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Abschnitt 1 - Schutz bestimmter Ausgaben
§ 70 Wissenschaftliche Ausgaben
§ 71 Nachgelassene Werke
Abschnitt 2 - Schutz der Lichtbilder
§ 72 Lichtbilder
Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers
§ 73 Ausübender Künstler
§ 74 Anerkennung als ausübender Künstler
§ 75 Beeinträchtigungen der Darbietung
§ 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte
§ 77 Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
§ 78 Öffentliche Wiedergabe
§ 79 Nutzungsrechte
§ 80 Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
§ 81 Schutz des Veranstalters
§ 82 Dauer der Verwertungsrechte
§ 83 Schranken der Verwertungsrechte
§ 84 (weggefallen)
Abschnitt 4 - Schutz des Herstellers von Tonträgern
§ 85 Verwertungsrechte
§ 86 Anspruch auf BeteiligungAbschnitt 5 - Schutz des Sendeunternehmens
§ 87 SendeunternehmenAbschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers
§ 87a Begriffsbestimmungen
§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
§ 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers
§ 87d Dauer der Rechte
§ 87e Verträge über die Benutzung einer Datenbank
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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§ 72 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Teils 1 geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. Urteile zu § 72 UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |