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Urheberrecht

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Verwendung von Medien im Unterricht und Urheberrecht

Bei der Verwendung von Medien im Unterricht sind diverse Gesetze und Verordnungen zu beachten. Normierungen ergeben sich zum Beispiel aus dem Urheberrechtsgesetz, dem Jugendschutzgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Erziehungs- und Unterrichtsgesetz. Zudem haben die Kultusminister in einigen Bundesländern durch Erlasse weitere Ausgestaltungen vorgenommen.

Vorliegend wollen wir uns auf die Darstellung der urheberrechtlichen Rahmenbedingungen bei der Verwendung von Medien im Unterricht beschränken. Zunächst gilt es dabei nach den verschiedenen Werkformen, welche im Urheberrechtsgesetz (UrhG) in § 2 Abs. 1 UrhG genannt werden zu unterscheiden. Regelmäßig werden im Unterricht folgende Werkformen bzw. Kombinationen dieser verwandt:

  • Sprachwerke (Text und Computerprogramme)
  • Tonwerke
  • Lichtbildwerke
  • Filmwerke.

Urheberrechtlicher Schutz

Zur Klärung der Frage ob und in welchem Umfang Werke im Unterricht genutzt werden dürfen, sind zunächst folgende Regeln zu beachten: Jedes Werk mit einer eigenen geistig schöpferischen Höhe genießt einen urheberrechtlichen Schutz dergestalt, dass ein Kopieren und eine Veröffentlichung durch Dritte der vorherigen Genehmigung des Berechtigten (Urhebers oder Lizenznehmers) bedarf. Zudem hat der Urheber nach § 13 UrhG das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Entsprechend sollte bei jedem genutzten Werk die Quelle angegeben werden.

Zur Klärung der gestellten Frage ist zunächst zwischen dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der Öffentlichen Wiedergabe zu unterscheiden.

Vervielfältigungsrecht

Nach §§ 15, 16 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke. Dabei findet eine Vervielfältigung schon durch den Kopiervorgang statt, auch wenn das kopierte Werk noch keinen Dritten zur Kenntnis gelangt ist.

Vom ausschließlichen Vervielfältigungsrecht des Urhebers ist nach § 53 UrhG das Kopieren einzelner Vervielfältigungsstücke, mit Ausnahme von Musiknoten und vollständiger Bücher oder Zeitschriften, zu ausschließlich privaten Zwecken (=> lesen Sie den Gesetzeswortlaut) ausgenommen; bei Computerprogrammen besteht die Ausnahme soweit eine Sicherungskopie hergestellt wird ohne den Kopierschutz zu umgehen, §§ 69, 95 UrhG.

Im schulischen Umfeld ergeben sich weitere Ausnahmen von dem grundsätzlichen Vervielfältigungsverbot. Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke ist (teilweise) erlaubt bei:

Schulfunksendungen
Schulfunk- und Schulfernsehsendungen dürfen nach § 47 UrhG bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden.

Öffentliche Reden
Öffentliche Reden, die bei öffentlichen Versammlungen oder bei öffentlichen Verhandlungen vor staatlichen, kommunalen oder kirchlichen Organen gehalten oder durch Presse, Funk und Fernsehen verbreitet worden sind, dürfen nach § 48 UrhG kopiert bzw. aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden, soweit keine Sammlung von Reden des gleicher Autors erstellt wird.

Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
Nachrichten, die durch Presse und Funk verbreitet worden und nicht namentlich als Beiträge eines Autors gekennzeichnet sind dürfen nach § 49 UrhG aufgezeichnet, vervielfältigt und im Unterricht eingesetzt werden soweit es sich um kurze Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht handelt.
Unter einem Werk geringen Umfangs wird in der Regel ein Druckwerk von maximal 25 Seiten und maximal 25% des Gesamtwerks (bei Musikeditionen 6 Seiten) oder ein Film bzw. Musikstück von maximal 5 Minuten Länge und maximal 12% des Gesamtwerks verstanden.

Berichterstattungen über Tagesereignisse
Tagesereignisse, die durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern veröffentlicht worden, dürfen nach § 50 UrhG kopiert und für den Unterricht benutzt werden. Dabei muss die Verwendung jedoch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Tagesereignis (ca. eine Woche) stehen.

Zitate
Zulässig ist nach § 51 UrhG auch die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Im Umkehrschluss ist § 53 UrhG so auszulegen, dass eine Nutzung von Vervielfältigungsstücken außerhalb des eigenen Privatbereichs oder der genannten Ausnahmefälle grundsätzlich nicht zulässig ist. Entsprechend verbietet sich grundsätzlich auch eine Nutzung dieser Stücke im Unterricht. Dies gilt auch, wenn die Vervielfältigungsstücke durch Dritte hergestellt und im Unterricht verwandt werden.

Öffentliche Wiedergabe

Die Öffentliche Wiedergabe ist nach § 52 UrhG von Werken im Klassenverband grundsätzlich zulässig.
Dies gilt jedoch nur im Klassenverband. Bei Schulveranstaltungen oder klassenübergreifenden Veranstaltungen gilt dies in der Regel jedoch nach § 53 Abs. 3 UrhG nicht für Funk-, Fernsehsendungen und Filme, da die Wiedergabe außerhalb des Klassenverbandes eine öffentliche Aufführung darstellt.

Für die Wiedergabe im Unterricht normiert § 52a Abs. 2 UrhG explizit für den Schulgebrauch, dass Werke die eigens für den Schulgebrauch hergestellt wurden (z.B.Unterrichtsbücher) nur in dem Rahmen der Berechtigung genutzt werden dürfen. Sprich diese um sie zu nutzen regelmäßig als Klassenersatz erworben werden.

Filmwerke für Unterrichtszwecke dürfen grundsätzlich nur vorgeführt werden, wenn eine so genannte Schullizenz (die Medienzentren und Landesmediendienst verfügen in der Regel über entsprechend lizensierte Werke) vorliegt.

Medien aus dem Internet, wie zum Beispiel Filme von YouTube sind urheberrechtlich geschützt, soweit diese nicht unter einer freien Nutzungslizenz stehen. Letzteres ist zum Beispiel bei Artikel der Enzyklopädie Wikipedia der Fall, welche unter der GNU Public Lizenz steht. Im Einzelfall sollte jedoch geprüft werden welche Nutzungsrechte der Internetseiteninhaber einräumt.

Fazit

Urheberrechtlich geschützte Werke dürfen grundsätzlich weder vervielfältigt noch öffentlich verwandt werden, soweit keine Genehmigung des Urhebers vorliegt oder einer der im Urheberrechtsgesetz genannten Ausnahmefälle besteht.

Für kleine Teile von Werken, einzelne Artikel aus Zeitschriften und Büchern bestehen bei Verwendung im Klassenverband Privilegierungen unter denen diese im Unterricht verwandt werden dürfen. Die Veröffentlichung kleiner Teile eines Werkes sowie einzelner Artikel aus Zeitungen oder Zeitschriften im Unterricht des Klassenverbandes ist zulässig, soweit es sich nicht um Musiknoten handelt und die Passagen nicht Werken die für die Unterrichtsgebrauch bestimmt sind entnommen werden.

Zur Unterrichtung von aktuellen Tagesfragen dürfen zudem Funk- und Fernsehsendungen aufgezeichnet und soweit ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang vorliegt im Unterricht des Klassenverbandes vorgeführt werden.

Öffentliche Reden dürfen aufgezeichnet und im Unterricht eingesetzt werden, soweit sie keine Sammlung von Reden des gleichen Autors darstellen. Auch Kurz-Zitate dürfen verwandt werden. Schulfunksendungen dürfen grundsätzlich bis zum Ende des auf die Ausstrahlung folgenden Schuljahres auf Bild- und Tonträger übertragen und im Unterricht eingesetzt werden.

Medien aus dem Internet dürfen nur in den Grenzen der jeweils eingeräumten Nutzungsrechte verwandt werden.

 

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