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Urteile im UrheberrechtUrteilssammlung zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Durch die Verwendung von Bewerbungsfotos auf gewerblichen Internetseiten gegen das Urheberrecht des Fotografen verstoßen.Landgericht Köln, Urteil vom 20.12.2006, Az. 28 O 468/06
TatbestandDie Verfügungsklägerin betreibt – insoweit von dem Verfügungsbeklagten bestritten – das Fotostudio C. Sie arbeitet zusammen mit ihrem Mann, dem Fotografen Benjamin C. Der Verfügungsbeklagte ist Rechtsanwalt und IT-Berater. Er unterhält zwei Websites, u.a. die Website www(anonymisiert) EntscheidungsgründeDie einstweilige Verfügung der Kammer vom 09.10.2006 wird bestätigt. Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind nach wie vor glaubhaft gemacht.I. Ein Verfügungsgrund ist glaubhaft gemacht. Die Verfügungsklägerin hat durch eidesstattliche Versicherung des Zeugen C glaubhaft gemacht, von der Nutzung des Fotos im Internet durch den Verfügungsbeklagten erst seit dem 18.09.2006 Kenntnis erhalten zu haben. Bereits unter dem 28.09.2006 wurde der Verfügungsbeklagte abgemahnt und am 06.10.2006 ging der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei Gericht ein. II. Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr gegen den Verfügungsbeklagten ein Verfügungsanspruch in Form eines Unterlassungsanspruchs gemäß § 97 UrhG zusteht. Im Einzelnen: Bei dem streitgegenständlichen Foto handelt es sich zumindest um ein urheberrechtlich geschütztes Lichtbild im Sinne des § 72 UrhG. Die Verfügungsklägerin hat auch glaubhaft gemacht, dass ihr die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Lichtbild zustehen. Das Lichtbild wurde unstreitig von der Zeugin X hergestellt. Diese ist ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung im Fotostudio C als Auszubildende angestellt. Dass das Fotostudio C von der Verfügungsklägerin betrieben wird, hat die Verfügungsklägerin durch eidesstattliche Versicherung des Zeugen C glaubhaft gemacht. Die Glaubhaftmachung ist auch nicht durch den Verfügungsbeklagten erschüttert worden. Zwar hat der Verfügungsbeklagte unter Verweis auf das Impressum der Internetseite des Fotostudios C in Abrede gestellt, dass die Verfügungsklägerin dieses allein betreibt. Das Impressum der Internetseite ist insoweit aber nicht aussagekräftig, da es lediglich den Verantwortlichen für die Internetseite bezeichnet und nicht den Inhaber des Fotostudios. Als Inhaberin des Fotostudios C hat die Verfügungsklägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem von ihrer Auszubildenden im Rahmen von deren Ausbildung und Tätigkeit für das Fotostudio C angefertigten Lichtbild erworben. Gemäß § 43 UrhG wird vermutet, dass das Nutzungsrecht an Werken, die in Erfüllung des Arbeitsvertrages geschaffen wurden, dem Arbeitgeber zustehen. Soweit der Verfügungsbeklagte Zweifel an der Übertragung der Nutzungsrechte geäußert hat, gehen seine Einwände fehl. Denn eine wirksame Nutzungsrechtsvereinbarung setzt im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig nicht voraus, dass die Nutzungsrechtsübertragung schriftlich vereinbart wird. Abweichend von § 40 UrhG ist im Rahmen eines bestehenden Arbeitsvertrages im Regelfall eine schriftliche Übertragung der Nutzungsrechte nach vorzugswürdiger h.M. entbehrlich, da der Arbeitnehmer insoweit nicht in dem von § 40 UrhG vorausgesetzten Maße schutzbedürftig ist. Denn er weiß aus dem – seinerseits schriftlich fixierten – Arbeitsvertrag, wozu er aus diesem verpflichtet ist (vgl. Schricker, UrhR, § 43 Rn. 44; Dreier/Schulze, UrhG, § 43 Rn. 19 m.w.N. auch zur Gegenauffassung; Möhring/Nicolini, UrhG, § 43 Rn. 8). Der Verfügungsbeklagte hat das streitgegenständliche Lichtbild unstreitig auf seiner Website öffentlich zugänglich gemacht, § 19a UrhG. Dass dem Verfügungsbeklagten insoweit ein entsprechendes Nutzungsrecht zur öffentlichen Zugänglichmachung zustand, hat der darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft machen können. Ein solches Nutzungsrecht ergibt sich insbesondere nicht aus § 60 UrhG. Denn diese Vorschrift berechtigt nicht zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes (vgl. OLG Köln ZUM 2004, 227). Sie dient vielmehr dem aus der persönlichen Verbundenheit herrührenden Interesse des Bestellers, die bildliche Darstellung, die auf seine Bestellung entstanden ist, auch selbst vervielfältigen und unentgeltlich an einzelne Dritte weitergeben zu können. Demgegenüber erfasst sie die öffentliche Wiedergabe des Bildes, an der ein derartiges schützenswertes und gegenüber den Nutzungsrechten des Urhebers vorrangiges Erinnerungsinteresse nicht besteht, nicht (OLG Köln ZUM 2004, 227 m.w.N.). Auch eine Einigung mit der Zeugin X über die Einräumung (auch) des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Lichtbildes hat der Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat er an Eides statt versichert, er habe der Zeugin den Auftrag erteilt, ein digitales Portraitfoto von ihm anzufertigen, um damit online für seine berufliche Tätigkeit zu werben. Auch habe er der Zeugin mitgeteilt, welcher Art seine berufliche Tätigkeit sei. Dies kann jedoch aus Sicht der Kammer nach dem insoweit maßgeblichen Empfängerhorizont bereits nicht mit der für eine Einigung über die Übertragung von Nutzungsrechten erforderlichen Eindeutigkeit dahingehend verstanden werden, der Verfügungsbeklagte wolle das Lichtbild nicht nur für Online- Bewerbungen, sondern darüber hinaus für die Präsentation auf seiner Website nutzen, auch wenn der Verfügungsbeklagte dies gemeint haben sollte. Es mag insoweit durchaus sein, dass der Verfügungsbeklagte davon ausging, die von ihm gegenüber der Zeugin X getätigten Angaben reichten aus, um für die Zeugin X erkennbar zu machen, dass er mit dem Lichtbild auf seiner geschäftlichen Website werben wollte. Eine Willenserklärung ist hingegen nicht nach dem subjektiven Willen und dem Horizont des Erklärenden, sondern danach auszulegen, wie sie nach dem objektiven Empfängerhorizont zu verstehen ist, §§ 133, 157 BGB. Nach diesem liegt indes die Auslegung näher, dass der Verfügungsbeklagte das Lichtbild für Bewerbungen, auch Online-Bewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbildes auf der eigenen Website des Verfügungsbeklagten, mag dieses – was die Kammer nicht beurteilen sein – in der Branche, in der der Verfügungsbeklagte tätig ist, auch üblich sein. Das Wissen hierum ist jedenfalls in der Bevölkerung nicht derart verbreitet, dass ein objektiver Dritter an der Stelle der Zeugin X die Angaben des Verfügungsbeklagten dahingehend verstehen musste, dass eben diese Art der Nutzung geplant war. Die Zeugin X hat ausweislich ihrer eidesstattlichen Versicherung die Angaben des Verfügungsbeklagten auch nicht in dieser Weise verstanden. Insoweit hätte es seitens des Verfügungsbeklagten eines expliziten Hinweises auf die geplante Nutzung auf der Website des Verfügungsbeklagten bedurft. Dass das öffentliche Zugänglichmachen auf der Website des Verfügungsbeklagten explizit thematisiert wurde, lässt sich der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten bereits nicht entnehmen. Damit ist aber eine Übertragung der Nutzungsrechte für diesen konkreten Zweck nicht glaubhaft gemacht. Gemäß der Zweckübertragungslehre ist somit davon auszugehen, dass das Recht zur öffentlichen Zugänglichmachung im Zweifel bei der Verfügungsklägerin verblieben ist, vgl. auch § 31 V UrhG. Selbst wenn man dies anders sehen und der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen weitergehend die Behauptung entnehmen wollte, dieser Zweck sei explizit von ihm gegenüber der Zeugin X genannt worden, kann nicht von einer entsprechenden Glaubhaftmachung ausgegangen werden. Denn die Zeugin X hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung in Abrede gestellt, dass bei der Auftragsabwicklung davon die Rede war, dass der Verfügungsbeklagte die Fotos im Rahmen seiner Werbung für sein Unternehmen D oder im Internet als Teil einer (geschäftlichen) Webpräsenz nutzen wollte. Aus diesem Grunde stünde selbst im Falle einer weitergehenden Auslegung der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten sein Wort gegen das der Zeugin X. Die Kammer vermag mit den im summarischen Verfahren vorliegenden Beweismitteln nicht zu beurteilen, welche der eidesstattlichen Versicherungen zutreffend ist. Insbesondere vermag die Kammer die von dem Verfügungsbeklagten aufgezeigten Widersprüche in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin X nicht nachzuvollziehen. Die Zeugin X hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung keineswegs behauptet, dem Verfügungsbeklagten seien nur die Rechte für die Nutzung der Bewerbungsfotos für Print-Bewerbungen übertragen worden. Diese Behauptung findet sich in der eidesstattlichen Versicherung der Zeugin nicht. Aus diesem Grund steht die eidesstattliche Versicherung auch nicht im Widerspruch zu der Bezeichnung der Bilder auf der dem Verfügungsbeklagten übersandten CD-ROM. Dort sind zwar Lichtbilder mit einer weniger hohen Auflösung im Namen mit dem Begriff “online” bezeichnet. Aus dieser Bezeichnung ergibt sich jedoch nicht zwingend die Befugnis zur Nutzung dieser Bilder auf der Website des Verfügungsbeklagten. Vielmehr können diese auch die für die Online-Bewerbungen bestimmten Bilder bezeichnen. Auch die von dem Verfügungsbeklagten hilfsweise herangezogene Konstruktion einer konkludenten Einräumung der Nutzungsrechte durch das Übersenden der CD-ROM überzeugt daher nicht. Ein eindeutiger, auf die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung gerichteter Wille der Zeugin X bzw. der Verfügungsklägerin lässt sich der Übersendung der CD-ROM nicht entnehmen. Das wäre aber Voraussetzung für eine konkludente Rechtseinräumung (vgl. Wandtke/Bullinger, UrhR, vor §§ 31 ff. Rn. 45). Es besteht schließlich auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Diese wird durch die vorangegangene Rechtsverletzung indiziert. Sie ist nicht bereits dadurch ausgeräumt worden, dass der Verfügungsbeklagte das Lichtbild nach der Abmahnung von seiner Website entfernt hat. Vielmehr ist zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung erforderlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil wirkt wie die ursprüngliche einstweilige Verfügung und ist daher ohne besonderen Ausspruch mit der Verkündung sofort vollstreckbar (Zöller, ZPO, § 925 Rn. 9; Thomas/Putzo, ZPO, § 925 Rn. 2). Streitwert: 10 000 EUR |
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