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RatgeberInformationen und Tipps zum Urheberrecht |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Einschränkungen des Urheberrechts, §§ 44a - 63a UrhGDie Schranken des Urheberrechts sollen einen Ausgleich zwischen den Interessen des Urhebers, dem das deutsche Urheberrecht ausschließliche Nutzungsrechte einräumt, und gegenläufigen Interessen schaffen. Zu diesem Zweck hat der deutsche Gesetzgeber in den §§ 44a - 63a UrhG zahlreiche Einschränkungen der Verwertungsrechte vorgenommen. Systematisch lassen sich die Schranken in Begrenzungen zugunsten einzelner Nutzer, der Kulturwirtschaft sowie der Allgemeinheit einteilen. Darunter sind beispielsweise die Erlaubnis der Vervielfältigung zu eigenem Gebrauch, die Entlehnungsfreiheit (so z.B. die Zitate) sowie die Gestattung der öffentlichen Wiedergabe im Lehrbetrieb. Eine Sonderstellung nimmt die Schutzdauer des Urheberrechts ein: Formal zählt sie nicht zu den Schranken des Urheberrechts, sondern ist in einem gesonderten Abschnitt des Urheberrechtsgesetzes geregelt. In der Wirkung ist die begrenzte Schutzdauer jedoch mit den Schrankenregelungen vergleichbar, weil nach Ablauf der gesetzlichen Frist vorher geschützte Werke ohne Zustimmung des Urhebers verwendet werden können. Dieser Artikel befasst sich vornehmlich mit den Schranken des deutschen Urheberrechts. AllgemeinesRechtstechnisch können die Schranken des Urheberrechts in gesetzliche Lizenzen und Freistellungen eingeteilt werden. Sollte eine Nutzung unter eine gesetzliche Lizenz fallen, so muss der Benutzer eine Vergütung für die Verwendung des Werks zahlen. Teilweise ist diese Vergütungspflicht vom Gesetzgeber derart ausgestaltet, dass die Zahlung an eine Verwertungsgesellschaft zu erfolgen hat. Die Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit einer Nutzung stellt daher streng genommen keine eigene Schrankenregelung dar. Die Zwangslizenz gehört nicht zu den Schrankenregelungen des Urheberrechts. Sie betrifft vielmehr die Entscheidungsfreiheit des Rechtsinhabers, ob er bestimmte Nutzungshandlungen zulassen will oder nicht. Eine solche Bestimmung befindet sich in
Der Bundesgerichtshof spricht in vielen Entscheidungen an, dass die Schrankenregelungen eng auszulegen seien. Grund hierfür ist nach Auffassung des Gerichts, dass die Schrankenregelungen das grundrechtlich geschützte Eigentum beschränkt, und diese Einengung der Freiheit des Schöpfers die Ausnahme bilden sollte. Dem folgt auch die Literatur. Wiederholt sprach sich der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang auch dafür aus, dass der Urheber tunlichst an der wirtschaftlichen Verwertung seiner Werke beteiligt werden soll. Dieser Grundsatz der engen Auslegung von Schrankenbestimmungen wird jedoch teilweise als zu restriktiv kritisiert. Auch einige gerichtliche Entscheidungen weichen hiervon ab, hauptsächlich, um die Eigenart der jeweiligen Schrankenregelung nicht zu gefährden. Darüber hinaus kann auch eine analoge Anwendung einer Schrankenbestimmung auf einen Fall, der nicht explizit vom Gesetz erfasst ist, mit einer gesetzlich geregelten Situation jedoch vergleichbar erscheint, gerechtfertigt sein. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass das Regel-Ausnahme-Verhältnis nicht ins Gegenteil verkehrt wird. Einzelne SchrankenbestimmungenIm Folgenden soll ein kurzer Überblick über die Schrankenregelungen gegeben werden, die im deutschen Urheberrechtsgesetz normiert sind. Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhGIm Bereich der computerbasierten Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken kommt es häufig zu kurzfristigen und rein technisch betrachtet notwendigen Vervielfältigungshandlungen (z.B. die Speicherung im RAM). Diese sind nach
Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhGNach Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhGDurch Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhGUmfangreiche Nutzungen von Werkteilen oder Werken geringen umfangs gestattet
Für den Bildungsgebrauch ist erforderlich, dass die Sammlungen tatsächlich im Unterricht verwendet werden. Institutionen der Erwachsenenbildung sowie Musikschulen und Privatunterricht werden nicht erfasst. Schulfunksendungen, § 47 UrhGZur Erleichterung des Unterrichts gestattet Der
Öffentliche Reden, § 48 UrhGDurch die Schranke des
Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhGEine Schranke zu Gunsten der Verwendung in Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren ist in
Nach § 49 Abs. 2 UrhG dürfen vermischte Nachrichten tatsächlichen Inhalts und Tagesneuigkeiten, die durch die Presse bereits veröffentlicht wurden, uneingeschränkt und ohne Vergütung durch beliebig viele Kommunikationswege vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden. Auf Bildberichte ist § 49 Abs. 2 UrhG nicht anwendbar. In der Regel werden die von § 49 Abs. 2 UrhG erfassten Informationen sowieso wegen fehlender Individualität nicht geschützt sein. Dies wäre nur dann ausnahmsweise der Fall, wenn der Nachricht eine eigentümliche Form gegeben wurde. Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhGZur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder andere, vergleichbare Medien, in Zeitungen, Zeitschriften und anderen Druckschriften/Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film ist die Nutzung von Werken, die im Verlauf dieser Ereignisse wahrnehmbar werden, in zweckgebotenem Umfang zulässig. Über den gebotenen Umfang würde allerdings beispielsweise die Übertragung eines kompletten Festivals hinausgehen. Nach
Zitate, § 51 UrhGDurch Zitate können ganze Werke oder Teile davon in einem durch den Zweck gebotenen Umfang übernommen werden
(vgl. Der Gesetzgeber unterteilt grundlegend in das sog. Großzitat, Kleinzitat und Musikzitat. Allerdings muss das Zitat der Unterstützung oder Auseinandersetzung mit den eigenen Aussagen dienen, oder ein Mittel künstlerischer Gestaltung sein (so genannte Belegfunktion). Die Schranke wird beispielsweise überstrapaziert, wenn eine Arbeit allein dadurch erstellt wird, dass verschiedene Zitate aneinandergereiht werden. Die Übernahme muss vielmehr die Schaffung eines selbständigen, schutzfähigen wissenschaftlichen Werks bezwecken. Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhGEin öffentliche Wiedergabe ist nach
Für diese Wiedergabe ist jedoch eine angemessene Vergütung zu zahlen. Die Vergütungspflicht entfällt jedoch unter bestimmten Umständen, z. B. bei Veranstaltungen der Jugend- oder Sozialhilfe und Schulveranstaltungen, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhGGemäß
Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhGVervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch werden durch
Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch, § 53 Abs. 1 UrhGDurch § 53 Abs. 1 UrhG wird die Herstellung einzelner Vervielfältigungsstücke zum privaten Gebrauch freigestellt. Dabei ist zunächst unerheblich, um welche Form der Vervielfältigung handelt. Dieser Frage kommt erst Bedeutung zu, wenn die Kopie durch einen Dritten hergestellt wird. Dies ist nach dem Gesetzeswortlaut nur dann zulässig, wenn die Vervielfältigung unentgeltlich vorgenommen wird, oder es sich um eine Papierkopie oder eine damit vergleichbare Vervielfältigung handelt. Einschränkend verlangt das Gesetz, dass die Kopiervorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt wurde. Problematisch ist eine Beurteilung im Falle von Online-Tauschbörsen, weil nicht erkennbar ist, ob die angebotenen Dateien nicht rechtmäßig hergestellt wurden. Daher ist dieser Punkt in der urheberrechtlichen Literatur umstritten, weil von der rechtswidrigen Zugänglichmachung nicht unmittelbar auf die rechtswidrige Herstellung geschlossen werden kann. Insoweit soll eine Klarstellung im so genannten "Zweiten Korb" erfolgen, die neben der rechtswidrigen Herstellung auch die rechtswidrige Zugänglichmachung erfasst. Nach dem Gesetzeswortlaut ist das Herstellen einzelner Vervielfältigungsstücke zulässig. Wo genau die Grenze zu ziehen ist, ist umstritten. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 sind jedenfalls nicht mehr als sieben Kopien zulässig. Diese Zahl wird jedoch seitdem in Frage gestellt, und gerade im digitalen Umfeld häufig als zu hoch angesehen. Hinzu kommt, dass die Entscheidung des Bundesgerichtshofs maßgeblich durch die Formulierung der Klage beeinflusst war. Die Weitergabe der Vervielfältigungen ist vom Gesetz nicht verboten. Zu beachten ist jedoch, dass es sich auch hierbei um einen privaten Gebrauch handeln muss. Dieser Bereich der Privatheit kann zwar nicht auf formal die (engere) Verwandtschaft beschränkt werden, aber die Weitergabe an nur flüchtige Bekannte ist von diesem Wortlaut nicht mehr erfasst. Vielmehr müssen die Personen durch ein persönliches Band verknüpft sein. Der Bundesgerichtshof verlangt, dass die Kopie ausschließlich zum Gebrauch in der Privatsphäre zur Befriedigung rein persönlicher Bedürfnisse dient. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch, § 53 Abs. 2, 3 UrhGDaneben gestattet § 53 Abs. 2, 3 UrhG die Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch. Darunter fällt z. B. das Kopieren zum (auch kommerziellen) wissenschaftlichen Gebrauch, das Vervielfältigen zum sonstigen eigenen Gebrauch sowie das Kopieren für den Schulunterricht und Prüfungen. Teilweise wird der Anwendungsbereich der Schranke jedoch beschränkt, z. B. auf Kopien von Werkteilen oder Werken geringen Umfangs. Einschränkungen durch § 53 Abs. 4-7 UrhGWichtige Einschränkungen enthalten die Absätze 4 bis 7 des § 53 UrhG. Bedeutsam ist hier, dass keine im Wesentlichen vollständigen Kopien von Büchern oder Zeitschriften angefertigt werden dürfen, es sei denn, sie werden abgeschrieben. Einschränkungen gibt es auch mit Blick auf Datenbankwerke. Bedeutsam ist die Regelung des § 53 Abs. 6 UrhG. Hiernach dürfen die im Rahmen dieser Schranke hergestellten Kopien weder verbreitet noch öffentlich zugänglich gemacht werden. Damit scheidet z. B. ein Verkauf oder das Download-Angebot im Internet grundsätzlich aus. Darüber hinaus bestimmt § 53 Abs. 7 UrhG, dass u. a. öffentliche Vorführungen eines Werkes nur auf Bild- oder Tonträger aufgenommen werden dürfen, wenn der Rechtsinhaber hierzu seine Einwilligung erteilt hat. Damit ist z. B. das Abfilmen in Kinosälen auch urheberrechtlich unzulässig. Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhGDurch
Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhGEbenfalls der technischen Abwicklung von zulässigen Benutzungsvorgängen dient die Schranke des § 55a UrhG. Hierdurch werden Vervielfältigungen und Bearbeitungen gestattet, die notwendig sind, um ein Datenbankwerk zu benutzen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Benutzung ihrerseits vom Rechtsinhaber gestattet wurde. Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhGDurch
Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhGDer Urheberrechtsschutz ist auch eingeschränkt, wenn jemand Werke nur als "unwesentliches Beiwerk" nutzt, zum Beispiel dann, wenn sie neben dem eigentlichen Gegenstand der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe nur einen sehr unwesentlichen Beitrag darstellen. Dies ist dann denkbar, wenn in einem mit Originalwerken oder Vervielfältigungsstücken ausgestatteter Raum als Kulisse für ein Interview dient. Wann etwas noch als "unwesentlich" anzusehen ist, ist dabei im Einzelfall zu beurteilen. Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhGDie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung ist gemäß § 58 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Rechtsinhabers erlaubt, wenn die Nutzung für Werbemaßnahmen einer öffentlichen Ausstellung oder eines zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werkes der bildenden Künste durch den Veranstalter notwendig ist (so z.B. die Abbildung in Katalogen). Nach § 58 Abs. 2 UrhG darf allerdings durch die Vervielfältigung und Verbreitung in Verzeichnissen kein eigenständiger Erwerbszweck verfolgt werden. Die jeweiligen Werbemaßnahmen müssen räumlich, zeitlich und inhaltlich der entsprechenden Veranstaltung angeglichen sein und dürfen keine generelle Werbeaussage für den Veranstalter darstellen. Die Beschränkung auf Werbung und Kataloge schließt eine Einbeziehung von Merchandisingprodukten aus (s.u.: Aufsatz von Loewenheim). Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhGNach § 59 Abs. 1 UrhG dürfen Werke, die sich bleibend an öffentlichen Plätzen, Wegen und Straßen befinden, durch Malerei, Grafik, Lichtbild oder Film vervielfältigt, verbreitet und öffentlich wiedergegeben werden (so genannte Panoramafreiheit). Die Nutzung von Bauwerkansichten ist auf die äußere Ansicht beschränkt. Die Anforderung, dass sich das Werk bleibend an diesem Platz befinden muss, schließt eine etwaige Kurzlebigkeit (z.B. Verfall bei sensiblem Material) des Kunstwerks nicht aus. Maßgeblich für die Schranke der Panoramafreiheit ist, dass sich das Werk von öffentlichen Plätzen, Wegen oder Straßen einsehen lässt. Lässt es sich lediglich von einem privaten Grundstück o.ä. fotografieren, so greift diese Schrankenregelung nicht ein. Selbiges gilt auch, wenn das Werk nur unter Verwendung von Hilfsmitteln, z. B. Leitern etc., einsehbar ist. Bildnisse, § 60 UrhGDurch § 60 UrhG wird die Verwendung von Bildnissen geregelt, die auf Bestellung anfertigt wurden. Diese dürfen vom Besteller bzw. vom Abgebildeten vervielfältigt werden. Darüber hinaus ist auch eine Verbreitung zulässig, wenn diese unentgeltlich und nicht zu Erwerbszwecken erfolgt. Änderungsverbot, § 62 UrhGAus der Zulässigkeit der Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Werkes folgt noch nicht ohne weiteres, dass dieses auch in der Form benutzt werden darf. Vielmehr enthält § 62 Abs. 1 UrhG die Grundregel, dass Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden dürfen. Unter bestimmten Umständen sind jedoch Übersetzungen, Größenanpassungen oder andere erforderliche Änderungen zulässig. Quellenangabe, § 63 UrhGDurch § 63 UrhG wird klargestellt, dass in bestimmten Fällen der erlaubnisfreien Nutzung die verwendete Quelle deutlich anzugeben ist. Beschränkungen außerhalb des 6. Abschnitts des UrheberrechtsgesetzesNeben den soeben dargestellten Schrankenbestimmungen enthalten auch andere Normen des Urheberrechtsgesetzes Einschränkungen der Nutzungsrechte. Dazu zählen die §§ 69d, 69e und 87c UrhG. Darüber hinaus können auch allgemeine Rechtfertigungsgründe wie das Schikaneverbot (§ 226 BGB) sowie die Notwehr (§ 227 BGB) den Eingriff in Nutzungsrechte legalisieren Keine Schranken im technischen SinnVerschiedene Formen der Werknutzung stehen jedem frei, auch wenn das Urheberrechtsgesetz hierfür keine ausdrücklichen Schrankenregelungen enthält. Auch wenn die Wirkungen vergleichbar mit den Schrankenregelungen sind, gehören sie dennoch nicht zu den Schranken im urheberrechtlichen Sinn. Freiheit des WerkgenussesHierzu zählt zunächst der Werkgenuss als solcher, wie er z. B. durch das Lesen eines Buches oder das Hören von Musik erfolgt. Diese Handlungen sind zulässig, weil der Gesetzgeber sie nicht im Urheberrechtsgesetz dem Umfang des Urheberrechts zugeordnet hat. Einer Schrankenregelung bedarf es hierfür daher nicht. Amtliche WerkeAmtliche Werke sind nach § 5 UrhG gemeinfrei, unterstehen also keinem urheberrechtlichen Schutz. Hintergrund dieser Bestimmung ist die Notwendigkeit, Äußerungen staatlicher Organe ohne weiteres für die Öffentlichkeit zugänglich machen zu können. Zu den staatlichen Akten, die davon betroffen sind, zählen Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse, Bekanntmachungen, Entscheidungen und amtlich verfasste Leitsätze sowie andere Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind. Amtliche Werke zur Unterrichtung und Belehrung des Publikums, wie z.B. Schriften der statistischen Ämter, Regel-, Wörterbücher oder Kartensammlungen sind aber in vollem Umfang durch das Urheberrecht geschützt. Die Abbildung von Banknoten ist grundsätzlich zulässig, jedoch werden verwechslungsfähige Reproduktionen gem. den §§ 128 Abs. 1 Nr. 2, 131 Abs. 1 Nr. 4b OWiG als Duplikate ordnungswidrigkeitsrechtlich verfolgt. Nicht mehr in den Anwendungsbereich von § 5 UrhG fallen hingegen Bearbeitungen der amtlichen Werke, an denen der Bearbeiter seinerseits ein Urheberrecht erhält. Ebenso ist die Verwendung von Sammelwerken, die eine schöpferische Leistung darstellen, nicht ohne Zustimmung erlaubt. Mitteilung über den Inhalt eines WerkesZu trennen ist der urheberrechtliche Schutz eines Werkes von dem Inhalt, der in ihm zum Ausdruck kommt. So ist es durchaus möglich, das Motiv eines Bildes erneut zu verarbeiten, ohne dabei eine Urheberrechtsverletzung zu begehen. Die Grenzen sind hier jedoch nicht eindeutig: Ist der Inhalt selbst originell genug, um ein schutzfähiges Werk zu sein, darf er nicht einfach in eigenen Werken verwendet werden. Dies trifft z. B. auf die Handlungen von Romanen zu, soweit sie erfunden und nicht nur banal sind. Daraus ergibt sich aber, dass die Inhaltsmitteilungen über aktuelle oder geschichtliche Fakten urheberrechtlich unbedenklich sind, weil ein Schutz hier nur über die konkrete Gestaltungsform erreicht werden kann. Dabei muss jedoch berücksichtigt werden, dass auch Datenbanken urheberrechtlich geschützt sein können, so dass deren Übernahme unzulässig sein kann. Zeitliche Begrenzung des UrheberrechtsAllgemeinesDie §§ 64 ff. UrhG regeln die zeitliche Beschränkung des Urheberrechts. Dabei normiert § 64 UrhG, dass der urheberrechtliche Schutz nur während der Lebenszeit des Urhebers und einer Zeitspanne von 70 Jahre nach dessen Tod besteht. Eine 70-jährige Schutzdauer gilt für alle Werke, deren Urheber im Jahre 1965 (Verkündung des UrhG) noch nicht 70 Jahre tot waren. Wird ein bis zum Ablauf dieser Frist noch nicht erschienenes Werk (dazu § 6 Abs. 2 UrhG) erstmals zum Erscheinen gebracht, öffentlich wiedergegeben oder herausgebracht, so bekommt der dafür Verantwortliche nach § 71 Abs. 1 UrhG ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht. Lichtbildwerke genießen in der Regel eine gleich lange Schutzdauer (vgl. § 137a UrhG). Durch die Befristung der Schutzdauer kommt es zum Fortfall des gesamten Urheberrechtsschutzes; das Werk wird nach Ablauf der Frist gemeinfrei. Berechnung der SchutzfristGrundsätzlich wird gemäß § 64 UrhG vom Tod des Urhebers (bei Miturheberschaft vom Tod des am längsten lebenden Miturhebers, § 65 Abs. 1 UrhG) an gerechnet. Zu audiovisuellen Werken trifft § 65 Abs. 2 wegen der unüberschaubaren Anzahl von möglichen Miturhebern eine Sonderregel und begrenzt den für das Erlöschen der Schutzdauer maßgeblichen Personenkreis auf den Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogschreiber und den Komponisten der Filmmusik. Bei Werkverbindungen bestimmt sich die Schutzdauer für jedes der verbundenen Werke nach dem Tode seines Schöpfers; bei Sammelwerken läuft sie getrennt für das Sammelwerk als solches und die einzelnen Beiträge. In Ausnahmefällen wird jedoch auch vom Zeitpunkt des Erscheinens oder Veröffentlichens an gerechnet. Dies ist bei anonymen oder, unter bestimmten Umständen, pseudonymen Veröffentlichungen der Fall. Liegt keine Veröffentlichung vor, läuft die Schutzfrist vom Zeitpunkt der Schöpfung des Werkes an. Die Schutzfrist wird nach den allgemeinen Regeln der §§ 64, 65 UrhG berechnet, wenn der wirkliche Urheber innerhalb der 70 Jahre seine Identität offenbart, sein Pseudonym keinerlei Zweifel an seiner Identität aufkommen lässt (§ 66 Abs. 2 S. 1 UrhG), oder der Name durch Eintragung in die Urheberrolle bekannt wird (§§ 66 Abs. 2 S. 2, 138 UrhG). Dazu ist nur der Urheber, sein Rechtsnachfolger (in der Regel die Erben) oder Testamentsvollstrecker berechtigt, § 66 Abs. 3 UrhG. Bei anonymem oder pseudonymem Erscheinung von Teilwerken berechnet sich die Frist gesondert, § 67 UrhG. Die jeweiligen Fristen beginnen gemäß
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