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Abschnitt 4 - Inhalt des Urheberrechts Unterabschnitt 1 - Allgemeines ![]() Unterabschnitt 2 - Urheberpersönlickeitsrecht ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 3 - Verwertungsrechte ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Unterabschnitt 4 - Sonstige Rechte des Urhebers ![]() ![]() ![]() | |||||
Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 27 (1) Hat der Urheber das Vermietrecht (§ 17) an einem Bild- oder Tonträger dem Tonträger- oder Filmhersteller eingeräumt, so hat der Vermieter gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die Vermietung zu zahlen. Auf den Vergütungsanspruch kann nicht verzichtet werden. Er kann im voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. | ||||||
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