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Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 - Allgemeines ![]() Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlickeitsrecht ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers ![]() ![]() ![]() | |||||
Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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§ 13 Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist. Urteile zu § 13 UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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