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Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 - Allgemeines ![]() Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlickeitsrecht ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers ![]() ![]() ![]() | |||||
Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 25 (1) Der Urheber kann vom Besitzer des Originals oder eines Vervielfältigungsstückes seines Werkes verlangen, daß er ihm das Original oder das Vervielfältigungsstück zugänglich macht, soweit dies zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Bearbeitungen des Werkes erforderlich ist und nicht berechtigte Interessen des Besitzers entgegenstehen. | ||||||
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