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Urteile zu §
97 Urheberrechtsgesetz
§ 97
Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.
Urteile zu § 97 Urheberrechtsgesetz
Urteile zum Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
§ 97 Urheberrechtsgesetz
BGH, Urteil vom 26.03.2009, Az. I ZR 44/06 Resellervertrag
Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.
BGH, Urteil vom 11.03.2009, Az. I ZR 114/06 Halzband
Benutzt ein Dritter ein fremdes Mitgliedskonto bei eBay zu Schutzrechtsverletzungen und Wettbewerbsverstößen, nachdem er an die Zugangsdaten dieses Mitgliedskonto gelangt ist, weil der Inhaber diese nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert hat, muss der Inhaber des Mitgliedskontos sich wegen der von ihm geschaffenen Gefahr einer Unklarheit darüber, wer unter dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt hat und im Falle einer Vertrags- oder Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen werden kann, so behandeln lassen, als ob er selbst gehandelt hätte.
BGH, Urteil vom 02.10.2008, Az. I ZR 6/06 Whistling for a Train
Bei der Bemessung des Schadensersatzanspruchs aus § 97 Abs. 1 UrhG (F: 23.6.1995) nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie sind Ersatzzahlungen, die der Verletzer seinen Vertragspartnern wegen deren Inanspruchnahme durch den Verletzten erbringt, nicht abzuziehen.
BGH, Urteil vom 06.10.2005, Az. I ZR 266/02 Pressefotos
Bei der Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr ist es naheliegend, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem entsprechenden Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat.
Zur Frage, ob die nach der Lizenzanalogie zu bemessende Höhe des Schadensersatzes, der für die rechtswidrige Vervielfältigung und Verbreitung von Lichtbildern in einer Tageszeitung zu leisten ist, nach den Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM-Empfehlungen) bestimmt werden kann.
BGH, Urteil vom 20.03.2003, Az. I ZR 117/00 Gies-Adler
Das Urheberrechtsgesetz regelt die aus dem Urheberrecht fließenden Befugnisse und ihre Beschränkungen grundsätzlich abschließend. Das Interesse der Allgemeinheit an einem möglichst unbeschränkten Zugang und einer möglichst umfassenden Nutzung des geschützten Werkes kann bei der Bestimmung des Umfangs der dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte und bei der Auslegung der Schrankenbestimmungen herangezogen werden. Eine der urheberrechtlichen Prüfung nachgeschaltete Güter- und Interessenabwägung kommt nicht in Betracht.
Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Rahmen einer Parodie verändert wiedergegeben oder zum Gegenstand einer Karikatur gemacht, kann nicht ohne weiteres allein aufgrund der vielfältigen Übereinstimmungen und der Wiedererkennbarkeit auf eine unfreie Bearbeitung geschlossen werden. Der Abstand, den ein in freier Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG geschaffenes Werk zum Original halten muß, liegt in diesem Fall weniger in deutlichen Veränderungen, sondern in der antithematischen Behandlung des Stoffes.
BGH, Urteil vom 02.05.2000, Az. I ZR 45/01 Faxkarte
Ist im Schadensersatzprozeß eine Schutzrechtsverletzung rechtskräftig bejaht worden, geht davon keine Feststellungswirkung für den Unterlassungsprozeß aus und umgekehrt (im Anschluß an BGHZ 42, 340, 353 f. – Gliedermaßstäbe).
Der Besichtigungsanspruch aus § 809 BGB kann auch dem Urheber zustehen, der sich vergewissern möchte, ob eine bestimmte Sache unter Verletzung des geschützten Werks hergestellt worden ist. Voraussetzung ist dabei stets, daß für die Verletzung bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht.
Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse des Besitzers der zu besichtigenden Sache ist im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu berücksichtigen, führt jedoch nicht dazu, daß generell gesteigerte Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit der Rechtsverletzung zu stellen wären (im Anschluß an BGHZ 93, 191 – Druckbalken). Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere zu prüfen, ob dem schützenswerten Geheimhaltungsinteresse auch bei grundsätzlicher
Gewährung des Anspruchs – etwa durch Einschaltung eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten – genügt werden kann.
BGH, Urteil vom 02.11.2000, Az. I ZR 246/98
Ist gemäß § 14a Abs. 1 Satz 2 GeschmMG Schadensersatz durch Herausgabe des Verletzergewinns zu leisten, dürfen Gemeinkosten nur abgezogen werden, wenn und soweit sie ausnahmsweise den schutzrechtsverletzenden Gegenständen unmittelbar zugerechnet werden können.
Der Verletzer kann bei der Bestimmung der Höhe des Verletzergewinns nicht geltend machen, dieser beruhe teilweise auf besonderen eigenen Vertriebsleistungen.
BGH, Urteil vom 17.02.2002, Az. I ZR 194/97
Die Vorschrift des § 20b Abs. 1 UrhG ist nicht anwendbar auf Ansprüche, die aus Rechtsverletzungen hergeleitet werden, die vor ihrem Inkrafttreten begangen worden sind.
Zur Frage des Eingriffs in das Senderecht durch die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Kabelweiterübertragung des Programms einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt in deren Versorgungsbereich.
Der Umstand, daß eine Werknutzung durch einen öffentlich-rechtlichen Zwang oder eine gesetzliche Verpflichtung, wie sie der Versorgungsauftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt darstellt, ausgelöst wird, rechtfertigt nicht, bei der Werknutzung die dem Urheber gesetzlich gewährten Ansprüche nicht zu beachten (Bestätigung von BGH, Urt. v. 4.6.1987 - I ZR 117/85, GRUR 1988, 206, 211 - Kabelfernsehen II).
BGH, Urteil vom 27.01.2000, Az. I ZR 231/97
Eine Berufung gegen eine Verurteilung zur Zahlung ist hinreichend begründet, wenn geltend gemacht wird, daß der Klageantrag wegen Fehlens einer Prozeßvoraussetzung (hier: Durchführung des durch § 16 UrhWG vorgeschriebenen
Schiedsstellenverfahrens) unzulässig ist.
Erhebt eine Verwertungsgesellschaft eine auf Vertrag gestützte Zahlungsklage, bedarf es grundsätzlich keiner vorherigen Anrufung der Schiedsstelle nach § 16 Abs. 1 UrhWG.
Dagegen ist die Erfüllung der Prozeßvoraussetzung des § 16 Abs. 1 UrhWG auch dann erforderlich, wenn eine Verwertungsgesellschaft Schadensersatz nur in der Form fordert, daß die sich nach ihrem Tarif ergebende Vergütung nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch die Schiedsstelle gezahlt oder bei dem zuständigen Amtsgericht hinterlegt werden soll.
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