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Abschnitt 1 - Filmwerke
§ 88 Recht zur Verfilmung
§ 89 Rechte am Filmwerk
§ 90 Einschränkung der Rechte
§ 91 (weggefallen)
§ 92 Ausübende Künstler
§ 93 Schutz gegen Entstellung; Namensnennung
§ 94 Schutz des FilmherstellersAbschnitt 2 - Laufbilder
§ 95 Laufbilder
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Urheberrechtsgesetz (UrhG)Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte |
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Für Inhalt, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr.
§ 95 Die §§ 88, 89 Abs. 4, 90, 93 und 94 sind auf Bildfolgen und Bild- und Tonfolgen, die nicht als Filmwerke geschützt sind, entsprechend anzuwenden. Urteile zu § 95 UrheberrechtsgesetzUrteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
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just law Rechtsanwälte, Groner-Tor-Straße 8, 37073 Göttingen |