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UrheberrechtInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Verwendung von Medien im Unterricht und UrheberrechtBei der Verwendung von Medien im Unterricht sind diverse Gesetze und Verordnungen zu beachten. Normierungen ergeben sich zum Beispiel aus dem Urheberrechtsgesetz, dem Jugendschutzgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Zudem haben die Kultusminister in einigen Bundesländern durch Erlasse weitere Ausgestaltungen vorgenommen.Vorliegend wollen wir uns auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von Medien im Unterricht beschränken. Zunächst gilt es dabei nach den verschiedenen Werkformen, welche im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 2 Abs. 1 UrhG genannt werden zu unterscheiden. Regelmäßig werden im Unterricht folgende Werkformen bzw. Kombinationen dieser verwandt:
Urheberrechtlicher Schutz Zur Klärung der Frage ob und in welchem Umfang Werke im Unterricht genutzt werden dürfen, sind zunächst folgende Regeln zu beachten: Jedes Werk mit einer eigenen geistig schöpferischen Höhe genießt einen urheberrechtlichen Schutz dergestalt, dass ein Kopieren und eine Veröffentlichung durch Dritte der vorherigen Genehmigung des Berechtigten (Urhebers oder Lizenznehmers) bedarf. Zudem hat der Urheber nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Entsprechend sollte bei jedem genutzten Werk die Quelle angegeben werden.Zur Klärung der gestellten Frage ist zunächst zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der Öffentlichen Wiedergabe zu unterscheiden. VervielfältigungsrechtNach §§ 15, 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Dabei findet eine Vervielfältigung schon durch den Kopiervorgang statt, auch wenn das kopierte Werk noch keinen Dritten zur Kenntnis gelangt ist. Vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist nach § 53 UrhG das Kopieren einzelner Vervielfältigungsstücke, mit Ausnahme von Musiknoten und vollständiger Bücher oder Zeitschriften, zu ausschließlich privaten Zwecken (=> lesen Sie den Gesetzeswortlaut) ausgenommen; bei Computerprogrammen besteht die Ausnahme soweit eine Sicherungskopie hergestellt wird ohne den Kopierschutz zu umgehen, §§ 69, 95 UrhG. Im schulischen Umfeld ergeben sich weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Vervielfältigungsverbot. Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ist (teilweise) erlaubt bei: Schulfunksendungen Öffentliche Reden Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare Berichterstattungen über Tagesereignisse Zitate Öffentliche WiedergabeDie Öffentliche Wiedergabe ist nach § 52 UrhG von Werken im Klassenverband grundsätzlich zulässig.Dies gilt jedoch nur im Klassenverband. Bei Schulveranstaltungen oder klassenübergreifenden Veranstaltungen gilt dies in der Regel jedoch nach § 53 Abs. 3 UrhG nicht für Funk-, Fernsehsendungen und Filme, da die Wiedergabe außerhalb des Klassenverbandes eine öffentliche Aufführung darstellt. Für die Wiedergabe im Unterricht normiert § 52a Abs. 2 UrhG explizit für den Schulgebrauch, dass Werke die eigens für den Schulgebrauch hergestellt wurden (z.B.Unterrichtsbücher) nur in dem Rahmen der Berechtigung genutzt werden dürfen. Sprich diese um sie zu nutzen regelmäßig als Klassenersatz erworben werden. Filmwerke für Unterrichtszwecke dürfen grundsätzlich nur vorgeführt werden, wenn eine so genannte Schullizenz (die Medienzentren und Landesmediendienst verfügen in der Regel über entsprechend lizensierte Werke) vorliegt. Medien aus dem Internet, wie zum Beispiel Filme von YouTube sind urheberrechtlich geschützt, soweit diese nicht unter einer freien Nutzungslizenz stehen. Letzteres ist zum Beispiel bei Artikel der Enzyklopädie Wikipedia der Fall, welche unter der GNU Public Lizenz steht. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden welche Nutzungsrechte der Internetseiteninhaber einräumt. FazitUrheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich weder vervielfältigt noch öffentlich verwandt werden, soweit keine Genehmigung des Urhebers vorliegt oder einer der im Urheberrechtsgesetz genannten Ausnahmefälle besteht. Für kleine Teile von Werken, einzelne Artikel aus Zeitschriften und Büchern bestehen bei Verwendung im Klassenverband Privilegierungen unter denen diese im Unterricht verwandt werden dürfen. Die Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes sowie einzelner Artikel aus Zeitungen oder Zeitschriften im Unterricht des Klassenverbandes ist zulässig, soweit es sich nicht um Musiknoten handelt und die Passagen nicht Werken die für die Unterrichtsgebrauch bestimmt sind entnommen werden. Zur Unterrichtung von aktuellen Tagesfragen dürfen zudem Funk- und Fernsehsendungen aufgezeichnet und soweit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vorliegt im Unterricht des Klassenverbandes vorgeführt werden. Öffentliche Reden dürfen aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden, soweit sie keine Sammlung von Reden des gleichen Autors darstellen. Auch Kurz-Zitate dürfen verwandt werden. Schulfunksendungen dürfen grundsätzlich bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden. Medien aus dem Internet dürfen nur in den Grenzen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte verwandt werden. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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