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Abschnitt 7 - Dauer des Urheberrechts
§ 64 Allgemeines
§ 65 Miturheber, Filmwerke
§ 66 Anonyme und pseudonyme Werke
§ 67 Lieferungswerke
§ 68 (weggefallen)
§ 69 Berechnung der Fristen
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 65 (1) Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8) zu, so erlischt es siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. (2) Bei Filmwerken und Werken, die ähnlich wie Filmwerke hergestellt werden, erlischt das Urheberrecht siebzig Jahre nach dem Tod des Längstlebenden der folgenden Personen: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik. | ||||||
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