Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Die dapd Nachrichtenagentur GmbH ließ wegen Urheberrechtsverletzung an Texten durch die KSP Rechtsanwälte Webseitenbetreiber anschreiben
wegen: unerlaubter Veröffentlichung urheberrechtlich geschützter Werke
Rechteinhaber: dapd Nachrichtenagentur GmbH
Rechtsvertreter: KSP Rechtsanwälte (KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Die dapd Nachrichtenagentur GmbH ließ durch die KSP Rechtsanwälte Webseitenbetreiber unter der Überschrift "Urheberrechtsverletzung auf
Ihrer Webseite" wegen der unerlaubten Verwertung diverser Texte anschreiben. Hintergrund war, dass im Internet urheberrechtlich geschütztes Material unberechtigt
veröffentlicht worden sein soll.
Es wurde wegen der angeblichen unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschütztem Material die Zahlung eines pauschalen Abgeltendbetrages gefordert.
Dieser Betrag setzt sich unter anderem aus den Rechtsanwaltskosten sowie aus einem pauschalen Schadensersatz zusammen.
In den uns bekannten Fällen wurde (bisher) nicht, wie regelmäßig üblich bei behaupteten Urheberrechtsverletzungen, ein
Unterlassungsanspruch geltend gemacht und die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert. Ein solcher Anspruch
dürfte jedoch grundsätzlich bei einer Urheberrechtsverletzung bestehen. Bei dem Schreiben der KSP Rechtsanwälte
handelte es sich somit nicht um eine "klassische" Abmahnung.
Selbst wenn davon ausgegangen werden muss, dass Texte kopiert wurden, empfiehlt sich eine anwaltliche Beratung,
da das durch die KSP Rechtsanwälte vorgelegte Schreiben regelmäßig die Information vermissen lässt, an welchem konkreten Werk
die behauptete Urheberrechtsverletzung erfolgt sein soll. Zudem fehlt jede Angabe wann und wie die dapd Nachrichtenagentur GmbH
die behaupteten eigenen Rechte an dem streitgegenständlichen Werk erlangt haben will.
Ferner stellt sich die Frage, ob das streitgegenständliche
Werk überhaupt einen urheberrechtlichen Schutz genießt. Dies könnte der Fall sein, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe
einer persönlich geistigen Schöpfung im Sinne des
§ 2
Absatz 2 UrhG nicht erreicht wird. Weiterhin sollte eine juristische Überprüfung der zivilrechtlichen Forderung und ein Entgegentreten,
insbesondere hinsichtlich der geforderten Höhe des Schadenersatzes geprüft werden. Es ist fraglich, ob Schadenersatz
in der geforderten Höhe, für in der Regel veraltete ehemals tagesaktuelle Meldungen verlangt werden kann.
Abschließend stellt sich die Frage, ob eine vorbeugende modifizierte Unterlassungserklärung zur Vermeidung der späteren Geltendmachung
eines Unterlassungsanspruchs abgegeben werden sollte.
Vor dem Hintergrund des Gesagten empfiehlt sich vorliegend eine anwaltliche Beratung und eine fachkundige Begleitung der Angelegenheit.
Ziel einer anwaltlichen Tätigkeit sollte in dem geschilderten Fall eine Abwehr der Ansprüche oder soweit der Rechtsverstoß nicht ausgeschlossen werden kann,
gegebenanfalls die Abgabe einer fachkundig modifizierten vorbeugenden Unterlassungserklärung, die Reduzierung der Forderung des Gegners und eine diskrete Erledigung außerhalb eines Rechtsstreits sein.
Unser Rat:
- in Einzelfall überprüfen lassen ob die behauptete Urheberrechtsverletzung vorliegt und ob insbesondere die geltend gemachten Ansprüche rechtwirksam durchgesetzt werden können;
- es sollte gegebenanfalls eine so genannte modifizierte Unterlassungserklärung (ohne die Übernahme der Verpflichtung die Rechtsanwaltskosten zu übernahmen, den Streitwert festzulegen und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, unter der auflösenden Bedingung eines anders lautenden gerichtlichen Entscheidung, ect.) abgegeben werden, um einen vermeintlichen Unterlassungsanspruch zu erledigen;
- nicht beim Anwalt anrufen, um selber zu verhandeln. Dies führt häufig zu unbedachten Äußerungen die später gegen Sie verwendet werden können;
- lassen Sie sich fachkundig beraten. Nehmen Sie Kontakt mit einem Spezialisten auf. Foren bieten hilfreiche Tipps und erste Hinweise, jedoch sind dort auch veraltete Informationen, Mutmaßungen und Halbwahrheiten zu finden. Insbesondere raten wir davon ab eine ungeprüfte modifizierte Unterlassungserklärung für den eigenen Fall zu nutzen;
- eine kompetente Behandlung Ihres Falles sollte mit folgender Zielsetzung erfolgen:
- Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens mit weiteren Kosten (Schadensbegrenzung);
- Reduzierung der Rechtsanwaltsgebühren und des ggf. zu zahlenden Schadenersatzes (Schadensminderung);
- schriftliche Bestätigung des Gegnervertreters das mit Zahlung des (reduzierten) Vergleichsbetrages alle Ansprüche des abmahnenden Rechteinhabers erfüllt sind (Schadensvorbeugung).
Weitere Vorgehensweise:
Wir bieten Ihnen an, dass wir Sie unverbindlich telefonisch informieren, in welcher Form, mit welchem Risiko und mit welchen Erfolgsaussichten in Ihrem Fall vorgegangen werden kann. Zu dem Zweck senden Sie uns bitte eine kurze Sachverhaltsschilderung mit Ihren Kontaktdaten am besten über unser
Kontaktformular oder per Email, Fax bzw. Brief. Teilen Sie uns bitte auch Ihre Rufnummern mit, damit wir Sie kurzfristig erreichen können.
Gerne können Sie uns - ebenfalls unverbindlich - den Schriftverkehr bereits vorab per Email (eingescannt), per Fax oder Post zukommen lassen ( Kontaktdaten). Soweit Sie nach unserem Telefonat entscheiden, dass wir für Sie tätig werden sollen, liegen die Unterlagen dann bereits für eine umgehende Bearbeitung vor.
Nach Erhalt Ihrer Anfrage rufen wir Sie kurzfristig, in der Regel am gleichen Tag, auch in den Abendstunden zurück. Wenn Sie uns Ihre Wunschzeit für einen Rückruf mitteilen, versuchen wir diese einzuhalten. Da uns die Angelegenheit bekannt ist, können wir wenn Sie dies wünschen innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden.
Eine diskrete Abwicklung Ihrer Angelegenheit ist selbstverständlich.
Geringes Einkommen:
Gerade wenn Sie selber nur über ein geringes Einkommen und Vermögen verfügen, sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Häufig müssen Sie die Kosten des eigenen Anwalts nicht bezahlen, wenn Sie in den Genuss von Beratungshilfe kommen. Beratungshilfe ist eine staatliche Leistung, wenn die Kosten für die Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbracht werden können.
Die Berechnung, ob Sie beratungshilfeberechtigt sind, ist kompliziert. Grob vereinfacht kann überschlägig eine vereinfachte prognostische Berechnung wie folgt vorgenommen werden:
Monatliches Nettoeinkommen (bei Ehegatten von beiden)
abzgl. Freibetrag bei Erwerbstätigkeit: 174 Euro
abzgl. Freibetrag bei Verheirateten: 382 Euro
abzgl. Freibetrag pro Kind: 267 Euro
abzgl. Unterhalt für volljährige Kinder (tatsächlicher Wert)
abzgl. Mietkosten zuzüglich Heizung (Warmmiete).
Liegt dieses Ergebnis unter 15,-- Euro und verfügen Sie über kein großes Vermögen, sind Sie in der Regel beratungshilfeberechtigt. Haben Sie weitere ansetzbare Belastungen ein größeres Vermögen oder Eigentum muss eine Einzelfallprüfung erfolgen.
Wenn Sie eventuell Beratungshilfe in Anspruch nehmen möchten, beachten Sie bitte unbedingt die folgenden Hinweise zur Beantragung von Beratungshilfe.
Hinweise zu häufigen Fragen bei einer Urheberrechtsverletzung:
1. Modifizierte Unterlassungserklärung selbst abgeben - Kosten reduzieren:
Ein wichtiges Ziel ist den Schaden zu begrenzen und ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich des vorgeworfenen Urheberrechtverstoßes und
die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs mittels einer Abmahnung
zu verhindern.
Zu diesem Zweck wird in der Regel die Abgabe einer modifizierten
vorbeugenden Unterlassungserklärung empfohlen. Denn nur durch Abgabe einer (modifizierten) strafbewehrten Unterlassungserklärung entfällt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH) als höchstem deutschen Gericht die Wiederholungsgefahr für weitere Rechtsverletzungen und damit auch die Gefahr
einer Abmahnung (juristisch: "kein Rechtsschutzbedürfnis mangels Wiederholungsgefahr"). Wird die Erklärung richtig formuliert, bedeutet diese auch kein Schuldeingeständnis, sondern verpflichtet lediglich für die Zukunft Urheberrechtsverstöße zu unterlassen.
Gerade weil die genannten Absichtungen sehr wichtig sind und eine Unterlassungserklärung eine Verpflichtung für 30 Jahre (!) bedeutet, sollte diese nicht mittels google recherchiert und selbst gebastelt werden, sondern auf den individuellen Fall zugeschnitten erfolgen. Es besteht sonst die Gefahr sich nicht wirksam oder in zu großem Umfang zu verpflichten. Auch sollte wie gesagt die Verpflichtung so formuliert werden, dass
eine Abmahnung (für Urheberrechtsverstöße der Vergangenheit auch an anderen Werken) ausgeschlossen werden
kann. Die im Internet vorhandenen entsprechenden Muster für Unterlassungserklärungen (so auch unser Muster einer modifizierten Unterlassungserklärung) bieten zwar Anhaltspunkte, sind jedoch in der Regel nicht geeignet eine anwaltliche Hilfe und kompetente Begleitung im Verfahren zu ersetzen.
Dies insbesondere auch deshalb, da durch lediglich Abgabe der Erklärung der Rechtsstreit nicht beendet ist. Regelmäßig fordern die Rechtsvertreter der Abmahner mit Verweis auf den höheren Aufwand nach Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durch eine Privatperson eine erhöhte Pauschalzahlung zur Abgeltung der Ansprüche als die im ersten Anwaltsschreiben genannte. Durch einen versierten Anwalt gelingt es einerseits eine rechtlich wirksame modifizierte Unterlassungserklärung mit einer geringst möglichen Verpflichtung abzugeben, die ein gerichtliches Verfahren und
eine Abmahnung des gleichen Rechteinhabers verhindern hilft. Andererseits gelingt es in der Regel die an den Gegner zu zahlende Summe deutlich zu reduzieren (und soweit nötig Ratenzahlungen zu vereinbaren), so dass die insgesamt entstehenden Kosten sich regelmäßig unterhalb der ursprünglich geforderten pauschalen Forderungssumme des abmahnenden Anwalts bewegen.
Deshalb raten wir dringend eine modifizierte Unterlassungserklärung nicht selbst abzugeben, sondern sich
vor Erhalt eines Abmahnschreibens fachkundig informieren zu lassen.
2. Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,--:
§ 97a Abs. 2 UrhG sieht eine Deckelung der Anwaltsgebühren auf EUR 100,00 vor, sofern nur eine unerhebliche Rechtsverletzung vorliegt. Dieser Fall ist dann gegeben, wenn es sich um eine erstmalige
Abmahnung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handelt.
Wie bereits beschrieben liegt vorliegend kein Fall einer Abmahnung vor, da kein Schadenersatzanspruch, sondern maßgeblich "lediglich" ein Schadenersatzanspruch und Rechtsanwaltsgebühren
geltend gemacht werden. Insofern ist bereits fraglich ob § 97a Abs. 2 UrhG vorliegend gegebenenfalls analog Anwendung finden kann. Selbst wenn dies bejaht werden würde, müsste es sich zur Anwandung
des § 97a Abs. 2 UrhG zudem um einen einfach gelagerten Fall mit nur unerheblichen Rechtsverletzungen handeln.
