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Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 - Allgemeines
§ 11 AllgemeinesUnterabschnitt 2 - Urheberpersönlickeitsrecht
§ 12 Veröffentlichungsrecht
§ 13 Anerkennung der Urheberschaft
§ 14 Entstellung des Werkes
Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte
§ 15 Allgemeines
§ 16 Vervielfältigungsrecht
§ 17 Verbreitungsrecht
§ 18 Ausstellungsrecht
§ 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
§ 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
§ 20 Senderecht
§ 20a Europäische Satellitensendung
§ 20b Kabelweitersendung
§ 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
§ 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
§ 24 Freie Benutzung
Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers
§ 25 Zugang zu Werkstücken
§ 26 Folgerecht
§ 27 Vergütung für Vermietung und Verleihen
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
§ 20b (1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme weiterzusenden (Kabelweitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. Urteile zu § 20b UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |