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Urheberrecht

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Urheberrecht bei Wiedergabe von Schulfunksendungen, Telekolleg, Dokumentationen und Spielfilmen im Schulunterricht

Bei der Wiedergabe von Medien im Unterricht gibt es zahlreiche Schranken des Urheberrechts, die dafür geschaffen wurden, um die Verfolgung von Bildungszwecken zu erleichtern. Diese erlauben bestimmte Nutzungshandlungen ohne Einwilligung des Rechteinhabers, wodurch dessen Rechte an seinem Werk eingeschränkt werden. Auch Schulfunksendungen haben in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung.

Schulfunksendungen
Unter Schulfunksendungen versteht man Sendungen, die ausdrücklich für den Einsatz im Schulunterricht bestimmt sind. Das Schulfernsehen in Deutschland wurde 1964 entwickelt, um Lehrern neben dem klassischen Lehrbuch ein weiteres Medium für den Einsatz im Schulunterricht bereitzustellen.

Wie bereits erwähnt haben Schulfunksendungen in Bezug auf den Urheberrechtsschutz eine Sonderstellung. Nach urhG§ 47 UrhG dürfen Mitschnitte im Unterricht aus Hörfunk und Fernsehen gezeigt werden, die als „Schulfernsehen“ bzw. „Schulfunk“ bei der Ausstrahlung gekennzeichnet sind. Entscheidend ist also die von der Sendeanstalt vorgenommene ausdrückliche Kennzeichnung einer Sendung als Schulfunk und nicht die Einschätzung einer Sendung als zur Verwendung im Schulunterricht geeignet. Die Aufzeichnungen dürfen bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres kostenfrei verwendet werden. Basierend auf dieser Grundlage zeichnen die Landesmedienzentren die Schulfernsehsendungen auf und halten die Sendungen für Schulen bereit.

Sollen bestimmte Aufzeichnungen länger aufbewahrt bleiben, so ist dies nach geltendem Recht nur zulässig, wenn dem Urheber eine angemessene Vergütung gezahlt wird. Dafür besteht ein Pauschalvertrag der GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) mit der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, der den einzelnen Schulträgern offen steht. Die jeweilige Schule muss dann prüfen, ob der zuständige Schulträger dem Pauschalvertrag beigetreten ist. Andernfalls stellt die unterlassene Löschung eine Urheberrechtsverletzung dar.

Telekolleg
Das Telekolleg ist ein Angebot der Erwachsenenbildung, das in mehreren deutschen Bundesländern seit 1967 den Erwerb der Mittleren Reife oder der Fachhochschulreife berufsbegleitend ermöglicht. Im Gegensatz zum Schulfernsehen vermittelt das Telekolleg also in Verbindung mit Präsenzunterricht einen formalen Bildungsabschluss.

Bei Telekolleg handelt es sich nicht um die bereits erläuterten Schulfunksendungen. Das Telekolleg darf also nicht im Unterricht ohne Einwilligung des Rechteinhabers vorgeführt werden, da das Telekolleg nicht wie die Schulfunksendungen eine Sonderstellung in Bezug auf das Urheberrecht genießt.

Dokumentationen und Spielfilme
Bei der Frage, ob Dokumentation und Spielfilme im Unterricht vorgeführt werden dürfen ist zu unterscheiden, ob diese privat aufgezeichnet oder entliehen worden oder von einer öffentlichen Stelle stammen.

Medienzentrum oder Bildungsstelle Medien
Soweit Medien bei einem Medienzentrum oder einer Bildstelle Medien zur Nutzung im Unterricht entliehen werden, ist die Nutzung urheberrechtlich unproblematisch, da die bestehenden Lizenzen regelmäßig die Nutzung in Bildungseinrichtungen für deren Zwecke erlauben.

Die Medien sind normalerweise mit umfassenden Nutzungsrechten zum Einsatz in Bildungseinrichtungen ausgestattet, weil das Medienzentrum diese Nutzungsrechte zuvor beim Filmproduzenten oder Filmverleih eingeholt hat. Jedoch deckt das Angebot der Medienzentren nicht alle möglichen audiovisuellen Inhalte ab, die für den Unterricht von Interesse sein könnten.

Deshalb stellt sich die Frage, ob Lehrkräfte auch privat erworbene oder entliehene Filme im Unterricht vorführen darf.

Dokumentationen und Spielfilmen
Bei der Frage, ob im Unterricht von einer Lehrkraft ein privat erworbener oder entliehener Spielfilm gezeigt werden darf, der nicht einer gekennzeichneten Schulfunksendung entspricht, herrscht bei den Juristen Uneinigkeit, denn die Frage berührt Grundsatzfragen des deutschen Urheberrechts.

Anders als Musikstücke, für die urhG§ 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG bei schulischen Veranstaltungen mit erzieherischer Zweckbestimmung und abgegrenztem Personenkreis die kostenlose unkörperliche Nutzung von Werken erlaubt, trifft dies für Filme nicht zu. urhG§ 52 Abs. 3 UrhG nimmt Filme von der Sonderregelung aus, sodass näher erläutert werden muss, ob und gegebenenfalls wie sie im Unterricht genutzt werden dürfen. Diese Frage wird von den Juristen nicht einheitlich beantwortet:

1. Ansicht: Schulklasse als nichtöffentlicher Ort
Nach herrschender Ansicht in der urheberrechtlichen Literatur ist eine Wiedergabe in einer Schulklasse zulässig. Denn das Recht der öffentlichen Wiedergabe, zu dem die Vorführung eines Spielfilms grundsätzlich gehört, ist nur betroffen, wenn die Vorführung nach der gesetzlichen Definition in
urhG§ 15 Abs. 3 UrhG als „öffentlich“ zu betrachten ist.

Gerade dies sei aber bei einer Schulklasse nicht der Fall, denn die Schüler und Schülerinnen einer Schulklasse sind untereinander und mit ihrer Lehrkraft durch persönliche Beziehungen verbunden. Somit ist die Vorführung eines Spielfilms in einer Unterrichtsklasse aufgrund der fehlenden Öffentlichkeit zulässig, da sie in keines der im Gesetz geregelten ausschließlichen Verwertungsrechte eingreift. Die Vorführung stellt nur eine urheberrechtliche irrelevante Nutzung dar, die genau so wie die private Vorführung von Anfang an und ohne Einschränkungen zulässig ist

2. Ansicht: Berechtigung des Berechtigten erforderlich
Eine andere Ansicht geht jedoch davon aus, dass die Schlussfolgerung falsch sei, vor einer Schulklasse sei eine Vorführung zulässig, nur weil sie nicht öffentlich sei. Denn der Berechtigte könne umfassend bestimmen, auf welche Weise sein Werk genutzt wird.

Die Spielfilme, die üblicherweise in Geschäften gekauft oder in Videotheken ausgeliehen werden sind nur für den privaten Gebrauch bestimmt. Unter „privaten Gebrauch“ versteht man nach urhG§ 53 Abs. 1 UrhG die Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse in der Privatsphäre.

Deshalb sei die Vorführung in der Schulklasse auch nicht zulässig, denn auch wenn man eine Schulklasse als nichtöffentlich ansieht, ist sie dennoch keinesfalls dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Für die Zulässigkeit von Vorführungen im Unterricht müsste ein entsprechendes Nutzungsrecht erworben werden. Deshalb ist die Vorführung von Filmen im Unterricht nur zulässig, wenn ausdrücklich ein solches Nutzungsrecht erworben wurde. Bei Filmen, die erworben oder ausgeliehen worden, existiert ein solches ausdrückliches Nutzungsrecht in der Regel nicht.

Streitentscheid
Wie den vorangegangen Ansichten zu entnehmen ist, gibt es keine einheitliche Meinung in der Literatur. Auch die Rechtsprechung hat trotz der großen Bedeutung von Filmen für den Unterricht noch keine Klärung durch höchstrichterlichen Entschluss getroffen.

Jedoch geht das für die Urheberrechtsgesetzgebung zuständige Bundesjustizministerium sowie einige Kultusministerien in einer Stellungnahme davon aus, dass die Vorführungen von Filmen im Unterricht wegen der fehlenden Öffentlichkeit zulässig sind. Dies schließt jedoch eine höchstrichterliche Gerichtsentscheidung, die der 2. Ansicht folgt, nicht aus.

Somit gehen Lehrkräfte und Schulen das Risiko ein, dass die Vorführung von erworbenen Dokumentationen und Spielfilmen Urheberrechte verletzt.

Fazit
Als „Schulfernsehen“ bzw. „Schulfunk“ durch die Sendeanstalten gekennzeichnete Mitschnitte aus Hörfunk und Fernsehen dürfen entgegen dem Telekolleg bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres problemlos im Unterricht verwandt werden. Nach dieser Frist muss dem Urheber für die Ausstrahlung gegebenenfalls eine angemessene Vergütung gezahlt werden.

Auf die Vorführung von Dokumentationen und Filmen im Unterricht sollte wegen der unklaren Rechtslage verzichtet werden.

 

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