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RatgeberInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Allmende, Gemeingut bzw. Creative CommonsCreative Commons (englisch, „schöpferisches Gemeingut, Allmende“) ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die im Internet verschiedene Standard-Lizenzverträge veröffentlicht, mittels derer Autoren an ihren Werken, wie zum Beispiel Texten, Bildern, Musikstücken usw. der Öffentlichkeit Nutzungsrechte einräumen können. Anders als etwa die von der Freie-Software-Szene bekannte GPL, sind diese Lizenzen jedoch nicht auf einen einzelnen Werkstyp zugeschnitten, sondern für beliebige Werke. Ferner gibt es eine starke Abstufung der Freiheitsgrade: von Lizenzen, die sich kaum vom völligen Vorbehalt der Rechte unterscheiden, bis hin zu Lizenzen, die das Werk in die Public Domain stellen, das heißt, bei denen auf das Urheberrecht so weit wie möglich verzichtet wird. Entwicklung Idee, Prinzip und Konzept von Creative Commons wurden 2001 in den USA entwickelt, maßgeblich von Lawrence Lessig, Rechtsprofessor an der Stanford Law School. Den traditionellen eher restriktiven Urheberrechten wird ein Modell gegenüber gestellt, das sich an den Grundwerten von Offenheit und Teilhabe orientiert. Kreativen, Kultur- und Medienschaffenden sowie Wissenschaftlern wird damit ein Werkzeug zur Verfügung gestellt, um selbst bestimmen zu können, was sie mit ihren Werken machen und wie sie diese verwerten wollen. Mit modulartigen Lizenzen unter dem Motto „some rights reserved“ – zwischen strengem Copyright „all rights reserved“ und public domain „no rights reserved“ – können Urheber bestimmen, unter welchen rechtlichen Bedingungen sie ihre Werke veröffentlichen und weiter verwendbar machen wollen. Im Rahmen der Initiative wurden mehrere Open-Content-Lizenzen entwickelt, die sich zunächst vor allem auf das Copyright der Vereinigten Staaten bezogen. Inzwischen werden jedoch auch auf andere Rechtssysteme zugeschnittene Lizenzen entwickelt. Der Stand der Anpassung an das deutsche Recht ist unter International Commons: Germany dokumentiert; Project Lead für den deutschen Rechtsraum sind seit Februar 2007 die Europäische EDV-Akademie des Rechts und das Institut für Rechtsinformatik der Universität des Saarlandes. Creative Commons Austria ist im Aufbau, ebenso Creative Commons Switzerland. Bei der Suche nach einer passenden Lizenz für Weiterverwertung konnte man sich ursprünglich drei Entscheidungsfragen stellen lassen:
Daraus ergaben sich zwölf Lizenzmöglichkeiten. Antwortete man mit „nein“ auf die erste Frage und auf die zweite und dritte mit „ja“, so gibt man sein Werk in die Public Domain. Antwortet man auf die erste und zweite Frage mit „ja“ und auf die dritte mit „nur bei Verwendung derselben Lizenz“ erhält man etwas sehr Ähnliches zur GPL. Die Frage nach der Nennung des Urhebers wurde mit der Version 2.0 der Lizenzen abgeschafft – die Nennung ist jetzt immer Pflicht. Creative-Commons-LizenzDie Lizenzbedingungen der gewählten Creative-Commons-Lizenz werden in drei Dokumenten bereitgestellt: Kurzversion für Laien, welche die maßgeblichen Grundgedanken der „Version für Juristen“ enthält (international gleich). Eine Laien-Version gibt es deswegen, damit ein normaler Benutzer prägnant den rechtmäßigen Rahmen seiner Nutzung schnell erfassen kann. Nicht jedem Benutzer einer Tauschbörse ist es zuzumuten, sich durch einen Rechtsanwalt beraten zu lassen. Allein rechtlich maßgeblich ist jedoch die „Langversion“. Langversion der Lizenz, als juristischer Volltext. Diese Juristen-Version ist allein maßgebend und entsprechend auf die nationalen Rechtsordnungen (Vereinigte Staaten, Deutschland, Frankreich etc.) angepasst. Alle auf die jeweiligen staatlichen Rechtssystem angepasste Versionen werden jedoch von den gleichen Grundgedanken getragen. Diese sind in der Kurzversion zusammengefasst. Folglich ist die Kurzversion immer gleich, egal welche Staatsversion gilt. Metadaten im RDF-Format, sodass die Lizenz von Suchmaschinen erkannt wird (international gleich). Anders als etwa GNU stellt Creative Commons nicht „die“ Lizenz bereit. Es wird ein Set von verschieden CC-Lizenzen bereitgestellt:
