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RatgeberInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Gemeinfreiheit bzw. Public DomainFür alle Werke ist das Urheberrecht zu beachten. Dazu gehören insbesondere literarische, künstlerische, aber auch wissenschaftliche Arbeiten und seit einiger Zeit auch Software. Entsprechende Rechtsvorschriften nennen eine Ablauffrist für den zugestandenen Schutz (Schutzdauer). Sofern ein Werk keinem Urheberrecht mehr unterliegt oder es ihm nie unterlag, wird es als gemeinfrei (engl. public domain) bezeichnet.
In Deutschland ist ein Totalverzicht auf das Urheberrecht – etwa zugunsten der Allgemeinheit – nicht möglich (dies wird aus
Gemeinfreiheit bezieht sich immer auf die jeweilige nationale Rechtsordnung, und zwar sowohl der des Urhebers als auch der des Nutzers. So sind etwa Fotos von US-Regierungsbehörden, die in den USA keinem Copyright unterliegen, in Deutschland sehr wohl urheberrechtlich geschützt. Schutzfrist
Der Urheberrechtsschutz endet 70 Jahre ( Für Leistungsschutzrechte gelten kürzere Schutzfristen. Bei Musikstücken oder Audioaufnahmen endet die Frist für die Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler (beispielsweise der Sänger oder Instrumentalisten) meist schon 50 Jahre nach dem ersten Erscheinen des Tonträgers. Dies darf aber nicht mit dem Schutzrecht des Urhebers (beispielsweise des Komponisten oder Textdichters) verwechselt werden, für das ja die 70-Jahres-Frist nach dessen Tod gilt. Wiederaufleben
Nationale Gesetzgeber sind grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie erloschene Urheberrechte wieder aufleben lassen. Mit der EU-Schutzdauerrichtlinie von 1993 (in Deutschland 1995 umgesetzt) wurde die Schutzdauer des Urheberrechts für die EU auf 70 Jahre pma einheitlich festgesetzt und zugleich bestimmt, dass der längste Schutz in einem der Vertragsländer maßgeblich sein sollte. Dies führte zum Wiederaufleben (
Bei Lichtbildwerken gemäß Seit dem Wiederaufleben bereits abgelaufener Schutzfristen mit der Urheberrechtsänderung von 1995 sind ältere Darlegungen hinfällig, die, anknüpfend an den Aufnahmezeitpunkt, viele Lichtbildwerke für gemeinfrei erklärten, deren Urheber noch keine 70 Jahre tot ist. Rechteinhaber
Im deutschen Urheberrecht ist es nicht möglich, das Band zwischen dem Urheber und seinem Werk zu durchschneiden. Urheber bleibt auch ein Angestellter, der sein Werk im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen hat, die Verwertungsrechte liegen jedoch meist bei dem Arbeitgeber. So bemisst sich beispielsweise die urheberrechtliche Schutzfrist einer topographischen Landeskarte nach dem Todesdatum (plus 70 Jahre) des längstlebenden angestellten Kartographen, der einen schöpferischen Beitrag geleistet hat, aber
seine Rechte werden vom Arbeitgeber, dem Vermessungsamt, wahrgenommen. Es ist nicht völlig geklärt, was aus
Public Domain Neben der Bedeutung von Public Domain als Gemeinfreiheit wird dieser Begriff gelegentlich verwendet, um Werke zu bezeichnen, deren Urheber mindestens einer nichtkommerziellen Verbreitung zugestimmt hat. Dies bezieht sich vor allem auf die so genannte Public-Domain-Software. Nach Ansicht einiger Autoren und des Landgerichts Stuttgart 1993 war bei ihr die kommerzielle Nutzung nicht notwendigermaßen eingeschlossen. Dagegen stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer späteren Entscheidung ebenfalls 1993 fest: Aufgrund des Vertriebs der beiden Spiele durch die Klägerin als nach ihrem Vorbringen ausschließlicher Nutzungsberechtigter unter der Bezeichnung als PD durfte die Beklagte - wie auch jeder andere, sogar zwischengeschaltete Bezieher der Zeitschriften der Klägerin - darauf vertrauen, dass die Klägerin zumindest auf eine Geltendmachung eines Urheberrechts oder ausschließlichen Nutzungsrechts verzichtete, jedenfalls soweit es um die unveränderte Vervielfältigung und Nutzung der Programme ging. Nachweis und weitere Belege. GNU ist nicht gemeinfrei GNU-Produkte sind nicht „public domain“. Im Gegenteil nutzen sie gerade das für einen Urheber starke Recht aus (GPL, Copyleft), um eine bestimmte Form von Verbreitung zu garantieren. Diese hat zwar im Ergebnis einige ähnliche Effekte, stimmt jedoch dennoch nicht damit überein. So gibt es im Falle von gemeinfreien Werken keine Verpflichtung, eine zu bearbeitende Version der Quellen bereitzustellen. Ein weiteres Beispiel für eine beschränkte Freigabe von Werken, die dennoch keine „public domain“ sind, ist Freeware. Zu beachten ist hierbei, dass Werke, die grundsätzlich für die Allgemeinheit unter der GNU Public License stehen, auch gleichzeitig, sozusagen als Option, unter einer anderen Lizenzvariante zur Verfügung stehen können. (Dies ist z.B. bei Qt der Fall.) Public Domain ist jedoch keine Lizenzvariante, sondern der generelle Verzicht auf eine Lizenzforderung. Hin und wieder kommt es vor, dass Autoren sich nach längerer Existenz ihres Produkts eines anderen besinnen und ihre Software schließlich gemeinfrei zur Verfügung stellen. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass auch die Personen, die etwas zu dem Programm beigesteuert haben, ihre Rechte geltend machen könnten; im Grunde müssten alle Kontributoren bei einer Lizenz- oder Rechteänderung gefragt werden. Wurden sie das nicht, können sie später Einwände äußern. Eine solche Freigabe kann mithin als schwebend unwirksam betrachtet werden.
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