|
||||||
|
Teil 5 - Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen | |||||
Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
||||||
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 128 (1) Den nach den §§ 94 und 95 gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes für alle ihre Bildträger oder Bild- und Tonträger, gleichviel, ob und wo diese erschienen sind. § 120 Abs. 2 und § 126 Abs. 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Für ausländische Staatsangehörige oder Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Bestimmungen in § 126 Abs. 2 und 3 entsprechend. | ||||||
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |