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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der
Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Abmahnung durch die Bildagentur Getty Images
wegen: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Bildern
Rechteinhaber: Getty Images, 116 Bayham Street, London, NW1 0BA, UK
Rechtsvertreter: Rechtsanwälte Waldorf Frommer, Beethovenstraße 12, 80336 München
Die Bildagentur Getty Images ließ durch die
Kanzlei Waldorf Frommer wegen Urheberrechtsverletzung
aufgrund der Nutzung von urheberrechtlichen geschützten Bildern
Abmahnungen aussprechen.
Informationen zur Abmahnung durch Getty Images (ohne Waldorf
Frommer Rechtsanwälte) finden Sie hier:
Informationen: Abmahnung durch Getty
Images
Dabei wird ausgeführt, dass die Veröffentlichung von
urheberrechtlich geschütztem Bildmaterial im Internet ohne
Einwilligung des Rechteinhabers gemäß § 19a UrhG eine
urheberrechtsverletztende Handlung darstellt, die einen
Unterlassungsanspruch im Sinne der §§ 97 Abs. 1, 19a UrhG
begründet.
Im Ergebnis wurde ein Unterlassungsanspruch der Firma Getty
Images als Lizenzinhaberin der veröffentlichten Bilder geltend
gemacht. Der Adressat wurde aufgefordert eine Unterlassungserklärung abzugeben innerhalb derer er sich
verpflichteten sollte für jeden Fall der zukünftigen Veröffentlichung,
Herstellung oder Vervielfältigung der streitgegenständlichen
Lichtbildwerke eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,-- an
die Firma Getty Images zu zahlen. Ferner sollten Angaben über den Zeitpunkt, zu dem die
streitgegenständlichen Fotografien auf der Internetseite eingestellt worde,
den Umfang der Zugriffe auf die Internetseite und über Herkunft
und Vertriebswege der vervielfältigten und öffentlich zugänglich
gemachten Fotografien gemacht werden. Außerdem sollte sämtlicher Schaden ersetzt
werden, welcher der Firma Getty Images im Zusammenhang mit den bezeichneten Handlungen
entstanden ist und/oder künftig entstehen wird.
Es wird dringend davon abgeraten die Unterlassungserklärung
in der vorgelegten Form ohne anwaltliche Prüfung zu
unterzeichnen, da regelmäßig nach unmodifizierter Unterzeichnung
ein weiteres Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer folgt, in dem die
Zahlung einer Summe zwischen EUR 3.000,-- und EUR 10.000,--
(samt 100 % Zuschlag wegen des unterlassenen Urhebervermerks)
als Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie für die Nutzung des
Lichtbildes auf der Webseite gefordert wird. Hinzu kommt eine
weitere Gebührenforderung für die entstandenen Anwaltskosten in
Höhe von regelmäßig EUR 911,80.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass die ausgesprochene Abmahnung rechtmäßig erfolgte, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung, da die durch die Rechtsanwälte Waldorf Frommer vorgelegte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden sollte, da diese zu weitreichend formuliert ist und eine Verpflichtung für 30 Jahre zur Folge hat. Abzuraten ist davon, selbst eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben und sonst nichts zu unternehmen, da dies zu keiner Erledigung der Angelegenheit führt und die im Internet vorhandenen Vorlagen teilweise fehlerbehaftet und nicht jeweils auf den konkreten Fall zugeschnitten sind. Zudem sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten, insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann, unter Abgabe einer fachkundig modifizierte Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners, Sicherheit vor weiteren Abmahnungen und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete
Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die
geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden
können;
- keinesfalls die angefügte strafbewehrte
Unterlassungserklärung unterzeichnen ohne zuvor fachkundigen
Rat eingeholt zu haben. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits sollte regelmäßig eine so
genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die
Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu
übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis
einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung
eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben
werden;
- nicht beim Abmahnanwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt
häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf.
Foren bieten hilfreiche
Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen,
Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab
eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den
eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit
folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten
(Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages
alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Zur Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung benötigen Sie regelmäßig die Hilfe eines Rechtsanwalts, der zunächst überprüft ob die Abmahnung im
konkreten Fall berechtigt erfolgte und die weiteren Schritte mit Ihnen abspricht.
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten
in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular
oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen
( Kontaktdaten).
Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf
mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Lesen Sie hier weitere Hinweise:
Häufigen Fragen in Filesharing-Verfahren
Beratungshilfe bei geringen Einkommen und Vermögen
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Abmahnschreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen
eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht
genügt, um sich
ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern
und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen.
Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen.
Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
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