|
|
|
||||
UrheberrechtRechtsvorschriften der Europäischen Union |
||||||
|
Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Entschließung der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 24. Juli 1984 betreffend die Bekämpfung der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen MaterialsAmtsblatt Nr. C 204 vom 03/08/1984 S. 0001 - 0001ENTSCHLIESSUNG DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN vom 24 . Juli 1984 betreffend die Bekämpfung der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen Materials ( 84/C 204/01 ) DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN - in Erwägung nachstehender Gründe : Die widerrechtliche Verwertung audiovisuellen Materials und der Handel mit unerlaubt vervielfältigten Werken nimmt ständig zu. Damit wird den Urhebern und den anderen Kunstschaffenden , den ausübenden Künstlern, den Produzenten von Tonwerken und audiovisuellen Werken , insbesondere von Filmen, sowie den Rundfunk - und Fernsehanstalten und im weiteren Sinne allen Bühnenschaffenden und im audiovisuellen Bereich Tätigen sowie auch der öffentlichen Hand beträchtlicher Schaden zugefügt. Der Schaden entsteht unter anderem dadurch , dass denjenigen, die in die Produktion von Tonwerken und audiovisuellen Werken investiert haben , Einkünfte entgehen, wodurch die Produktion neuer, qualitativ hochstehender Werke und vor allem solcher, die wegen hoher Produktionskosten an ein sehr breites Publikum gelangen müssen, in Frage gestellt wird . Zudem bringt die widerrechtliche Verwertung audiovisuellen Materials für die Verbraucher in den allermeisten Fällen die Gefahr einer Qualitätsminderung der ihnen angebotenen Artikel mit sich . Die äußerst negativen Auswirkungen dieser Entwicklung machen sich auch über die Staatsgrenzen hinweg bemerkbar ; diese Problematik hat demzufolge eine Gemeinschaftsdimension und zugleich eine internationale Dimension . Dass nach geeigneten Lösungen gesucht werden muss, ist auf internationaler Ebene bereits wiederholt anerkannt worden , insbesondere in den internationalen Urheberrechtsausschüssen der Berner Übereinkunft und des Welturheberrechtsabkommens sowie bei den Kolloquien vom 25 . bis 27 . März 1981 und vom 16 . bis 18 . März 1983 . Die Verabschiedung des Internationalen Abkommens von Rom vom 26 . Oktober 1961 über den Schutz der ausübenden Künstler , der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen , des Übereinkommens von Genf vom 29 . Oktober 1971 zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger und des Übereinkommens von Brüssel vom 21 . Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale zeigt , welche Bedeutung diesem Fragenkomplex zukommt . Dennoch hat die widerrechtliche Verwertung dieses Materials immer größere Ausmaße angenommen , was zum Teil darauf zurückzuführen ist, dass es gegen diejenigen, die Raubkopien herstellen bzw. mit den Kopien handeln, keine wirksamen Verfahren und Sanktionen gibt - NEHMEN FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN : Die Mitgliedstaaten 1 . bemühen sich, die internationalen Übereinkommen, die sie aufgrund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen über Gegenseitigkeit für geeignet halten, die Einleitung von Verfahren gegen die widerrechtliche Verwertung audiovisuellen Materials zu erleichtern, rasch zu ratifizieren, sofern dies noch nicht geschehen ist; 2 . erlassen, soweit erforderlich , im Rahmen der internationalen Übereinkommen, denen sie beigetreten sind oder beitreten werden, weitergehende einzelstaatliche Rechts - und insbesondere Strafrechtsvorschriften, um für die zuständigen Behörden alle erforderlichen Voraussetzungen zur Ermittlung und Feststellung der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen Materials zu schaffen und den Justizbehörden das rechtliche Instrumentarium an die Hand zu geben, das zur wirksamen Bekämpfung dieser Tatbestände und zur Abschreckung unabdingbar ist; 3 . prüfen auf der Ebene der betreffenden Verwaltungen, welche zweckdienlichen Maßnahmen zu ergreifen sind, damit diese Stellen bei der Bekämpfung der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen Materials eine enge Zusammenarbeit herbeiführen und weiterentwickeln; 4 . wirken systematisch darauf hin, dass die Verwaltungen und die Berufskreise zusammenarbeiten, um die Entwicklung bei der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen Materials zu verfolgen und die Maßnahmen zur Verhütung, Ermittlung und Bekämpfung betrügerischer Handlungen dieser Entwicklung kontinuierlich anzupassen; 5 . tragen im Benehmen mit den internationalen Organisationen für den gewerblichen Rechtsschutz dafür Sorge, dass den Staaten und den Inhabern von Rechten sämtliche Informationen über die Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Bereich der widerrechtlichen Verwertung audiovisuellen Materials zugänglich gemacht werden; 6 . erklären sich damit einverstanden , dass bei den derzeitigen Beratungen über die Urheberrechte im geeigneten Rahmen alle Vorschläge für vertragliche Übereinkünfte, Rechtsvorschriften oder sonstige Regelungen, die zu einer angemessenen Lösung der Probleme beitragen könnten, und insbesondere alle Möglichkeiten für wirksamere Verfahren und Sanktionen gegenüber Personen, die Raubkopien herstellen oder mit ihnen handeln, geprüft werden. | ||||||
|
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |