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Urteile im UrheberrechtUrteilssammlung zum Urheberrechtsgesetz (UrhG) |
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Für Vollständigkeit, Fehlerfreiheit und Aktualität der Informationen übernehmen wir keine Gewähr. Einstweilige Verfügung von Schriftsteller Grass gegen die FAZ erwirkt.Landgericht Berlin, Urteil vom 10.10.2006, Az. 16 O 908/06
GründeDer Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin in der Ausgabe der „Frankfurter Allgemeine“ Nr. 227 vom 29. September 2006 auf Seite 35 die zwei im Tenor genannten Briefe abgedruckt hat, welche unter der Anschrift „Bundesministerium der Wirtschaft“ an den früheren Bundeswirtschaftsminister gerichtet waren und welche im Bundesarchiv in Koblenz aufbewahrt werden, wo der Politikwissenschaftler ... im Rahmen einer Recherche Einblick erhielt. Dem Antragsteller steht ein Unterlassungsanspruch aus §§ 97 Absatz 1 i.V.m. §§ 12, 15, 16, 17, 19a UrhG, 823 Absatz 1 BGB zu. Die Briefe genießen Urheberschutz nach § 2 Absatz 1 Nr. 1 UrhG. Zwar ist anerkannt, dass gewöhnliche Briefe alltäglichen Inhalts nicht dem Urheberschutz unterfallen (vgl. BGHZ 31, 308,311-Alte Herren), auch nicht, wenn es sich um Mitteilungen berühmter Schriftsteller handelt (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393-Botho Strauß). Handelt es sich jedoch um solche, die nach Form und Inhalt über alltägliche Mitteilungen hinaus gehen und Ausdruck einer individuell geprägten Schöpfung sind, kann Urheberschutz zu bejahen sein, wobei die persönliche geistige Schöpfung sowohl in der Gedankenformung und –führung des dargestellten Inhalts als auch in der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes liegen kann (vgl. KG GRUR – RR 2002, 313 – Das Leben, dieser Augenblick). Dabei braucht es sich nicht um hochgeistige Erzeugnisse literarischer Prägung zu handeln, wenn sich die Briefe jedenfalls durch die Art der Sprachgestaltung oder Auseinandersetzung mit wissenschaftlichen, kulturellen, politischen oder sonstigen Fragen von gewöhnlichen Briefen abheben (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß). Für den Brief vom 28. April 1970 gilt dies zwar hinsichtlich der Stilmittel nicht in demselben Maße, hier sind jedoch die Gedankengliederung („Der erste Fehler…“, „Der zweite Fehler…“) und wiederum die thematische Auseinandersetzung für die erforderliche Schöpfungshöhe ausreichend. Zudem können beide Briefe als Einheit gesehen werden, so dass es ein einheitlicher Unterlassungsanspruch besteht (vgl. KG NJW 1995, 3392, 3393 – Botho Strauß). Selbst wenn Urheberrechtsschutz verneint würde, stünde dem Antragsteller unter dem Gesichtspunkt des Eingriffs in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein Unterlassungsanspruch zu, da allein dem Verfasser eines Briefes die Befugnis zusteht, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Form seine Aufzeichnungen veröffentlicht werden (vgl. BGHZ 13, 334). Die Antragsgegnerin hat in das Recht des Antragstellers aus § 12 UrhG eingegriffen. Es kann dahinstehen, ob durch Übergabe der Briefe an das Bundesarchiv diese der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden (§§ 6,12 UrhG). Insbesondere kommt es nicht darauf an, wie sich die Beschränkungen des § 5 BArchG i.V.m. §§ 1, 3, 5 BArchV auf die Frage der Öffentlichkeit auswirken (vgl. insoweit für eine ähnliche Zugangsregelung OLG Zweibrücken GRUR 1997,364, wo die Veröffentlichung verneint wurde). Jedenfalls ist unstreitig, dass nicht der Antragsteller selbst die Briefe dem Archiv übergeben hat. Mithin hat er sein Recht aus § 12 UrhG nicht ausgeübt. Auf das Zitatrecht (§ 51 UrhG) kann sich die Antragsgegnerin bereits deshalb nicht berufen, weil die Texte nicht veröffentlicht sind, so dass die Frage, wer sich auf Seite 35 überhaupt mit den in einen Kasten gesetzten und damit vom Text des Autors xxx abgegrenzten Briefen auseinandersetzt, offen bleiben kann. Wiederholungsgefahr und Dringlichkeit sind durch die eingetreten Verletzung absolut geschützter Rechtsgüter des Antragstellers indiziert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Der Antragsteller hat eine zunächst weitergehende Antragsfassung auf die zwei im Tenor genannten Briefe beschränkt. |
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