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Abschnitt 5 - Rechtsverkehr im Urheberrechts Unterabschnitt 1 - Rechtsnachfolge in das Urheberrecht
§ 28 Vererbung des Urheberrechts
§ 29 Rechtsgeschäfte über das Urheberrecht
§ 30 Rechtsnachfolger des Urhebers
Unterabschnitt 2 - Nutzungsrechte
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten
§ 31a Verträge über unbekannte Nutzungsarten
§ 32 Angemessene Vergütung
§ 32a Weitere Beteiligung des Urhebers
§ 32b Zwingende Anwendung
§ 32c Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
§ 33 Weiterwirkung von Nutzungsrechten
§ 34 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 35 Einräumung weiterer Nutzungsrechte
§ 36 Gemeinsame Vergütungsregeln
§ 36a Schlichtungsstelle
§ 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
§ 38 Beiträge zu Sammlungen
§ 39 Änderungen des Werkes
§ 40 Verträge über künftige Werke
§ 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
§ 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
§ 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
§ 43 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
§ 44 Veräußerung des Originals des Werkes
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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§ 36 (1) Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. (2) Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein. (3) Ein Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln vor der Schlichtungsstelle (§ 36a) findet statt, wenn die Parteien dies vereinbaren. Das Verfahren findet auf schriftliches Verlangen einer Partei statt, wenn 2. Verhandlungen über gemeinsame Vergütungsregeln ein Jahr, nachdem schriftlich ihre Aufnahme verlangt worden ist, ohne Ergebnis bleiben oder 3. eine Partei die Verhandlungen endgültig für gescheitert erklärt hat. (4) Die Schlichtungsstelle hat den Parteien einen begründeten Einigungsvorschlag zu machen, der den Inhalt der gemeinsamen Vergütungsregeln enthält. Er gilt als angenommen, wenn ihm nicht innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Vorschlages schriftlich widersprochen wird. Urteile zu § 36 UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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