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UrheberrechtInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Erstellung von Unterrichtsmaterial in Anlehnung an Lehrwerke von VerlagenZur Beantwortung der Frage, ob Unterrichtsmaterial in Anlehnung an Lehrwerke von Verlagen erstellt werden darf ist Grundsätzliches Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
Eine zustimmungsfreie Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien in Anlehnung an Lehrbücher von Verlagen ist nur zulässig, wenn es sich um eine freie Benutzung des Werks im Sinne des Unterrichtsmaterialien die in Anlehnung an Lehrwerke von Verlagen entstanden sind dürfen folglich nur dann zustimmungsfrei verwandt werden, wenn diese als selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, veröffentlicht und verwertet werden. Dabei bezieht sich der urheberrechtliche Schutz nicht lediglich auf das Kopieren von Werken sondern kann auch deren Inhalte und didaktischen Lehrkonzepte umfassen. Maßgeblich ist in diesen Fällen in welchem Umfang das vorhandene Werk hinsichtlich dessen individueller Gliederung und Anordnung übernommen wurde bzw. inwieweit die Neuschöpfung das alte didaktische Konzept verblassen lässt. Dabei kann sich das bestehende Werk jedoch nur auf einen urheberrechtlichen Schutz berufen, soweit Bestandteile mit einer eigenen Schöpfungshöhe vorhanden sind. Folglich sind Gliederung die sich auf allgemeine Lehrpläne beziehen nicht schutzfähig, während Unterrichtsmaterialien, welche in Anlehnung an bestehende Lehrwerke aufgebaut und nicht eigenständig nutzbar sind gegen die Rechte des Urhebers bzw. Rechtsinhabers verstoßen können. Im Ergebnis muss folglich anhand des jeweiligen Einzelfalls eine Betrachtung vorgenommen werden, die häufig nur mittels eines Expertengutachtens Ergebnisses zeitigt. Da die Rechtsprechung für eine freie Benutzung einen strengen Maßstab anlegt, sollte in Zweifelsfällen die Zustimmung des Rechteinhabers eingeholt werden.
Die öffentliche Zugänglichmachung ist zweckgebunden. Sie darf nur zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung erfolgen. Nicht ausreichend ist, dass die Zugänglichmachung innerhalb der Bildungseinrichtung erfolgt. Vielmehr muss sie den Zweck haben, den zu behandelnden Unterrichtsstoff besser und verständlicher darzustellen; die netzvermittelte Wiedergabe des Werkinhalts muss notwendig, zumindest aber hilfreich für die Darstellung des Lehrstoffs sein. Erfolgt die Zugänglichmachung nur zu Zwecken der schulinternen Verwaltung, der Dekoration, des Aufbaus einer Wissensdatenbank oder gar zur Unterhaltung, ist für die Privilegierung kein Raum. Streng genommen müssten demnach alle Klassen der Lehrerin denselben Unterrichtsstoff behandeln, damit die Nutzung zweckmäßig ist. Eine Lehrerin wird selten lediglich in einer Jahrgangsstufe unterrichten, so dass die Zugänglichmachung des Unterrichtsstoffs nicht zweckgebunden im Hinblick auf alle Schüler sein könnte. Soweit alle Schüler der Lehrerin Zugriff auf die Unterrichtsmaterialien haben, muss somit sichergestellt werden, das alle Schüler die entsprechenden Lehrinhalte und somit das Werk benötigen. Die zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgende Zugänglichmachung darf sich jedoch nur an den abgegrenzten Kreis der Unterrichtsteilnehmer richten. Der Online-Zugriff auf das Werk darf also nur für diejenigen Schüler bzw. Studenten möglich sein, welche die betreffende Lehrveranstaltung besuchen, in der das Werk benötigt wird. Zu diesem Personenkreis zählen auch der Lehrende, die Klasse wiederholende Schüler, Schüler, die probeweise am Unterricht teilnehmen und Besucher während des Regelbetriebs der Einrichtung. Dagegen ist die Zugänglichmachung für alle Schüler bzw. Studenten der gesamten Lehreinrichtung innerhalb des Intranet nicht von § 52a UrhG gedeckt. Um sicher zu stellen, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden müssen Zugangskontrollsysteme (z.B. Passwörter) eingerichtet werden, so dass das Werk nur für die Unterrichtsteilnehmer verfügbar ist. Des weiteren muss die Zugänglichmachung des Werkes zu dem jeweiligen Zweck geboten sein. Dies bedeutet, dass sich gerade die Online-Einspeisung des Werkes für die Veranschaulichung des Unterrichts bzw. für die private Forschung anbieten muss. Dieses Erfordernis ist nicht eng im Sinne einer absoluten Notwendigkeit bzw. eines „sine qua non“ zu verstehen. Das widerspräche dem Geist der Gesetzesänderung, die den Informationsquellenzugang erleichtern wollte. Vielmehr soll im Einzelfall eine Gesamtabwägung zwischen dem Bedürfnis der öffentlichen Zugänglichmachung und der Intensität der Beeinträchtigung des Rechteinhabers stattfinden. Kann das gleiche Vermittlungsresultat mit anderen Mitteln ebenso einfach oder sogar besser erzielt werden, ist die öffentliche Zugänglichmachung nicht geboten. An der Gebotenheit fehlt es nicht schon dann, wenn der jeweilige Werkinhalt auch über kostenpflichtige Online-Datenbanken des Verlages verfügbar ist. Ist die öffentliche Zugänglichung der Unterrichtsmaterialien zu dem jeweiligen Zweck geboten, steht einer Zugänglichmachung der Unterrichtmaterialien über das Intranet oder Internet nichts im Wege, solange sie durch ein Passwort geschützt sind und dies nur den an der Lehrveranstaltung Beteiligten bekannt ist. |
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen
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