Offen lässt der Gesetzgeber wann ein "einfach gelagerter Fall" vorliegt und was unter eine "unerhebliche Rechtsverletzung" ist. Zumindest in Fällen, in denen lediglich ein Musiktitel zum upload angeboten wurde, dürfte unter Berufung auf die Entscheidung des BGH vom 12.05.2010 (Az. I ZR 121/08) eine Deckelung der Abmahnkosten auf EUR 100,00 gegeben sein. Die Bundesregierung führt als Beispielsfall eines einfach gelagerten Rechtsfalles die öffentliche Zugänglichmachung einer einzelnen elektronischen Datei durch eine Privatperson an. In Fällen, in denen ganze Musikalben zum upload angeboten worden, dürfte demgegenüber kein einfach gelagerter Fall mehr vorliegen - wobei es bei der rechtlichen Prüfung kaum einen Unterschied mach, ob die es sich um eine einzelne Datei oder mehrere Dateien handelt.
Da es sich bei den Formulierungen "einfach gelagerter Fall" und "unerhebliche Rechtsverletzung" um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die von der von der Rechtsprechung erst noch ausgestaltet, sprich: für die Einzelfälle entschieden werden müssen, wird noch einige Zeit vergehen bis über ergangene Urteile verlässliche Aussagen getroffen werden können. Bis dahin werden sich die Rechteinhaber darauf berufen, dass es sich bei Urheberrechtsverletzungen im Internet um komplexe und schwierige Rechtsmaterien handelt, während die Abgemahnten diese als einfach gelagerte, unerhebliche Rechtsverletzungen wahrnehmen.
3. Kappung der Rechtsanwaltsgebühren bei einfachen, routinemäßig erstellten Schreiben gleichen Inhalts ohne schwierige rechtliche Ausführungen auf 0,3er Gebühr:
Nach dem Urteil des Amtsgericht Charlottenburg vom 25.02.2009, Az. 212 C 209/08 entsteht bei routinemäßig erstellten Schreiben einfacher Art, dass heißt ohne schwierige rechtliche Ausführungen und ohne größere sachliche Auseinandersetzungen, die gleichen Inhalts sind und keine auf den konkreten Fall bezogenen Rechtsausführungen enthalten nur eine 3/10-Geschäftsgebühr sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 €.
Das Gericht führt aus: "Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Die Ersatzpflicht des Geschädigten erstreckt sich grundsätzlich auch auf die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere auch auf die Anwaltskosten, weil die Beauftragung eines Rechtsanwaltes grundsätzlich dem adäquaten Kausalverlauf entspricht. Die Ersatzpflicht besteht allerdings nur insoweit, als die Inanspruchnahme des Rechtsanwaltes erforderlich, also notwendig und angemessen war. Nichts anderes gilt, stützt man die Erstattung, von Abmahnkosten auf einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (BGH LM Nr. 42 zu § 683 BGB). Denn auch der Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB gewährt nur einen Erstattungsanspruch für die erforderlichen Aufwendungen."
Ob ein solcher Fall vorliegt ist eine Frage des Einzelfalls und
wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird, da
es sich beim Urheberrecht um eine komplexe Rechtsmaterie handelt, die
Spezialwissen und Erfahrung erfordert, sogar die Erhöhung der
Mittelgebühr (1,3) bis auf eine 1,8 Gebühr für berechtigt erachtet.
Letzter Tipp: Keine Kurzschlusshandlungen und keine voreiligen Entscheidungen!
Das Schreiben, welches Sie erreicht hat, fordert von Ihnen eine Reaktion in einer sehr kurzen Zeit. So kurz, dass diese zunächst scheinbar nicht genügt, um sich ausreichend zu informieren. Lassen Sie sich dadurch nicht verunsichern und zu voreiligen Entscheidungen treiben.
Insbesondere sollten Sie nicht voreilig einen Anwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen. Lassen Sie sich in der ersten Aufregung nicht überreden am Telefon eine Mandatszusage zu erteilen. Einen Auftrag sollten Sie erst nach einer kurzen Überlegungsphase erteilen. Wie sagt man so schön: In der Ruhe liegt die Kraft.
Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel
Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen
Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal
Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode
Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg
|