Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
Urteile zu §
36 Urheberrechtsgesetz
§ 36
Gemeinsame Vergütungsregeln
(1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor.
(2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
(3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn
1. die andere Partei nicht binnen drei Monaten, nachdem eine Partei schriftlich die Aufnahme von Verhandlungen verlangt hat, Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln beginnt,
2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder
3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat.
(4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird.
Urteile zu § 36 Urheberrechtsgesetz
Urteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 36 Urheberrechtsgesetz
BGH, Urteil vom 13.12.2001, Az. I ZR 44/99 Musikfragmente
Der Urheber, der sich darüber im unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht, kann – wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen – vom Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen.
Auch eine branchenübliche Vergütung kann im Sinne von § 36 Abs. 1 UrhG in einem groben Mißverhältnis zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes stehen.
BGH, Urteil vom 11.09.2001, Az. X ZR 72/98
Ein von einem Arbeitnehmer im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten für seinen Arbeitgeber entwickeltes Computerprogramm begründet die einen Vergütungsanspruch nach § 20 ArbEG auslösende Vorzugsstellung nicht schon deshalb, weil dem Arbeitgeber an dem Programm nach dem Urheberrecht ein alleiniges Nutzungsrecht zusteht und eine Nachschöpfung aus tatsächlichen Gründen, insbesondere wegen des Dekompilierungsverbots und der darauf beruhenden
Schwierigkeit einer solchen Nachbildung ausscheidet.
BGH, Urteil vom 21.06.2001, Az. I ZR 245/98 Kinderhörspiele
Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG eine angemessene Beteiligung fordert, braucht nicht darzutun, daß die unerwartet hohen Erträgnisse aus der Nutzung seines Werkes gerade auf seinem schöpferischen Beitrag beruhen. Doch kann ein grobes Mißverhältnis zwischen der vereinbarten Gegenleistung und den Erträgnissen dann zu verneinen sein, wenn der Urheber nur einen untergeordneten Beitrag zu dem Werk geleistet hat (im Anschluß an BGHZ 137, 387, 397 – Comic-Übersetzungen I).
Der Urheber, der nach § 36 Abs. 1 UrhG Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung hat, kann die Anhebung seiner Vergütung auf eine (noch) angemessene Beteiligung beanspruchen. Eine Anhebung, durch die lediglich das grobe Mißverhältnis entfällt, reicht nicht aus.
|