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Urteile im UrheberrechtUrteilssammlung zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Im Internet angebotene "On-Demand"-Angebote sind ohne spezielle Nutzungseinräumung nicht zulässig.Landgericht Hamburg, Urteil vom 21.02.2007, Az. 308 O 791/06
TatbestandDie Antragstellerin, ein Unternehmen der Tonträgerindustrie, verlangt, dass dem Antragsgegner verboten wird, bestimmte Musikaufnahmen im Internet zum jederzeitigen individuellen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren (sog. Streaming-On-Demand-Angebot) zugänglich zu machen.
EntscheidungsgründeDie einstweilige Verfügung erweist sich sich auch nach der mündlichen Verhandlung über den Widerspruch als zulässig und begründet und ist demgemäß mit der Klarstellung wie aus dem Tenor ersichtlich zu bestätigen.I. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachung der streitgegenständlichen Aufnahmen wegen Verletzung ihrer Tonträgerherstellerrechte als auch der Künstlerleistungsschutzrechte gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 85, 77 ff UrhG zu. 1. Die Klägerin ist bezüglich der streitgegenständlichen Aufnahmen nach ihrem unbestrittenen Vortrag sowohl Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte im Sinne des § 85 Abs. 1 UrhG als auch der Künstlerleistungsschutzrechte nach den §§ 77, 78 UrhG. 2. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Aufnahmen durch sein "On-Demand"-Angebotes im Internet über seine Website " s..de" zum jederzeitigen individuellen Abruf durch Dritte im Streaming-Verfahren zum Anhören und Downloaden bereitgestellt und damit öffentlich zugänglich gemacht (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 2. Auflage 2006, § 19a, Rn 25). 3. Die Verwertungshandlungen des Beklagten sind widerrechtlich geschehen. Denn der Beklagte greift durch die Bereitstellung des streitgegenständlichen "On-Demand"-Angebotes in die der Antragstellerin vorbehaltenen Rechte der Klägerin aus § 85 Abs. 1 UrhG , denn er ist zu dieser Nutzung der Tonaufnahmen nicht berechtigt. a) Bei der On-Demand-Nutzung handelt es sich um eine eigenständige Nutzungsart, so dass es einer speziellen vertraglichen Regelung bei der Nutzungsrechtseinräumung bedarf (Bullinger a.a.O. § 19 a Rz. 14, § 31 Rz. 62). Der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegners (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Auflage 2006, § 97 Rz. 103) hat nicht dargelegt, dass, wann und wie genau ihm wirksam die Rechte zur Nutzung der streitgegenständlichen Musikaufnahmen als "On-Demand"-Angebot eingeräumt worden sind. b) Der Antragsgegner kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, aus § 86 UrhG folge, dass nach erfolgter erster öffentlicher Wiedergabe einer Aufnahme mit Zustimmung des Berechtigten jedermann öffentlich wiedergeben könne und beim Berechtigten dafür nur ein Vergütungsanspruch entstünde. Diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des § 86 UrhG. Die Vorschrift des § 86 UrhG billigt dem Tonträgerhersteller neben den ausschließlichen Rechten des § 85 UrhG, nämlich dem Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie dem hier interessierenden Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, mit der Regelung des § 86 UrhG ein weiteres Beteiligungsrecht an der Vergütung zu, die der ausübende Künstler bei der Wiedergabe des Tonträgers gemäß § 78 Abs. 2 UrhG erhält (vgl. Möhring/Nicolini-Kroitzsch, UrhG, 2. Auflage, § 86 Rz. 1). Daraus folgt, dass hier ein Rechtsverhältnis zwischen Tonträgerherstellern und ausübenden Künstlern geregelt ist und sich daraus kein Nutzungsrecht eines Dritten hinsichtlich der öffentlichen Wiedergabe von Tonaufnahmen aufgrund einer Art Erschöpfung nach Erscheinen oder erlaubterweise öffentlich zugänglich gemachter Tonaufnahme ableiten lässt. Im Übrigen kann der Antragsgegner aus § 86 UrhG bereits deshalb kein Nutzungsrecht herleiten, weil diese Regelung die Nutzung in Form der öffentlichen Zugänglichmachung und insbesondere auch ein "On-Demand"-Angebot wie das des Antragsgegners gar nicht erfasst. Denn der Vergütungsanspruch der §§ 78 Abs. 2, 86 UrhG bezieht sich auf das traditionelle Konzept der Rundfunksendung gemäß § 20 UrhG bzw. der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgermusik gemäß § 21 UrhG. Das nach § 15 Abs. 2 Nr. 2 UrhG ebenfalls unter den Sammelbegriff der öffentlichen Wiedergabe fallende Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19 a UrhG ist nicht betroffen, da es ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern nach den §§ 78 Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 1 UrhG als Ausschließlichkeitsrecht zugeordnet ist (Schaefer in Wandtke/Bullinger, § 86 Rn 5 ff). 4. Die für den Unterlassungsanspruch nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der widerrechtlichen Nutzung vermutet und die Vermutung hätte nur durch die Abgabe einer ausreichend strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden können. Eine solche Erklärung wurde verlangt, aber nicht abgegeben. 5. Soweit der Antragsgegner es als rechtsmißbräuchlich rügt, dass die Antragstellerin in engem zeitlichen Zusammenhang die Verletzung der Rechte an Aufnahmen anderer Künstler jeweils in gesonderten Verfahren geltend macht, ist das für diese Entscheidung unerheblich. 6. Obgleich der Umfang des Verbots in der Beschlussverfügung auch für den Antragsgegner klar war, nachdem er zuvor die Abmahnung vom 28. November 2006 erhalten hatte, hat die Kammer gleichwohl insoweit auch durch die Ergänzung des Tenors in diesem Urteil eine Klarstellung vorgenommen. II. Es besteht ein Verfügungsgrund, insbesondere hat die Antragstellerin die Sache selbst nach Kenntniserlangung geboten dringlich behandelt. Es kommt dabei nicht darauf an, dass die Antragstellerin bereits seit Ende 2005 von dem "On-Demand"-Angebot des Antragsgegners und der Nutzung auch von Aufnahmen aus ihrem Kenntnis hatte, ohne ihre Ansprüche nach einer ersten kurzen Korrespondenz zunächst weiter zu verfolgen. Denn durch das erweiterte Angebot des Antragsgegners ab 22. November 2006, mit dem nunmehr nicht mehr nur ein Anhören von Aufnahmen, sondern auch ein Download möglich war, hatte die Verletzung eine neue Qualität erlangt. Und nach Kenntniserlangung von dieser neuen Verletzungsform hat die Antragstellerin ihre Ansprüche zügig verfolgt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO Adelebsen Ahnatal Allendorf Bad Harzburg Lauterberg Sachsa Baunatal Beverungen Bovenden Brakel Calden Clausthal-Zellerfeld Dassel Duderstadt Einbeck Eschwege Friedland Gleichen Göttingen Großalmerode Gudensberg Hann Hann. Hannoversch Münden Hardegsen Heiligenstadt Herzberg Hessisch-Lichtenau Höxter Hofgeismar Holzminden Kalefeld Kassel Katlenburg-Lindau Kaufungen Kreiensen Leinefelde Lohfelden Niestetal Nordhausen Nörten-Hardenberg Northeim Moringen Mühlhausen Osterode Rosdorf Schauenburg Seesen Sondershausen Staufenberg Uslar Vellmar Warburg Wernigerode Witzenhausen Wolfhagen Worbis Zierenberg |
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