Creative Commons ProjekteBBC-Archiv Das derzeit größte Projekt unter Verwendung einer CC-Lizenz plant die BBC mit einem riesigen Filmarchiv – Creative Archive, das online zugänglich gemacht werden soll. Das Archiv gibt es inzwischen, aber noch ohne BBC-Inhalte. Dabei hilft Lessig beim Entwickeln des Lizenzgerüsts: Britische Fernsehgebührenzahler werden die Filme im nicht-kommerziellen Rahmen bearbeiten und weiterverteilen dürfen. Open Choice Durch den Umbruch der Open-Access-Initiative, der freien Publikation von wissenschaftlichen Arbeiten im Internet, bietet der Springer-Verlag seinen Autoren die Möglichkeit ihre Werke gegen eine Pauschale von 3000 Dollar im Volltext freizuschalten und unter eine CC-Lizenz zu stellen („Springer Open Choice License“, by-nc 2.5). Auszeichnungen und Events Creative Commons wurde 2004 beim Prix Ars Electronica mit der Goldenen Nica in der Kategorie „Net Vision“ ausgezeichnet. Kritik und Vorteile Es gibt einige Kritikpunkte, aber auch Vorteile an Lizenzen des Creative-Commons-Projektes: Laien-Kurzfassung reicht zum Verständnis nicht aus. Um die gewährten Rechte (zum Beispiel Veränderung, Weitergabe) des Werks umfassend verstehen zu können, bedarf es weiterer Lektüre, die dann viele Benutzer nicht mehr wahrnehmen. Fehlende Verträglichkeit zu anderen Copyleft-Lizenzen: Problem ist hierbei die Klausel, dass veränderte Versionen nur unter derselben Lizenz, ggf. jedoch unter jeweils höherer aktueller Version der Lizenz, veröffentlicht werden dürfen. Dieses Verfahren nennt sich üblicherweise „Copyleft“ (in CC-Terminologie jedoch „Share Alike“) und dient dazu, die Freiheit veränderter Versionen zu bewahren. Hat man jedoch zwei Werke unter verschiedenen Copyleft-Lizenzen (etwa GNU GPL und Creative Commons), so ist es unmöglich, diese Werke zu etwas Neuem zu rekombinieren und das Resultat rechtmäßig zu verbreiten. Jede Lizenz für sich beansprucht ihre alleinige Geltung und schließt die andere Lizenz aus. Eine mögliche Lösung wäre, dass der Bearbeiter, der die beiden Werke zusammenführt, ein Wahlrecht hat, welche der alternativen Lizenzen gelten soll. Jedoch sind GNU und CC in ihrem Anwendungsbereich nicht deckungsgleich. GNU schließt bestimmte Rechte aus, die in CC eingeschlossen sind und umgekehrt. Verträglichkeitsprobleme auch innerhalb von Creative Commons: Beim „Share Alike“-Attribut (sa) kann es auch innerhalb von Creative-Commons-Projekten zu Problemen kommen, wenn gewisse verwendete Inhalte kommerzielle Nutzung nicht ausschließen (also etwa „by-sa“), aber das Gesamtprojekt kommerzielle Nutzung ausschließt (oder umgekehrt), denn „Share Alike“ impliziert dass jeweils exakt dieselben Attribute für das Endprodukt auch wieder gelten. Inhalte die „by-sa“ bzw. „by-nc-sa“ sind, lassen sich somit nicht einfach mischen. No Derived Work nicht trivial zu verstehen: Obwohl schon für nicht mit Creative Commons getaggte Musik, eine gewisse Meinung herrscht, dass diese im Sinne der Schaffung eines neuen Gesamtwerkes, für die Vertonung von Filmen unter gewissen Umständen nutzbar sein kann, schließt das „No Derived Work“-Attribut (nd) diese Rechte explizit aus. Eine Unterscheidung zwischen dem Modifizieren des Liedes und der Verwendung für die Vertonung von Filmen, ist durch Creative-Commons-Attribute dabei nicht möglich. Urteile Adam Curry, ein Pionier des Podcasting, veröffentlichte in der Web 2.0 Community Flickr Fotos seiner Familie unter der Lizenz „Non-commercial Share Alike (by-nc-sa)“ (nur nichtkommerzielle Zwecke). Das niederländische Boulevardmagazin Weekend verwendete die Fotos für einen Bericht über Currys 15-jährige Tochter. Am 9. März 2006 erkannte ein Gericht in Amsterdam eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte das Magazin bei weiteren Verstößen zu einer Geldstrafe von 1.000 Euro je Bild, zu zahlen an Curry. Obwohl die Strafe relativ gering ausfiel, wurde erstmals die Gültigkeit von Creative Commons bestätigt (LJN: AV4204, Rechtbank Amsterdam, 334492 / KG 06-176 S). Ein weiteres Urteil wurde in Spanien gefällt. Dort hatte die spanische Verwertungsgesellschaft Sociedad General de Autores y Editores gegen einen Barbesitzer geklagt. Da dieser aber nur Musik spielte, die unter CC-Lizenz stand, bekam er Recht. Die Rechte der Verwertungsgesellschaften erstrecken sich daher nicht auf nicht proprietäre Inhalte.
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