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UrheberrechtRechtsvorschriften der Europäischen Union |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel ManAmtsblatt Nr. L 089 vom 05/04/2003 S. 0012 - 0015Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man A. Schreiben des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man Herr ..., ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man vorzuschlagen. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM NAMEN DER INSEL MAN - IN DEM BESTREBEN, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche Investitionen erforderten, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom 27.3.1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann - HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine "relevante Partei" im Sinne dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses Schutzrecht sui generis (soweit es noch nicht gewährleistet ist) auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehören: a) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union b) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen relevanten Partei haben; c) Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben. Falls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unternehmen jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft einer relevanten Partei aufweisen. Artikel 2 Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG. Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Ich wäre Ihnen verbunden, wenn Sie die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu der vorstehend aufgeführten Vereinbarung bestätigen würden; ich schlage ferner vor, dass dieses Schreiben und Ihr Antwortschreiben eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Behörden bilden. Genehmigen Sie, Herr ..., den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Done at Brussels,/Fait à Bruxelles, le/Hecho en Bruselas, el/Udfærdiget i Bruxelles, den/Geschehen zu Brüssel am/Έγινε στις Βρυξέλλες, στις/Fatto a Bruxelles, addì/Gedaan te Brussel,/Feito em Bruxelas, em/Tehty Brysselissä/Utfärdat i Bryssel den >PIC FILE= "L_2003089DE.001301.TIF"> For the United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland on behalf of the Isle of Man/Por el Gobierno del Reino Unido de Gran Bretaña e Irlanda del Norte, en nombre de la Isla de Man/For Det Forenede Kongerige Storbritannien og Nordirland på vegne af Isle of Man/Für das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man/Για το Ηνωμένο Βασίλειο της Μεγάλης Βρετανίας και της Βόρειας Ιρλανδίας εξ ονόματος της Νήσου του Μαν/Pour le Royaume-Uni de Grande-Bretagne et d'Irlande du Nord, au nom de l'île de Man/Per il Regno Unito di Gran Bretagna e Irlanda del Nord, per conto dell'Isola di Man/Voor het Verenigd Koninkrijk van Groot-Brittannië en Noord-Ierland namens het eiland Man/Pelo Reino Unido da Grã-Bretanha e Irlanda do Norte, em nome da Ilha de Man/Mansaarta edustavan Ison-Britannian ja Pohjois-Irlannin yhdistyneen kuningaskunnan puolesta/För Förenade konungariket Storbritannien och Nordirland på Isle of Mans vägnar >PIC FILE= "L_2003089DE.001302.TIF"> B. Schreiben der Gemeinschaft Herr ..., ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: "Ich beehre mich, Ihnen den Abschluss der nachfolgenden Vereinbarung über die Ausdehnung der Schutzrechte sui generis für Datenbanken auf die Insel Man vorzuschlagen. Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland im Namen der Insel Man und der Europäischen Gemeinschaft über die Ausdehnung des Rechtsschutzes für Datenbanken gemäß Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG auf die Insel Man DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT UND DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND IM NAMEN DER INSEL MAN - IN DEM BESTREBEN, den Handel mit Datenbanken und ihre Herstellung und Verbreitung zu verbessern und zu fördern, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man beide den Rechtsschutz sui generis für Datenbanken gewähren, bei denen die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung der Inhalte nachweislich erhebliche Investitionen erforderten, IN WÜRDIGUNG der Tatsache, dass der Schutz durch die Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 77 vom 27.3.1996, S. 20) zwar nur für Hersteller oder Rechteinhaber von Datenbanken gilt, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Europäischen Gemeinschaft haben sowie für Unternehmen und Gesellschaften, die entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates gegründet wurden und die in Artikel 11 Absatz 2 jener Richtlinie genannten Voraussetzungen erfuellen, dass dieser aber auf Rechteinhaber aus Drittländern ausgedehnt werden kann - HABEN FOLGENDES VEREINBART: Artikel 1 Die Europäische Gemeinschaft und die Insel Man (beide eine "relevante Partei" im Sinne dieser Vereinbarung) sehen ein Schutzrecht sui generis für Datenbanken nach Maßgabe von Kapitel III der Richtlinie 96/9/EG vor und dehnen dieses Schutzrecht sui generis (soweit es noch nicht gewährleistet ist) auf Datenbanken aus, deren Hersteller oder Rechteinhaber einer der folgenden Kategorien angehören: a) Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union; b) natürliche Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der anderen relevanten Partei haben; c) Gesellschaften oder Unternehmen, die entsprechend den Rechtsvorschriften der Insel Man oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet wurden und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben. Falls diese in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Gesellschaften oder Unternehmen jedoch lediglich ihren satzungsmäßigen Sitz im Hoheitsgebiet einer relevanten Partei haben, so muss ihre Tätigkeit eine tatsächliche ständige Verbindung zu der Wirtschaft einer relevanten Partei aufweisen. Artikel 2 Die Schutzdauer für Datenbanken bestimmt sich nach Artikel 10 der Richtlinie 96/9/EG. Artikel 3 Diese Vereinbarung tritt am 1. November 2003 in Kraft. Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. 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