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UrheberrechtInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Urheberrecht bei Wiedergabe von Schulfunksendungen, Telekolleg, Dokumentationen und Spielfilmen im SchulunterrichtBei der Wiedergabe von Medien im Unterricht gibt es zahlreiche Schranken des Urheberrechts, die dafür geschaffen wurden, um die Verfolgung von Bildungszwecken zu erleichtern. Diese erlauben bestimmte Nutzungshandlungen ohne Einwilligung des Rechteinhabers, wodurch dessen Rechte an seinem Werk eingeschränkt werden. Auch Schulfunksendungen haben in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung.
Schulfunksendungen Wie bereits erwähnt haben Schulfunksendungen in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung. Nach Sollen bestimmte Aufzeichnungen länger aufbewahrt bleiben, so ist dies nach geltendem Recht nur zulässig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dafür besteht ein Pauschalvertrag der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der den einzelnen Schulträgern offen steht. Die jeweilige Schule muss dann prüfen, ob der zuständige Schulträger dem Pauschalvertrag beigetreten ist. Andernfalls stellt die unterlassene Löschung eine Urheberrechtsverletzung dar.
Telekolleg Bei Telekolleg handelt es sich nicht um die bereits erläuterten Schulfunksendungen. Das Telekolleg darf also nicht im Unterricht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden, da das Telekolleg nicht wie die Schulfunksendungen eine Sonderstellung in Bezug auf das Urheberrecht genießt. Dokumentationen und Spielfilme
Medienzentrum oder Bildungsstelle Medien Die Medien sind normalerweise mit umfassenden Nutzungsrechten zum Einsatz in Bildungseinrichtungen ausgestattet, weil das Medienzentrum diese Nutzungsrechte zuvor beim Filmproduzenten oder Filmverleih eingeholt hat. Jedoch deckt das Angebot der Medienzentren nicht alle möglichen audiovisuellen Inhalte ab, die für den Unterricht von Interesse sein könnten. Deshalb stellt sich die Frage, ob Lehrkräfte auch privat erworbene oder entliehene Filme im Unterricht vorführen darf.
Dokumentationen und Spielfilmen Anders als Musikstücke, für die
1. Ansicht: Schulklasse als nichtöffentlicher Ort Gerade dies sei aber bei einer Schulklasse nicht der Fall, denn die Schüler und Schülerinnen einer Schulklasse sind untereinander und mit ihrer Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden. Somit ist die Vorführung eines Spielfilms in einer Unterrichtsklasse aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit zulässig, da sie in keines der im Gesetz geregelten ausschließlichen Verwertungsrechte eingreift. Die Vorführung stellt nur eine urheberrechtliche irrelevante Nutzung dar, die genau so wie die private Vorführung von Anfang an und ohne Einschränkungen zulässig ist
2. Ansicht: Berechtigung des Berechtigten erforderlich Die Spielfilme, die üblicherweise in Geschäften gekauft oder in Videotheken ausgeliehen werden sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Unter „privaten Gebrauch“ versteht man nach Deshalb sei die Vorführung in der Schulklasse auch nicht zulässig, denn auch wenn man eine Schulklasse als nichtöffentlich ansieht, ist sie dennoch keinesfalls dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für die Zulässigkeit von Vorführungen im Unterricht müsste ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben werden. Deshalb ist die Vorführung von Filmen im Unterricht nur zulässig, wenn ausdrücklich ein solches Nutzungsrecht erworben wurde. Bei Filmen, die erworben oder ausgeliehen worden, existiert ein solches ausdrückliches Nutzungsrecht in der Regel nicht.
Streitentscheid Jedoch geht das für die Urheberrechtsgesetzgebung zuständige Bundesjustizministerium sowie einige Kultusministerien in einer Stellungnahme davon aus, dass die Vorführungen von Filmen im Unterricht wegen der fehlenden Öffentlichkeit zulässig sind. Dies schließt jedoch eine höchstrichterliche Gerichtsentscheidung, die der 2. Ansicht folgt, nicht aus. Somit gehen Lehrkräfte und Schulen das Risiko ein, dass die Vorführung von erworbenen Dokumentationen und Spielfilmen Urheberrechte verletzt.
Fazit Auf die Vorführung von Dokumentationen und Filmen im Unterricht sollte wegen der unklaren Rechtslage verzichtet werden. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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