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Bei der Wahrnehmung ihr übertragener Rechte benötigt eine ausländische Verwertungsfirma in Deutschland die Erlaubnis.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 28.09.2007, Az. 6 W 150/07
Gründe
I.
Die Antragstellerin ist eine in Istanbul ansässige Verwertungsgesellschaft, die Mitglied des Dachverbandes aller musikalischen Verwertungsgesellschaften CISAG ist und in der Türkei die Rechte wahrnimmt, wie es in Deutschland Aufgabe der GEMA ist. Die Antragsgegnerin unterhält eine Online-Plattform für türkischsprachige Internetnutzer, von der einzelne Musikwerke, nämlich sogenannte Klingeltöne, heruntergeladen werden können.
Die Antragstellerin will der Antragsgegnerin untersagen lassen, zahlreiche im Einzelnen aufgeführte Musikwerke, welche auf dieser Internetseite als Klingeltöne bereitgehalten würden, zum Verkauf anzubieten oder über die Internetseite zu verbreiten.
Das Landgericht hat den beantragten Erlass der einstweiligen Verfügung mit dem angefochtenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragstellerin die zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruches erforderliche Aktivlegitimation fehle. Aufgrund eines Gegenseitigkeitsvertrages, den die Antragstellerin am 20.01.2004 mit der GEMA geschlossen habe, seien sämtliche Nutzungsrechte, über welche die Antragstellerin verfüge, für den regionalen Tätigkeitsbereich der GEMA auf diese übertragen worden.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde, mit der die Antragstellerin im Einzelnen darlegt, dass und warum der streitgegenständliche Bereich der Klingeltöne von der Gegenseitigkeitsvereinbarung nicht erfasst sei.
II.
Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
Die Antragstellerin ist zur Wahrnehmung der von ihr geltend gemachten Rechte nicht befugt, weil sie in der Bundesrepublik Deutschland dazu nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügt (§ 1 Abs. 1 und 3 UrhWG). Entgegen der mit der Beschwerde vertieften Auffassung kann sich die Antragstellerin nicht auf § 1 Abs. 2 UrhWG berufen, wonach die Bestimmung des Abs. 1 über die Erlaubnispflicht “auf die gelegentliche oder kurzfristige Wahrnehmung der bezeichneten Rechte und Ansprüche nicht anzuwenden” ist. Nach dieser Bestimmung sind nur solche Wahrnehmungstätigkeiten erlaubnispflichtig, die geschäftsmäßig und auf Dauer angelegt sind (Wandtke/Bullinger/Gerlach, Urheberrecht, 2. Aufl., § 2 WahrnG, Rn. 6; Schricker/Reinbothe, Urheberrecht, 3. Aufl., § 2 WahrnG, Rn. 11; Dreier/Schulze, Urhebergesetz, 2. Aufl., § 1 UrhWG, Rn. 21; Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 1 WahrnG, Rn. 4). Die Voraussetzung einer geschäftsmäßigen Wahrnehmungstätigkeit ist beispielsweise in der Rechtsprechung bei einer Gesellschaft verneint worden, die von mehreren Urhebern nur zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber einem einzigen Nutzer gegründet worden war (OLG München, OLG-Report München 1994, 137). Demgegenüber ist die Antragstellerin eine ersichtlich auf Dauer angelegte Gesellschaft, deren Zweck die geschäftliche Wahrnehmung der Urheberrechte ihrer Mitglieder ist. Die Antragstellerin betont in diesem Zusammenhang ohne Erfolg, sie sei in Deutschland nicht auf Dauer tätig und beabsichtige das auch nicht, sondern nehme alleine die Antragsgegnerin gerichtlich in Anspruch. § 1 Abs. 2 UrhWG will die Gesellschaften von der Erlaubnispflicht ausnehmen, die nur punktuell urheberrechtliche Drittinteressen verfolgen wollen, deren Geschäftsidee sich darauf aber nicht allgemein gründet. Das trifft auf professionelle ausländische Wahrnehmungsgesellschaften nicht zu, und zwar auch dann nicht, wenn sie zur Wahrnehmung der Rechte ihrer Mitglieder nur gelegentlich die Hilfe deutscher Gerichte in Anspruch nehmen sollten.
Soweit in der Beschwerdebegründung Wert auf die Feststellung gelegt wird, dass nach § 2 UrhWG auch ausländischen Gesellschaften eine Erlaubnis nach § 1 zu erteilen ist (arg. Satz 2 Nr. 2), kann auch das dem Verfügungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Entscheidend ist allein, dass der Antragstellerin eine entsprechende Erlaubnis – die offenbar auch nicht beantragt worden ist – nicht erteilt worden ist.
Nach dem Gesagten kann es offen bleiben, ob entsprechend der von der Beschwerde bekämpften Auffassung des Landgerichtes die Antragstellerin (auch) die streitgegenständlichen Ansprüche deshalb nicht geltend machen kann, weil sie sie in dem Gegenseitigkeitsvertrag vom 20.01.2004 auf die GEMA übertragen hat.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 500 000,00 €.
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