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Was schützt das Urheberrecht
In vielen Zusammenhängen, beispielhaft bei der Verwendung fremder
Werke, zum Beispiel im Internet stellt sich die Frage nach dem Schutzumfang des Urheberrechts, die im Folgenden erläutert werden soll.
Urheberrecht
Das deutsche Urheberrecht schützt vor allem so genannte "Werke", das heißt persönliche geistige Schöpfungen wie Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, zum Beispiel Kompositionen, Gemälde, Skulpturen, Texte, Theaterinszenierungen, Fotografien, Filme, Rundfunksendungen, Musik- und Tonaufnahmen.
Ein urheberrechtlicher Schutz entsteht für ein Werk, wenn die geistige oder künstlerische Leistung eine angemessene Schöpfungshöhe aufweist, d.h. kreativ genug ist beziehungsweise in dem Werk die Individualität des Schöpfers zum Ausdruck kommt. Dagegen werden bloße Ideen vom Urheberrecht nicht geschützt. Der urheberrechtliche Schutz eines Werkes entsteht bereits mit dessen Schöpfung. Einer Kennzeichnung, Anmeldung oder Eintragung des Urheberrechtes oder eine Hinterlegung des Werkes bei einer offiziellen Stelle bedarf es dafür nicht. Um dieser Rechtsposition Rechnung zu tragen, werden dem Urheber ein Urheberpersönlichkeitsrechte und Verwertungsrechte zugestanden.
Urheberpersönlichkeitsrechte
Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist besonders in den §§ 12 bis 14 UrhG geregelt. Aus dem Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG ergibt sich, dass dem Urheber die alleinige Bestimmung über die Veröffentlichung des Werkes zusteht. Dies umfasst nur die erstmalige Veröffentlichung. Diese liegt vor wenn das Werk gemäß § 6 Abs. 1 UrhG der Allgemeinheit der angesprochenen und interessierten Kreise zugänglich gemacht worden ist. Durch das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gemäß § 13 UrhG ergibt sich, dass der Urheber bestimmen kann wie, wann und ob sein Werk mit einer Urheberbezeichnung versehen werden soll. Schließlich versetzt § 14 UrhG den Urheber in die Lage jede Entstellung oder sonstige Beeinträchtigung seines Werkes zu unterbinden.
Verwertungsrechte
Ausschließlich dem Urheber des Werkes steht das Recht der Verwertung zu. Für die ihm zur Verfügung stehenden Mitteln enthält § 15 UrhG eine nicht abschließende Aufzählung. Aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht ergibt sich, dass der Urheber an jeder Verwertung teilhaben soll, so dass auch eine modifizierte Inverkehrbringung einen Vergütungsanspruch für den Urheber begründen kann. Dies hängt maßgeblich davon ab, ob der Schutzbereich des Werks berührt wird, was im Einzelfall entschieden werden muss.
Urheber
Rechteinhaber ist der Urheber. Nach § 7 UrhG ist dies der Schöpfer des Werkes, woraus sich ableitet, dass es sich bei ihm nur um eine natürliche Person handeln kann. Damit sind juristische Personen und Tiere ausgeschlossen. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen, so steht ihnen das Urheberrecht gemäß § 8 UrhG auch gemeinsam als Miturheber zu. Die Miturheber gehen eine Gesamthandsgemeinschaft ein, was bedeutet, dass Entscheidungen gemeinsam unter vorheriger Absprache getroffen werden müssen. Bei verbundenen Werke, dass heißt an denen unterschiedliche Urheber für sich einzeln betrachtbare Beiträge geliefert haben, regelt § 9 UrhG das unter gewissen Umständen eine Einwilligung eines oder mehrerer Urheber nicht notwendig ist. Dies richtet sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Bei Werken, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschaffen werden, stehen zunächst dem Arbeitnehmer die Nutzungsrechte zu. Dieser muss die jedoch gegebenenfalls arbeitsvertraglich auf den Arbeitgeber übertragen.
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