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Urheberrecht

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Erstellung von Unterrichtsmaterial in Anlehnung an Lehrwerke von Verlagen

Zur Beantwortung der Frage, ob Unterrichtsmaterial in Anlehnung an Lehrwerke von Verlagen erstellt werden darf ist urhG§ 52a Urheberrechtsgesetz (UrhG) (neben urhG§ 53 Abs. 3 UrhG) über die öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung maßgeblich. § 52a wurde im Zuge der Umsetzung der urhGEuropäischen Richtlinie 2001/29/EG neu in das Urheberrechtsgesetz eingefügt. Die Vorschrift soll den Interessen von Unterricht und Forschung Rechnung tragen, indem sie eng definierte und zweckgebundene Handlungen der öffentlichen Zugänglichmachung urhG(§ 19a UrhG) von der Zustimmung des Urhebers freistellt. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, diese Schranken auf die modernen Online-Medien entsprechend zu übertragen. Schulen und Universitäten sollen Werke zum Zwecke des Unterrichts nicht nur vervielfältigen urhG(§ 16 UrhG), sondern den Schülern bzw. Studenten ggf. auch über das Internet bzw. Intranet zugänglich machen dürfen. Teil des im Gesetzgebungsverfahren erzielten Kompromisses ist auch die zeitliche Befristung der Geltung des § 52a UrhG durch urhG§ 137k UrhG. Danach sollte die Regelung ursprünglich nur bis zum 31.12.2006 gelten, um Erfahrungen um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Regelung zu sammeln. Die zeitliche Befristung wurde jedoch verlängert. Gemäß § 137k der aktuellen Fassung des UrhG ist § 52a mit Ablauf des 31. Dezembers 2012 nicht mehr anzuwenden.


Dürfen die Materialien für eine
Unterrichtsklasse genutzt werden?

Grundsätzliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung

Grundsätzlich dürfen von urheberrechtlich geschützten Werken nach urhG§ 52 Abs. 1 Nr. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen für einen abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern nur kleine Teile, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zustimmungsfrei öffentlich zugänglich gemacht werden soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.

Ob es sich um einen kleinen Teil eines Werkes handelt, bestimmt sich nach dem Verhältnis sämtlicher vervielfältigten Teile eines Werkes zum gesamten Werk. Als Obergrenze werden verschiedentlich 10% bzw. 20% genannt. Letztlich maßgebend ist eine Einzelfallbetrachtung, konkrete Zahlen verbieten sich. Werke haben nur einen geringen Umfang, wenn sie bei einer Gesamtbetrachtung aller möglichen Werke umfänglich zu den Kleinsten gehören. Maßgeblich ist folglich, dass es sich um kleine Werke etc. handelt und diese schon veröffentlicht wurden.


Besondere Regelungen für Werke für den Unterrichtsgebrauch

Von dieser Privilegierung ausgenommen sind gemäß urhG§ 52a Abs. 2 UrhG Werke, die für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind. Dadurch sollen die Schulbuchverlage vor Umsatzverlusten in ihrem Primärmarkt geschützt werden. Nur mit Einwilligung des Urhebers bzw. des Verlages ist die öffentliche Zugänglichmachung dieser urheberrechtlich geschützten Werke zulässig. Dies gilt auch für Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes. Diese dürfen nach urhG§ 23 UrhG nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

Eine zustimmungsfreie Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien in Anlehnung an Lehrbücher von Verlagen ist nur zulässig, wenn es sich um eine freie Benutzung des Werks im Sinne des urhG§ 24 UrhG handelt, wobei das neu geschaffene Werk die erforderliche Selbstständigkeit gegenüber dem benutzten Werk besitzt muss. Dazu muss das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entnommenen eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes besitzen. Dies ist nur der Fall, wenn angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des älteren Werkes verblassen. Nach der so genannten Verblassensformel bestimmt auch der Der Bundesgerichtshof die teilweise schwierige Abgrenzungsfrage nach freier Benutzung und Bearbeitung bzw. Umgestaltung. Danach liegt eine frei Benutzung vor, wenn die dem älteren Werk entnommenen individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen. Grundsätzlich gilt, dass ein Werk geringerer Schöpfungshöhe und Eigenprägung eher in dem nachgeschaffenen Werk aufgeht als ein Werk besonderer Eigenart.

Unterrichtsmaterialien die in Anlehnung an Lehrwerke von Verlagen entstanden sind dürfen folglich nur dann zustimmungsfrei verwandt werden, wenn diese als selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, veröffentlicht und verwertet werden.

Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz nicht lediglich auf das Kopieren von Werken sondern kann auch deren Inhalte und didaktischen Lehrkonzepte umfassen. Maßgeblich ist in diesen Fällen in welchem Umfang das vorhandene Werk hinsichtlich dessen individueller Gliederung und Anordnung übernommen wurde bzw. inwieweit die Neuschöpfung das alte didaktische Konzept verblassen lässt. Dabei kann sich das bestehende Werk jedoch nur auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen, soweit Bestandteile mit einer eigenen Schöpfungshöhe vorhanden sind. Folglich sind Gliederung die sich auf allgemeine Lehrpläne beziehen nicht schutzfähig, während Unterrichtsmaterialien, welche in Anlehnung an bestehende Lehrwerke aufgebaut und nicht eigenständig nutzbar sind gegen die Rechte des Urhebers bzw. Rechtsinhabers verstoßen können.

Im Ergebnis muss folglich anhand des jeweiligen Einzelfalls eine Betrachtung vorgenommen werden, die häufig nur mittels eines Expertengutachtens Ergebnisses zeitigt. Da die Rechtsprechung für eine freie Benutzung einen strengen Maßstab anlegt, sollte in Zweifelsfällen die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden.


Dürfen die Materialien für mehrere Unterrichtsklassen genutzt werden?

Bei der Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien (mit Ausnahme eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes) für mehrere Klassen muss sichergestellt sein, dass die Verwendung zu dem jeweiligen Zweck im Sinne des urhG§ 52a UrhG geboten sein.

Die öffentliche Zugänglichmachung ist zweckgebunden. Sie darf nur zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung erfolgen. Nicht ausreichend ist, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Bildungseinrichtung erfolgt. Vielmehr muss sie den Zweck haben, den zu behandelnden Unterrichtsstoff besser und verständlicher darzustellen; die netzvermittelte Wiedergabe des Werkinhalts muss notwendig, zumindest aber hilfreich für die Darstellung des Lehrstoffs sein. Erfolgt die Zugänglichmachung nur zu Zwecken der schulinternen Verwaltung, der Dekoration, des Aufbaus einer Wissensdatenbank oder gar zur Unterhaltung, ist für die Privilegierung kein Raum.

Streng genommen müssten demnach alle Klassen der Lehrerin denselben Unterrichtsstoff behandeln, damit die Nutzung zweckmäßig ist. Eine Lehrerin wird selten lediglich in einer Jahrgangsstufe unterrichten, so dass die Zugänglichmachung des Unterrichtsstoffs nicht zweckgebunden im Hinblick auf alle Schüler sein könnte.

Soweit alle Schüler der Lehrerin Zugriff auf die Unterrichtsmaterialien haben, muss somit sichergestellt werden, das alle Schüler die entsprechenden Lehrinhalte und somit das Werk benötigen.


Dürfen die Materialien außerhalb der Unterrichtszeit, z.B. passwortgeschützt über das Internet genutzt werden?

Bei der Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien über das Internet (mit Ausnahme eines für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmten Werkes) muss als weitere Voraussetzung sicher gestellt sein, dass ein Zugriff der Schüler über das Internet außerhalb der Unterrichtszeit von den Bedingungen des urhG§ 52a Abs. 1 UrhG erfasst ist. Nach dem Wortlaut „zur Veranschaulichung im Unterricht“ ist dies eher zu verneinen. Üblicherweise wird jedoch davon ausgegangen, dass den Schülern mittels Online-Vermittlung die Möglichkeit zur Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts gegeben werden soll.

Die zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgende Zugänglichmachung darf sich jedoch nur an den abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer richten. Der Online-Zugriff auf das Werk darf also nur für diejenigen Schüler bzw. Studenten möglich sein, welche die betreffende Lehrveranstaltung besuchen, in der das Werk benötigt wird. Zu diesem Personenkreis zählen auch der Lehrende, die Klasse wiederholende Schüler, Schüler, die probeweise am Unterricht teilnehmen und Besucher während des Regelbetriebs der Einrichtung. Dagegen ist die Zugänglichmachung für alle Schüler bzw. Studenten der gesamten Lehreinrichtung innerhalb des Intranet nicht von § 52a UrhG gedeckt. Um sicher zu stellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden müssen Zugangskontrollsysteme (z.B. Passwörter) eingerichtet werden, so dass das Werk nur für die Unterrichtsteilnehmer verfügbar ist.

Des weiteren muss die Zugänglichmachung des Werkes zu dem jeweiligen Zweck geboten sein. Dies bedeutet, dass sich gerade die Online-Einspeisung des Werkes für die Veranschaulichung des Unterrichts bzw. für die private Forschung anbieten muss. Dieses Erfordernis ist nicht eng im Sinne einer absoluten Notwendigkeit bzw. eines „sine qua non“ zu verstehen. Das widerspräche dem Geist der Gesetzesänderung, die den Informationsquellenzugang erleichtern wollte. Vielmehr soll im Einzelfall eine Gesamtabwägung zwischen dem Bedürfnis der öffentlichen Zugänglichmachung und der Intensität der Beeinträchtigung des Rechteinhabers stattfinden. Kann das gleiche Vermittlungsresultat mit anderen Mitteln ebenso einfach oder sogar besser erzielt werden, ist die öffentliche Zugänglichmachung nicht geboten. An der Gebotenheit fehlt es nicht schon dann, wenn der jeweilige Werkinhalt auch über kostenpflichtige Online-Datenbanken des Verlages verfügbar ist.

Ist die öffentliche Zugänglichung der Unterrichtsmaterialien zu dem jeweiligen Zweck geboten, steht einer Zugänglichmachung der Unterrichtmaterialien über das Intranet oder Internet nichts im Wege, solange sie durch ein Passwort geschützt sind und dies nur den an der Lehrveranstaltung Beteiligten bekannt ist.

 

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