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Teil 4 - Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Unterabschnitt 2 - Straf- und Bußgeldvorschriften Unterabschnitt 3 - Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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§ 108 (1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten 1. eine wissenschaftliche Ausgabe (§ 70) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung einer solchen Ausgabe vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 2. ein nachgelassenes Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines solchen Werkes entgegen § 71 verwertet, 3. ein Lichtbild (§ 72) oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Lichtbildes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, 4. die Darbietung eines ausübenden Künstlers entgegen den § 77 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 78 Abs. 1 verwertet, 5. einen Tonträger entgegen § 85 verwertet, 6. eine Funksendung entgegen § 87 verwertet, 7. einen Bildträger oder Bild- und Tonträger entgegen §§ 94 oder 95 in Verbindung mit § 94 verwertet, 8. eine Datenbank entgegen § 87b Abs. 1 verwertet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. . Urteile zu § 108 UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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