|
||||||
|
Abschnitt 1 - Schutz bestimmter Ausgaben ![]() ![]() Abschnitt 2 - Schutz der Lichtbilder ![]() Abschnitt 3 - Schutz des ausübenden Künstlers ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Abschnitt 4 - Schutz des Herstellers von Tonträgern ![]() ![]() Abschnitt 5 - Schutz des Sendeunternehmens ![]() Abschnitt 6 - Schutz des Datenbankherstellers ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() | |||||
Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
||||||
Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. § 81 Wird die Darbietung des ausübenden Künstlers von einem Unternehmen veranstaltet, so stehen die Rechte nach § 77 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie § 78 Abs. 1 neben dem ausübenden Künstler auch dem Inhaber des Unternehmens zu. § 10 Abs. 1, § 31 sowie die §§ 33 und 38 gelten entsprechend. | ||||||
just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |