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RatgeberInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Geistiges EigentumGeistiges Eigentum (engl. intellectual property (IP), frz. propriété littéraire et artistique, Synonym intellektuelles Eigentum) ist ein im Naturrecht wurzelnder Begriff, der Rechte an immateriellen Gütern beschreibt. Immaterialgüter sind z. B. Ideen, Erfindungen, Konzepte, geistige Werke, Informationen. Diese Güter sind jedoch nicht generell rechtlich geschützt, sondern nur wenn die Rechtsordnung einer Person entsprechende Rechte zuweist, z. B. durch Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Urheberrechte. Inhaber eines solchen Rechts ist z. B. der Anmelder eines Patents oder der Schöpfer eines urheberrechtlichen Werks. Das geistige Eigentum ist nicht mit dem sachenrechtlichen Eigentum gleichzusetzen. Ähnlich wie beim Sacheigentum handelt es sich jedoch um ein so genanntes ausschließliches Recht, das es dem Inhaber ermöglicht, über die Nutzung des geschützten Guts zu entscheiden. Die Theorie vom geistigen Eigentum entstand größtenteils erst in der Neuzeit, vor allem ab dem 18. Jahrhundert und dort im Zusammenhang mit dem Nachdruck von Büchern. Die Bezeichnung Immaterialgüterrecht entstand dagegen erst gegen Ende des 19. Jahrhunderts. Diese Rechte und ihre abgeleiteten Rechtsderivate sind i. d. R. durch internationale Abkommen geschützt und werden lizenziert, manchmal auch auf andere Weise übertragen, was den Vorgängen Veräußerung, Vermietung entspricht. Meistens unterliegen diese Rechte Einschränkungen durch Rechte der Allgemeinheit, wie etwa das Zitierrecht für urheberrechtlich geschützte Werke, das Recht, Forschung ohne patentrechtliche Einschränkungen betreiben zu dürfen, das Recht von Künstlern auf Parodien oder das Grundrecht der Informationsfreiheit. Begriff des „geistigen Eigentums“ Der Begriff des „geistigen Eigentums“ wurde vielfach – auch in der juristischen Literatur – kritisiert. Die Naturrechts- bzw. Eigentumstheorie ist nur eine von vielen Begründungen zur Gewährung von Immaterialgüterrechten, die vor allem beim Urheberrecht und – historisch überholt – beim Patentrecht angewendet wird. Anhänger anderer Theorien halten die Bezeichnung daher für verfehlt; sie stelle eine fehlerhafte Analogie zum Sacheigentum her. Stattdessen wird häufig der von Josef Kohler 1907 geprägte Begriff „Immaterialgüterrecht“ verwendet. Der vielleicht wichtigste Verfechter einer Theorie des geistigen Eigentums war der im letzten Drittel des 19. Jhdts. wirkende Oberbergrat Rudolf Klostermann. Von einigen Kritikern des Immaterialgüterschutzes wird der Begriff daher als ideologisch besetzt (Kampfbegriff) kritisiert weshalb von ihnen die Bezeichnungen „immaterielle Güter“ „immaterielle Monopolrechte“ oder auch „geistige Monopolrechte“ eingeführt wurden. Diese Begriffe wiederum seien, so die Befürworter des Begriffs „geistiges Eigentum“, propagandistisch abwertend und stellten zu Unrecht eine Beziehung zu Monopolen her. Trotz gewisser Mängel scheint sich der naturrechtliche Begriff des geistigen Eigentums bzw. die englische Entsprechung intellectual property gegenüber anderen Begriffen durchzusetzen. Dies ist auch auf die Arbeit der WIPO und ähnlicher Organisationen zurückzuführen. Zunehmend folgt die Benennung von Organisationen der neuen Begrifflichkeit, wie beim Max-Planck-Institut für geistiges Eigentum und Steuerrecht (zuvor: „für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht“) erkennbar wird. Arten Folgende sehr unterschiedliche und miteinander konkurrierende Rechte werden unter dem Begriff "geistiges Eigentum" zusammengefasst:
Mit dem Begriff "Schutzrechte" werden üblicherweise die oben genannten Rechte mit Ausnahme der Geschäftsgeheimnisse und dem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz zusammengefasst. Die "gewerblichen Schutzrechte" sind die Schutzrechte außer Urheberrecht, Recht am eigenen Bild und Namensrecht, weil diese Rechte im Ursprung privater bzw. persönlicher Natur sind. Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet. Geistiges Eigentum und Sacheigentum Gemeinsamkeiten Geistiges Eigentum und Sacheigentum gewähren ein absolutes Recht, das es erlaubt, Dritte von der Nutzung eines Gegenstands auszuschließen (Ausschließlichkeitsrecht oder Monopolrecht). Sacheigentum kann i. d. R. vollständig vom Rechteinhaber auf eine andere Person übertragen werden (translative Rechtsübertragung) und es können einzelne Befugnisse zur Nutzung eingeräumt werden (konstitutive Rechtsübertragung). Dies trifft auch auf einen Teil der Rechte am geistigen Eigentum zu (z. B. Marke). Die Nutzung von geistigem Eigentum und Sacheigentum kann gesetzlich beschränkt werden, z.B. durch rechtliche Schranken zugunsten Dritter oder der Allgemeinheit. Dabei können auch zwangsweise Nutzungsrechte eingeräumt werden (z. B. Notwegerecht, Zwangslizenzen im Patentrecht). Das im Sachenrecht geltende Trennungs- und Abstraktionsprinzip ist auch im Recht des geistigen Eigentums zu beachten (umstritten für das Urheberrecht, z.B. dagegen: Schricker, § 31, Rn. 2). Unterschiede Soweit
geistiges Eigentum in einem Persönlichkeitsrecht besteht ist es im
Gegensatz zum Sacheigentum i. d. R. nicht auf eine andere Person
übertragbar (z. B. Urheberpersönlichkeitsrecht, s.
§§ Immaterialgüter sind ubiquitär (allgegenwärtig). Dadurch kann ein Immaterialgut verschiedenen Rechtsordnungen gleichzeitig unterliegen. Daher müssen geistige Eigentumsrechte gegebenenfalls in mehreren Ländern angemeldet werden (soweit Anmeldung erforderlich). Das Sacheigentum unterliegt dagegen nur dem Recht des Ortes, an dem sich die Sache (gerade) befindet. Immaterialgüter können nicht-rivalisierend, von beliebig vielen Personen gleichzeitig, genutzt werden. Durch die Zuweisung von Monopolrechten wird eine künstliche Knappheit erzeugt, während die Ausschließlichkeit der Nutzung bei körperlichen Gegenständen naturgegeben ist. Der strafrechtliche Schutz des geistigen Eigentums erfolgt durch die jeweiligen Schutzgesetze. Die Vorschriften gegen die widerrechtliche Aneignung von Gegenständen finden hingegen im Immaterialgüterrecht keine Anwendung. Es gibt einen großen Anteil Immaterialgüter, denen die Rechtsordnung kein Immaterialgüterrecht zuweist. Dies sind z. B. im Urheberrecht gemeinfreie Werke, zum Beispiel einzelne Worte oder Akkorde, oder Werke, deren Schutzdauer abgelaufen ist. Dagegen sind herrenlose Sachen die Ausnahme. Herrenlose Sachen können wieder Gegenstand des Eigentums werden. Gemeinfreie Werke und die Nutzung abgelaufener Patente bleiben dagegen auf Dauer frei. Geistiges Eigentum ist zeitlich begrenzt und Schranken gehen erheblich weiter als beim Sacheigentum. Sacheigentum dagegen bleibt bis zum Untergang der Sache bestehen. Da die Nutzung von Immaterialgütern meist nicht den Besitz eines Werkexemplars voraussetzt, kann sehr viel leichter auf das Immaterialgut als auf Sacheigentum durch jedermann zugegriffen werden. Der Schutz von am Immaterialgut bestehenden Rechten stellt daher andere Anforderungen als der Schutz von Sacheigentum. Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Arten von Immaterialgütern. Dadurch ist es möglich, dass verschiedene Aspekte eines Gegenstandes (zusätzlich zum Sacheigentum an der Verkörperung) unterschiedlichen Immaterialgüterrechten unterliegen (z. B. kann ein Logo durch das Urheberrecht und das Markenrecht geschützt sein). Diese Vielfalt erfordert unterschiedliche gesetzliche Regelungen. Das geistige Eigentum wird teils mit dem Lauterkeitsrecht und dem Kartellrecht zusammengefasst. Das so entstandene Gebiet wird als Grüner Bereich (nach der Fachzeitschrift GRUR, die einen grünen Einband hat) oder Wettbewerbsrecht i. w. S. bezeichnet. Geschichte Antike und Mittelalter In der Antike sowie im Mittelalter gab es nur ansatzweise ein Recht am geistigen Eigentum. Es gab jedoch in einzelnen frühen Kulturen zeitlich und räumlich begrenzte Nutzungsrechte, beispielsweise an Rezepten oder an Zunftgeheimnissen. Sofern keine Verbote bestanden, war eine Nachahmung erlaubt. Vor der Erfindung des Buchdruckes durfte ein Buch beispielsweise abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Vor Erfindung des Buchdruckes erfolgte die Belohnung des Schöpfers nicht durch einen Verkauf von Werken, sondern durch Belohnungen, die ohne Rechtspflicht erfolgten. Die Kunstschaffenden hatten meist eine gehobene gesellschaftliche Stellung inne, wurden von einem Mäzen (oft einem Landesfürsten) gefördert, oder waren in Klöstern oder Zünften organisiert und somit wirtschaftlich abgesichert. Allerdings waren schon damals Plagiate verpönt und Autoren fürchteten die Entstellung ihrer Werke bei der Vervielfältigung durch Abschreiben. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte. Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Schöpfungen. Privilegienwesen und frühe Gesetze Bereits im späten Mittelalter (etwa ab dem 14. Jh.) wurden Privilegien von den jeweiligen Herrschern, zum Teil auch von freien Reichsstädten erteilt, die es alleine dem Begünstigten erlaubten, ein bestimmtes Verfahren einzusetzen. Diese wurden durch eine öffentliche Urkunde (litterae patentes, lat. offener Brief) erteilt. Ein Beispiel ist die Reise in die Niederlande von Albrecht Dürer zum Schutz seiner Kupferstiche durch Kaiser Karl V. Oft bestand der Zweck des Privilegs jedoch weniger im Ausschluss anderer, sondern in der Befreiung von Zunftregeln oder anderen Vorschriften. Als erste gesetzliche Regelung führte Venedig bereits 1474 ein Patentgesetz ein, nach dem ein Erfinder durch die Anmeldung bei einer Behörde einen zeitlich begrenzten Schutz gegen Nachahmung erhalten konnte. Auch beim Aufkommen des Buchdrucks im 15. Jahrhundert standen zunächst Privilegien auf die technische Vervielfältigung, die oft eine erhebliche Investition erforderte, im Vordergrund (Druckerprivilegien). Diese wurden oft nur für bestimmte Werke erteilt, was dem Souverän gleichzeitig eine Möglichkeit zur Zensur gab. Erst im 16. Jahrhundert kamen parallel hierzu Autorenprivilegien auf, meistens erwarb jedoch der Verleger durch den Kauf des Manuskripts und der Zustimmung des Urhebers zur Erstveröffentlichung ein ewiges Nachdruckrecht. Auch das erste Urhebergesetz, die britische Statute of Anne (1710) orientierte sich hauptsächlich am Schutz des Verlegers. Naturrecht und geistiges Eigentum Im späten 18. Jahrhundert entwickelten naturrechtliche Philosophen (u. a. John Locke, Immanuel Kant, Johann Gottlieb Fichte) die Idee des geistigen Eigentums als ein natürliches, angeborenes, und unveräußerliches Eigentumsrecht. Dabei wurde erstmals deutlich zwischen dem Sacheigentum an Manuskripten, Büchern, Vorrichtungen und dem Recht an Immaterialgütern, also am Werk, an der Erfindung getrennt. Der naturrechtlichen Position entsprechend sollte das Urheberrecht ewig andauern. Die in der Folge entstandenen Urhebergesetze sahen jedoch eine Schutzfrist für eine gewisse Zeit nach dem Tod des Autors (post mortem auctoris) vor. Internationale Vereinheitlichung Die unbefriedigende rechtliche Zersplitterung durch die jeweils nur territoriale Geltung der Gesetze zum Schutz geistiger Eigentumsrechte führte zu ersten Vereinheitlichungen durch internationale Abkommen. So wurde 1883 die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ) geschlossen, 1886 folgte die (danach mehrfach revidierte) Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst ((R)BÜ). Als Dachorganisation wurde 1967 die World Intellectual Property Organization (WIPO) gegründet. Eine Sonderstellung nimmt die 1957 gegründete Europäische Gemeinschaft ein, die durch Verordnungen und Richtlinien auf Harmonisierungen hinwirkt. Die einheitliche Auslegung wird dabei durch den EuGH gesichert. Außerdem können beim 1994 durch die Verordnung Nr. 40/94 gegründete Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) Gemeinschaftsmarken und Gemeinschaftsmuster, die im gesamten Gebiet der EU gelten, angemeldet werden. Kritik Die menschliche Zivilisation hat sich durch Sprache, Kommunikation, Zugang zu Kulturgütern und Austausch von Information entwickelt. Die menschliche Kultur, sowohl technische Erfindungen als auch künstlerische Produkte, Mode, Architektur, Design, Musik oder Literatur, ist stets im Wandel, und baut dabei stets auf vorheriger Innovation auf. Neue Werke sind fast immer Weiterentwicklungen, Hybride oder Verfeinerungen von älteren Ideen. Kritiker des Schutzes von geistigem Eigentum behaupten, dass es mit Monopolen auf Information vergleichbar sei und eine schädliche und prohibitive Wirkung auf Wirtschaft und Gesellschaft entfalten könne. Es ist umstritten, ob und inwieweit der Schutz geistigen Eigentums den Urhebern, z.B. Erfindern und Künstlern, zu Gute komme. Umstritten ist auch, wann und bei welcher rechtlichen Ausgestaltung der Schutz geistigen Eigentums der Gesellschaft nutzt. Somit ist eine Abwägung von Interessen von Rechteinhabern und Rechtenutzern, z.B. Konsumenten notwendig. Ein Beispiel sind die Rechte von pharmazeutischen Unternehmen an Medikamenten gegen AIDS, welche in armen Ländern für den größten Teil der Bevölkerung unbezahlbar sind. Es wird oft kritisiert, dass Rechteverwerter und Lobbyisten für geistiges Eigentum kaum zu Kompromissen und Zugeständnissen bereit seien, sondern die gegenwärtigen gesetzlichen Bestimmungen weiter verschärfen wollen. Kritiker schlagen vor, die Möglichkeit inklusiven Gebrauchs möglichst weit auszunutzen - oder alternative Entlohnung der Urheber und Erfinder zu organisieren. Diese Entlohnung könne durch einen öffentlichen Träger, ein Pauschalvergütungssystem (Kulturflatrate) oder über eine Vergütungspflicht (statt eines Nutzungsverbots) oder auf freiwilliger Basis erfolgen. Die wohl schärfste Kritik des Konzeptes des "Geistigen Eigentums" wurde von Eben Moglen in seinem Text dotCommunist Manifesto formuliert. Er argumentiert, dass etwas, das ohne Mehrkosten allen nützlich sein kann, doch niemanden vorenthalten werden darf: Die Gesellschaft sieht sich mit der schlichten Tatsache konfrontiert, dass der Ausschluss vom Besitz schöner und nutzbringender intellektueller Erzeugnisse – und von dem Wert all dieser Wissenszuwächse für die Menschen – nicht länger der Moral entspricht, wenn jedermann sie zu den gleichen Kosten wie jede Einzelperson besitzen kann. Hätte Rom die Macht gehabt, jedermann zu ernähren, ohne dass daraus weitere Kosten als die entstanden wären, die für Cäsars eigene Tafel zu zahlen waren, hätte man Cäsar mit Gewalt verjagt, wenn noch irgend jemand hätte verhungern müssen. Das bürgerliche System des Eigentums verlangt jedoch, Wissen und Kultur nach Maßgabe der Zahlungsfähigkeit zu rationieren. -- Eben Moglen dotCommunist Manifesto. Zumeist richtet sich Kritik jedoch nicht gegen geistiges Eigentum an sich. Kritisiert werden: Globalisierung Dieser Druck wird teils auch durch fremdenrechtliche Reziprokitätsklauseln ausgeübt. Das bedeutet, Angehörige eines fremden Staats erhalten nur insoweit Schutz, als ihr Herkunftsland den eigenen Bürgern Schutz gewährt. Reziprozitätsklauseln wirken wie eine protektionistische Handelsbeschränkung (Inländer können den Vertrieb ausländischer Produkte unterbinden, ohne dass Ausländer ähnlichen Schutz erhalten), solange der andere Staat kein ähnliches Gesetz erlässt. Abhilfe schaffen hierbei bi- und multilaterale Abkommen (wie TRIPS), die stattdessen Mindestschutzniveaus und das Meistbegünstigungsprinzip vorsehen. Die meisten Übereinkommen enthalten außerdem meist nur Mindestschutzniveaus, aber keine Höchstschutzniveaus oder Regeln über Schranken. Die Vereinheitlichung nutzt damit vor allem den Rechtsinhabern, aber nicht Dritten oder der Allgemeinheit, die sich nicht auf ein „Mindestfreiheitsniveau“ verlassen können. Dies ist vor allem bei Veröffentlichungen im Internet problematisch, da ein Rechtsinhaber hier leicht „forum shopping“ betreiben und sich die restriktivste Auslegung aussuchen kann. Bei der Harmonisierung setzt sich darüber hinaus meist das weitest gehende Recht durch, z. B. im Urheberrecht eine Schutzdauer von 70 Jahren nach dem Tod des Autors. Nimmt man an, dass der Umfang des Schutzes im internationalen Mittel einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Inhaber des Schutzrechts und der Allgeimeinheit darstellt, so verschiebt sich dieser zugunsten des Inhabers. Geistiges Eigentum ohne Rechtswirkung Der Begriff geistiges Eigentum ist ein politischer Begriff, weil materielle Vorteile von den Implikationen des Begriffs geistiges Eigentum abhängen. Im praktischen Recht spielt er keine Rolle. Da werden die von ihm zusammengefassten Einzelrechte verhandelt. Der Begriff existiert also vornehmlich im internationalen Recht mit politischer Agenda. Unabhängig von seiner Rechtswirkung hat der Begriff aber eine Bedeutung in der Theorie, so lange Kreativität und Erfindung analysiert werden. Der Prioritätenstreit zwischen Newton und Leibniz über die Erfindung der Infinitesimalrechnung bezog sich nicht auf Patentrecht und materielle Nutzung, sondern auf den Anspruch der Originalität.
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