresse die Anschlussinhaberdaten der
Anschlüsse über die die Rechtsverletzungen erfolgten recherchiert.
Die abgemahnten Werke befinden sich teilweise auf so genannten Samplern, die eine Zusammenstellung von verschiedenen Musiktiteln unterschiedlicher Rechtsinhaber enthalten. Da es sich bei jedem genannten Titel um ein einzelnes Werk handelt, bei dem die Urheber häufig unterschiedlich sind, kommt es vor, dass durch eine oder mehrere Kanzleien für verschiedene Rechteinhaber Abmahnungen ausgesprochen werden. Auch kann es für ein Werk mehrere Urheber (Text, Komposition, exklusive Lizenzrechte) geben, die als Rechteinhaber abmahnen lassen.
Nähere Informationen über die Sampler und welche Werke darauf abgemahnt werden, stehen Ihnen hier zur Verfügung: Trackliste der Tonträger.
Es wird grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und
Verpflichtungserklärung wegen unberechtigter öffentlicher Zugänglichmachung der Musikstücke, die
unverzügliche Beseitigung der streitgegenständlichen Dateien und
die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages in Höhe von
regelmäßig EUR 450,-- gefordert. Daneben soll der
Abgemahnte sich verpflichten, für jeden Fall zukünftiger
Rechtsverletzungen eine Vertragsstrafe an die Zooland Music GmbH zu
zahlen.
Da sich der unterbreitete Vergleichsvorschlag lediglich auf die konkrete Rechtsverletzung bezieht,
kann bei weiteren Urheberrechtsverletzungen, die durch eine abgegebene Unterlassungserklärung nicht
erfasst werden, eine weitere Abmahnung erfolgen. Mit Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung
und Zahlung der Vergleichssumme ist nur die (eine) Angelegenheit erledigt. Insbesondere werden dadurch keine
anderen zurückliegenden Urheberrechtsverletzungen, die dem Abmahnenden bis dahin nicht bekannt waren abgegolten.
Wegen dieser können weitere Abmahnungen ausgesprochen werden.
Vorliegend muss die Frage gestellt werden, ob zumindest soweit es sich lediglich um einen Musiktitel
handelt an dem ein urheberrechtlicher Verstoß moniert wird, § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) Anwendung findet
(siehe dazu
Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--).
Daneben sind, wie bei jeder Abmahnung im urheberrechtlichen
Bereich, die Fragen
der Beweisproblematik bei der Feststellung des Anschlussinhabers mittels der IP-Adresse, des Mißbrauchs des W-LAN Netzwerks durch Dritte
und letztlich die Frage zu prüfen, ob eine Kappung der Rechtsanwaltsgebühren aufgrund der einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben
gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen
(siehe dazu
Kappung Rechtsanwaltsgebühren) angezeigt ist.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Kanzlei
WE SAVE YOUR COPYRIGHTS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert
ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner
Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische
Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der
Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung,
die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb
eines Rechtsstreits sein.
Aktueller Hinweis:
In letzter Zeit mehren sich Fälle, in denen Forderungen aus Filesharing-Angelegenheiten im Klageweg geltend gemacht werden
(Mitte 2011 waren in diesem Zusammenhang alleine beim Amtsgericht München über 1400 Klagen anhängig)
oder an Inkassobüros durch Durchsetzung abgegeben werden.
Die in Foren häufig empfohlene Handlungsweise nur eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben
und keine Zahlung zu leisten oder die pauschale Behauptung durch Zahlung von EUR 100,00 erledigen zu wollen,
kommt dem Abgemahnten bei einer Klage teuer häufig zu stehen.
Weitere Hinweise zu häufigen Fragen finden Sie hier:
Häufige Fragen in Filesharing-Verfahren
- Beweiskraft von ermittelten IP-Adressen in Fällen von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen
- Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren
- Missbräuchliche Massenabmahnungen bzw. Serienabmahnungen
- Deckelung der Anwaltsgebühren
- Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr
- Abgabe einer vorbeugende modifizierten Unterlassungserklärung zur Vermeidung weiterer Abmahnungen
- Störerhaftung des WLAN-Betreibers - Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08)
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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